Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 22. April 2026)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 22. April 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2026

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 22. April 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitungen berücksichtigen die erforderlichen Aktualisierungen aufgrund der Verabschiedung der CSRD-Änderungsrichtlinie, die am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die am 18. März 2026 in Kraft getreten ist. Zusätzlich aufgenommen wurde die Frage 2.14 zur künftigen Zuständigkeit der Berufsaufsicht. Zudem wurde die Frage 3.4 hinsichtlich der vorgesehenen Einführung des § 5a BS WP/vBP-E ergänzt. Darüber hinaus wurden einige Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten – WPK warnt vor gefälschten Insolvenzverwalter-Internetseiten

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2026

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen. Dort wird vorgegeben, ein Wirtschaftsprüfer sei als Insolvenzverwalter tätig und wolle Gegenstände aus einer Insolvenzmasse verkaufen. Dabei werden die aus dem öffentlichen Berufsregister der WPK oder anderen öffentlichen Registern ersichtlichen Daten der Gesellschaften auf der gefälschten Internetseite angegeben. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummern entsprechen jedoch meist nicht denen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Potenzielle Käufer werden per E-Mail kontaktiert und ihnen werden Gegenstände aus der Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Die Betrüger agieren sowohl per Telefon als auch per E-Mail und stehen in regem Austausch mit potenziellen Käufern beziehungsweise Geschädigten.

Die WPK warnt vor solchen Aktivitäten. Berufsangehörige sollten regelmäßig im Internet überprüfen, ob gefälschte Internetseiten mit ihren Identitäten existieren, und wenn ja Strafanzeige erstatten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die außerordentliche Sitzung am 30. April 2026

Der Beirat der WPK berichtet über seine außerordentliche Sitzung am 30. April 2026.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2026

Der Beirat der WPK kam am 30. April 2026 zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

Einführung einer neuen Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO („Grandfather“, § 5a BS WP/vBP-E)

Mit dem Entwurf dieser Regelung hatte sich der Beirat bereits im November 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 4. Dezember 2024) und 2025 („Neu auf WPK.de vom 5. Dezember 2025) befasst. Einen dahingehenden Beschluss konnte der Beirat jedoch noch nicht fassen, da das CSRD-Umsetzungsgesetz zum damaligen Zeitpunkt, vor der Beiratssitzung im November 2025, nicht in Kraft getreten war.

Es bestand aktuell die Hoffnung, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz vor der außerordentlichen Beiratssitzung am 30. April 2026 in Kraft tritt, sodass der Beschluss zur Einführung des § 5a BS WP/vBP in dieser Sitzung gefasst werden kann. Daher wurde die erforderliche öffentliche Anhörung am 20. März 2026 gestartet („Neu auf WPK.de“ vom 23. März 2026). Hierzu gab es lediglich eine Rückmeldung. Der Berufsangehörige hatte die Sorge, dass seine Fortbildung, die er frühzeitig absolviert hatte, nicht angerechnet werden würde. Ihm konnte erläutert werden, dass in seinem Fall die Regelung des § 5a Abs. 4 Satz 2 BS WP/vBP-E greift.

Da das CSRD-Umsetzungsgesetz nun auch nicht vor dem 30. April 2026 in Kraft getreten ist, wurde kein Beschluss gefasst. Es besteht die Hoffnung, dass der Beschluss in der ordentlichen Sitzung des Beirates am 19. Juni 2026 gefasst werden kann.

Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Beirat wurde über notwendige Anpassungen der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz (Stand: Regierungsentwurf 2025) informiert, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zeitnah beschlossen werden könnten.

Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) berufsrechtlich gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Berufssatzung zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Neben der eingangs angesprochenen Einführung des § 5a BS WP/vBP wird vorgeschlagen, § 22 BS WP/vBP, der die Pflichten bei der Ausgestaltung der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften regelt, zu streichen. Damit sollen die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften erweitert und an die Regelungssituation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten angeglichen werden.

Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorsitzende der Kommission für Qualitätskontrolle, Prof. Dr. Jens Poll, stellte dem Beirat die Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) an das CSRD-Umsetzungsgesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs aus September 2025 vor. Die Anpassungen beschränken sich auf die sachlich und fachlich erforderlichen Änderungen und betreffen neben der redaktionellen Ergänzung der Prüfungen für Nachhaltigkeitsberichte insbesondere die Anzeige der Tätigkeit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 7 SaQK-E) und die Auswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle (§ 8 SaQK-E). Darüber hinaus erfolgt in § 12 Abs. 3 SaQK-E eine Klarstellung, dass für Praxen, die bereits aufgrund der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen einer Qualitätskontrolle unterliegen, der Turnus der Qualitätskontrolle erhalten bleibt.

Zustimmung zur Berufung eines Mitgliedes der uWK aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer

Der Beirat hat der Berufung von vBP/StB Peter Bürkle als Mitglied der unabhängigen Wahlkommission (uWK) für die Wahl 2026 zugestimmt. Die Wahl war erforderlich, weil ein Mitglied sein Amt niedergelegt hatte und aus der uWK ausgeschieden war.

Sonstiges

Darüber hinaus wurde WPin Stefanie Jordan, eine Expertin für Nachhaltigkeit, in die Aufgaben- und Widerspruchskommission berufen. Mit Blick auf die künftige Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte wurde die Einführung eines Gebührentatbestandes beraten und die Anhörung der Mitglieder hierzu beschlossen.

Die letzte reguläre Sitzung des amtierenden Beirates soll am 19. Juni 2026 stattfinden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Private Equity: Verlautbarung des Vorstandes der WPK zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften

Die WPK hat eine Verlautbarung zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 23.04.2026

Die mittelbare Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften über europäische Abschlussprüfungsgesellschaften ist ein aktuelles Phänomen.

Nach der Entscheidung des EuGH zum anwaltlichen Berufsrecht kann die Gewinnorientierung von reinen Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften die Unabhängigkeit und die Beachtung der Berufs- und Standespflichten von Anwälten gefährden. Das von Finanzinvestoren verfolgte Ziel beschränkt sich auf das Gewinnstreben, während die anwaltliche Tätigkeit auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden ist (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C‑295/23).

Wenn sich Finanzinvestoren im Einklang mit der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG und dem geltenden Berufsrecht mittelbar an Berufsgesellschaften beteiligen, ist daher sicherzustellen, dass die Qualität und Unabhängigkeit der WP-Praxen und ihrer Tätigkeit gewährleistet sind.

Die mittelbare Beteiligung eines Finanzinvestors an einer Berufsgesellschaft steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Berufsgrundsätze, insbesondere

  • die verantwortliche Führung von Berufsgesellschaften durch Berufsangehörige,
  • die Unabhängigkeit, die Gewissenhaftigkeit, die Verschwiegenheit und die Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung sowie
  • die Qualität beruflicher Dienstleistungen

nicht in Frage stehen.*

Das Gebot der verantwortlichen Führung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO) stellt sicher, dass Berufsangehörige für ihre Praxis unbeeinflusst von Interessen berufsfremder mittelbarer Gesellschafter Regelungen schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, deren Anwendung überwachen und durchsetzen (§ 55b WPO) und damit die Qualität beruflicher Dienstleistungen sicherstellen.

Seine gesetzliche Ausgestaltung findet das Gebot der verantwortlichen Führung insbesondere in den Mehrheitsgeboten für Berufsangehörige als gesetzliche Vertreter (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WPO) und Gesellschafter (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 4 WPO) einer Berufsgesellschaft und bei den Stimmrechten (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 WPO) und im Verbot der Übertragung von Gesellschafterrechten auf Personen, die weder Berufsangehörige noch selbst Gesellschafter der Berufsgesellschaft sind (§ 28 Abs. 5 Satz 1 WPO).

Verantwortliche Führung setzt neben der Erfüllung dieser gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen voraus, dass gesellschaftsvertraglich gesichert ist, dass eine Berufsgesellschaft als Ganzes fachlich und kaufmännisch von Berufsangehörigen so eigenverantwortlich und unabhängig geleitet wird, dass die dauerhafte Einhaltung aller Berufspflichten vergleichbar einem Berufsangehörigen in eigener Praxis, gewährleistet ist. Die dafür notwendige Letztentscheidungsmacht der Berufsangehörigen endet dort, wo die Durchsetzung der Interessen berufsfremder mittelbarer Gesellschafter die regelkonforme Berufsausübung nicht in Frage stellt.

Vor diesen Hintergrund ist im Gesellschaftsvertrag einer Berufsgesellschaft bei mittelbarer Beteiligung von Berufsfremden stets zu bestimmen, dass die Mehrheit der Anteile von Gesellschaftern nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO gehalten werden, die auch die Mehrheit der Stimmen innehaben müssen, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter Personen nach § 28 Abs. 1 WPO sein müssen, wobei mindestens ein gesetzlicher Vertreter Wirtschaftsprüfer sein muss, und das zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind.

Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Ausübung von Gesellschafterrechten im Ergebnis auf andere Personen delegieren, insbesondere berufsfremde mittelbare Gesellschafter oder Gremien mit deren Beteiligung, sind unzulässig. Zu den Gesellschafterrechten gehören nach § 46 GmbHG und §§ 118 ff. AktG unter anderem die Verwendung des Ergebnisses, die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.

Regelungen, die die durch die Mehrheitsgebote gewährleistete Letztentscheidungsmacht einschränken, etwa qualifizierte Mehrheiten, Vetorechte für Berufsfremde, Zustimmungsvorbehalte oder Stimmrechtsbindungen sind unzulässig, soweit sie die Berufsausübung oder die Qualität der beruflichen Dienstleistungen betreffen. Hierzu zählen auch die Änderung der Geschäftspolitik sowie der Ein- oder Austritt aus Netzwerken oder Verbünden. Nur wenn die regelkonforme Berufsausübung nicht in Frage steht und die wirtschaftlichen Interessen eines berufsfremden mittelbaren Gesellschafters ganz erheblich berührt sind, kann die Letztentscheidung – soweit es sich nicht um unübertragbare Gesellschafterrechte handelt – durch den Gesellschaftsvertrag auch auf Berufsfremde übertragen werden. Denkbar ist die Erheblichkeit dabei von angemessenen Schwellenwerten abhängig zu machen.

Aus § 30 WPO ergibt sich, dass alle wesentlichen Regelungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen und damit auch die verantwortliche Führung betreffen, im Gesellschaftsvertrag getroffen werden müssen. Vereinbarungen hierzu außerhalb des Gesellschaftsvertrages sind unzulässig. Eine klarstellende Regelung hierzu im Gesellschaftsvertrag ist bei mittelbarer Beteiligung von Berufsfremden geboten.

* Fußnote

Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung vom 14. Juli 2025

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Prüfung im Bankenbereich: Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz passt Prüfungsaufgaben an

Am 26. März und 1. April 2026 traten die wesentlichen Inhalte des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) in Kraft (BGBl. I 2026, Nr. 81 vom 30. März 2026). Die WPK zeigt auf, welche Vorschriften WP/vBP in ihrer Funktion als Prüfer/Abschlussprüfer tangieren.

WPK, Mitteilung vom 23.04.2026

Am 26. März und 1. April 2026 traten die wesentlichen Inhalte des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG)* in Kraft (BGBl. I 2026, Nr. 81 vom 30. März 2026).

Umsetzung von EU-Richtlinien

Mit diesem Gesetz sollten einige EU-Vorgaben im Bankensektor möglichst eins zu eins umgesetzt werden, vor allem die Richtlinie 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken. Es geht unter anderem um die gezieltere und risikoadäquatere Anpassung von aufsichtlichen Anforderungen, insbesondere bei den Berechnungsgrundlagen der Eigenmittelanforderungen. Die genannte Richtlinie führt außerdem Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales und Unternehmensführung ein (ESG-Risiken).

Ferner identifizierte die Richtlinie den Bedarf für eine stärkere Harmonisierung des bislang zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeformten Regimes der Eignungsprüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane. Daneben sollten punktuelle gesetzliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau erfolgen.

WP/vBP als Prüfer/Abschlussprüfer betroffen

WP/vBP tangieren in ihrer Funktion als Prüfer/Abschlussprüfer unter anderem folgende Vorschriften:

Änderungen des KWG

§ 29 Abs. 2 Satz 5 KWG wurde neu gefasst. Der Katalog der gesondert im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu beurteilenden Aspekte mit pfandbriefrechtlichem Bezug wurde um die Einhaltung der Vorschriften für deckungsgeeignete Derivategeschäfte in § 4b PfandBG erweitert.

§ 29 Abs. 1 Satz 6 KWG wurde ebenfalls neu gefasst. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist. Die Änderung stellt eine Folgeänderung zur Neufassung des § 32 Abs. 1f KWG und Einfügung des § 53b Abs. 7b KWG dar. Danach bedürfen ein inländisches CRR-Kreditinstitut oder die EU-Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes, die als Verwahrstelle im Sinne des § 68 oder 80 KAGB tätig sind, keiner zusätzlichen Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung, wenn sie das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden. Für diese Art der Tätigkeit soll zwar die zusätzliche Erlaubnispflicht für die Kryptowertpapierregisterführung entfallen, nicht jedoch die Prüfung der organisatorischen Anforderungen, die das Gesetz über elektronische Wertpapiere an die Kryptowertpapierregisterführung stellt und die gemäß dem geänderten § 29 KWG in Verbindung mit dem geänderten § 69 PrüfBV vom Abschlussprüfer besonders zu prüfen sein wird.

§ 53cg KWG: In den neuen §§ 53c ff. KWG-E werden die Art. 47 ff. CRD VI (die CRD VI Verordnung beinhaltet die Angleichung von Aufsichtsstandards für Drittstaaten-Unternehmen der EU) umgesetzt und besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigestellen geschaffen. § 53cg dient der Umsetzung von Art. 48g CRD VI.

§ 53cg Abs. 4 Satz 2 stellt die Anwendung von DORA auf CRD-Drittstaatenzweigstellen klar. Damit entstehen neue Prüfungsinhalte für den Abschlussprüfer.

§ 53ch KWG dient der Umsetzung von Art. 48h CRD VI und verweist hinsichtlich der Prüfung der Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang von CRD-Drittstaatenzweigstellen auf § 340k HGB.

Änderungen der Prüfungsberichtsverordnung

Unter anderem ist künftig in einem gesonderten Abschnitt über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, wenn ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Abs. 3, Abs. 2 KAGB oder nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1, § 87 Satz 1 KAGB tätig ist (§ 69 Abs. 1 KAGB).

Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16f Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FinDAG wurde neu gefasst. Dies sind Folgeänderungen zur Integration von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 (Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister) in die Gruppe der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. § 16f FinDAG regelt Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen. Hier soll künftig bei kleinen und mittelgroßen Schwarmfinanzierungsdienstleistern eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen die jährliche Bilanzsumme bestätigen.

§ 16f Abs. 4 Satz 2 FinDAG wird ebenfalls ersetzt. Demnach soll künftig auch ein vereidigter Buchprüfer eine Bestätigung nach Satz 1 (jährliche Bestätigung der Daten für die Bemessung der Umlage) vornehmen können, wenn die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Mio. Euro nicht übersteigt.

Änderungen des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

In § 20 Abs. 2 Satz 2 KMAG wurden erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte der von der BaFin eingesetzten Prüfer (unter anderem WP) oder Sachverständigen eingeräumt, um die rechtlichen Möglichkeiten der Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt anzugleichen.

Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 87 KAGB wurde hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF, etwa zur Prüfungspflicht, neu gefasst. Die Ergänzung des neuen Abs. 2 führt die jährliche Prüfung solcher Verwahrstellen ein, die ausschließlich Spezial-AIF verwahren und für deren Anteile oder Aktien sie das Kryptowertpapierregister führen. Diese Verwahrstellen unterliegen bislang keiner jährlichen Prüfung. Nur in Bezug auf die Kryptowertpapierregisterführung sollen nun die Spezial-AIF-Verwahrstellen einer jährlichen Prüfung unterzogen werden. Von dieser jährlichen Prüfungspflicht sind die darüber hinausgehenden Aufgaben der Verwahrstelle nach dem KAGB nicht erfasst.

* Fußnote

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Konsultationen der AMLA zum Entwurf einer Leitlinie und eines technischen Regulierungsstandards

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat zwei neue öffentliche Konsultationen eröffnet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.04.2026

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat zwei neue öffentliche Konsultationen eröffnet.

Leitlinie zur unternehmensweiten Risikobewertung

Es handelt sich zum einen um eine Konsultation zu dem Entwurf einer Leitlinie zur unternehmensweiten Risikobewertung. Diese Leitlinie enthält Mindestanforderungen, die für die Erstellung, Dokumentation und Aktualisierung der Risikoanalyse zu beachten sind. Da die Verpflichteten die Leitlinie anwenden müssen, empfiehlt sich die Teilnahme an der Konsultation. Überdies findet zu dem Entwurf dieser Leitlinie eine öffentliche Anhörung am 28. Mai 2026 statt, für die man sich anmelden kann. Die Konsultation endet am 15. Juli 2026.

Technischer Regulierungsstandard zu konzernweiten Mindestanforderungen und zusätzlichen Maßnahmen für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern

Zum anderen konsultiert die AMLA zu dem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) zu konzernweiten Mindestanforderungen und zusätzlichen Maßnahmen für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern. Dieser Standard enthält unter anderem Kriterien zur Bestimmung des Mutterunternehmens und Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Unternehmen einer Gruppe. Zudem weitet der Standard die unternehmensweiten Regelungen auf andere Strukturen als die Gruppe (zum Beispiel Netzwerke) aus. Die Verpflichteten haben auch den RTS anzuwenden, weshalb sich eine Teilnahme an der Konsultation empfiehlt. Zu dem Entwurf des RTS findet am 20. Mai 2026 eine öffentliche Anhörung statt, an der auch Verpflichtete teilnehmen können. Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation sind bis zum 15. Juni 2026 möglich.

Hintergrund

Die AMLA wird durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet, technische Regulierungsstandards und Leitlinien zu erstellen, die die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Umfragen zu NOCLAR und Restructured Code (Post-Implementation Review)

Die WPK weist darauf hin, dass das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zwei Umfragen zu den Themen Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften (NOCLAR) in den Sections 260 und 360 des Kodex und Änderung des Aufbaus des IESBA-Kodex (Restructured Code) gestartet hat.

WPK, Mitteilung vom 09.04.2026

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat zwei Umfragen zu den Themen Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften (NOCLAR) in den Sections 260 und 360 des Kodex und Änderung des Aufbaus des IESBA-Kodex (Restructured Code) gestartet.

Die Umfragen sollen die Ansichten eines breiten Spektrums von Stakeholdern darüber einholen, ob die NOCLAR-Bestimmungen beziehungsweise die Restrukturierung des Kodex den beabsichtigten Zweck erfüllen (Post-Implementation Review). Dabei wird insbesondere auf die Vorteile sowie die praktischen Herausforderungen bei der Anwendung Bezug genommen und um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen gegebenenfalls im Hinblick auf die identifizierten Sachverhalte für erforderlich erachtet werden.

Eine Beteiligung ist online bis zum 30. Juli 2026 (NOCLAR) beziehungsweise 3. Juli 2026 (Restructured Code) möglich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2026.

WPK, Mitteilung vom 26.03.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2026 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Tätigkeitsbericht für 2025 abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer erhalten ihn zur Kenntnis.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über drei Qualitätskontrollen von sogenannten „gemischten“ Praxen beraten. In zwei Fällen hat sie aufgrund der Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle eine Erteilung von Auflagen beschlossen. Eine Qualitätskontrolle wurde ohne Maßnahmen abgeschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat des Weiteren die Untersuchung bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 19. März 2026

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 19. März 2026 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 23.03.2026

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 19. März 2026 zusammengefasst.

Jahresabschluss 2025

In der Sitzung wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2025 der WPK sowie des Lageberichts 2025 beraten. Das Jahresergebnis fiel aufgrund von Mehreinnahmen in den Bereichen Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge und Zinserträge sowie aufgrund von Minderausgaben, die insbesondere aus der bislang nicht erfolgten Umsetzung der CSRD resultieren, deutlich besser aus als geplant. Der Vorstand hat den Jahresabschluss der WPK für das Jahr 2025 sowie den Lagebericht 2025 aufgestellt.

Interne Revision 2025

Der Bericht der Internen Revision wurde vom Vorstand zur Kenntnis genommen und beraten.

Jahresbericht 2025 der WPK

Der Vorstand hat den Entwurf des Jahresberichts 2025 der WPK beraten. Es ist geplant, den Jahresbericht im Juni 2026 zu veröffentlichen.

Vorbereitung der außerordentlichen Sitzung des Beirats

Der Vorstand hat über die voraussichtlichen Inhalte der außerordentlichen Beiratssitzung am 30. April 2026 beraten.

Umgang mit Private Equity in Berufsgesellschaften

Die mittelbare Beteiligung von Private Equity über EU-Abschlussprüfungsgesellschaften wurde ausführlich erörtert. Ausgehend von der Feststellung, dass die Beteiligung mit geltendem EU- und nationalem Berufsrecht vereinbar ist, hat sich der Vorstand dafür ausgesprochen, Leitlinien zur Sicherung der verantwortlichen Führung einer WPG durch WP in solchen Fällen zu entwickeln. Die Beratungen werden fortgesetzt.

WPK Herbstempfang

Die WPK plant einen Herbstempfang im Oktober 2026 und hat sich mit der Planung dieser Veranstaltung befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Einführung einer Regelung zur speziellen Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in der Berufssatzung für WP/vBP

Die WPK hat sich zur Einführung einer Regelung zur speziellen Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte in der Berufssatzung für WP/vBP geäußert.

WPK, Mitteilung vom 23.03.2026

Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht eine Ermächtigung der WPK vor, die Vorgaben zur speziellen Fortbildungspflicht für Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13d Abs. 3 WPO für vor dem 1. Januar 2026 bestellte WP/vBP (sog. Grandfather) zu konkretisieren (§ 57 Abs. 4 Nummer 1 Buchstabe m) WPO-E).

Hierfür wurde in den Gremien der WPK, dem Ausschuss Berufsrecht, dem Vorstand und dem Beirat, eine Regelung in der Berufssatzung für WP/vBP entworfen und beraten, die hierzu spezielle Vorgaben machen soll. Sie orientiert sich weitgehend an der Regelung zur allgemeinen Fortbildungspflicht der WP/vBP.

Weitere Details können der Bekanntmachung entnommen werden, mit der zu diesem Regelungsentwurf angehört wird.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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