BaFin: Hinweise zur Prüfung der Verwender von Ratings im Rahmen der WpHG-Prüfung

Die BaFin hat ein Verbändeschreiben mit Hinweisen zur Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 WpHG und den zugehörigen Regelungen der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.02.2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein Verbändeschreiben mit Hinweisen zur Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 WpHG und den zugehörigen Regelungen der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) veröffentlicht.

Die Hinweise sollen für ein einheitliches Verständnis der einschlägigen Normen der EU-RatingVO und für eine einheitliche Darstellung der Ergebnisse der Prüfung im WpHG-Prüfbericht sorgen. Soweit möglich, werden die Hinweise beispielhaft erläutert oder es wird auf entsprechende Dokumente verwiesen.

Das Schreiben der BaFin steht nachfolgend zur Verfügung. Bei Fragen oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an Henning.Schultetus(at)bafin.de.

Als zusätzliche Information zu diesem Thema stellen wir Ihnen den Abschlussbericht „Gute Aufsichtspraktiken zur Verringerung des automatischen Rückgriffs auf Ratings“ des Joint Committee of the European Supervisory Authorities zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Stärkung der Justiz in Wirtschaftsstreitigkeiten und Einführung von „Commercial Courts“

Das BMJ hat ein Eckpunktepapier zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts veröffentlicht. Die WPK weist darauf hin, dass WP/vBP von dem Vorhaben betroffen, sein könnten, wenn sie als Sachverständige vor Zivilgerichten auftreten.

WPK, Mitteilung vom 01.02.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat aktuell ein Eckpunktepapier zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts veröffentlicht. WP/vBP könnten von dem Vorhaben betroffen, sein, wenn sie als Sachverständige vor Zivilgerichten auftreten.

Das Ziel der Vorhaben ist es, den Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken.

Die wichtigsten Vorschläge sind:

  • Möglichkeit der Durchführung bestimmter Handelsstreitigkeiten in der englischen Sprache vor den Landgerichten;
  • Ermächtigung der Länder, für große Handelssachen erstinstanzliche Spezialsenate bei ihren Oberlandesgerichten einrichten dürfen („Commercial Courts“);
  • Umfassenderer Schutz der Geschäftsgeheimnisse.

Im Rechtsausschuss des Bundestages findet am 1. März 2023 eine öffentliche Anhörung statt. Gegenstand ist neben dem Eckpunktepapier des BMJ auch ein Gesetzentwurf des Bundesrates von April 2022 (PDF) und ein Antrag der CDU/CSU-Antrag von November 2022 zu diesem Thema.

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 25. Januar 2023

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Die WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 25.01.2023 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 27.01.2023

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 25. Januar 2023 zusammengefasst.

Vorstandsabteilung Berufsaufsicht

Der Vorstand hat über einen Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Entscheidung der WPK entschieden.

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Am 5. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Der Vorstand hat sich über den Umgang mit den von der Richtlinie vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrechten befasst.

Nachhaltigkeitsberichterstattung bei der WPK

Nach der CSRD müssen alle großen Kapitalgesellschaften für das Geschäftsjahr 2025 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihren Lagebericht aufnehmen und diese – zunächst mit begrenzter Sicherheit – prüfen lassen. Die WPK als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Für die WPK greift damit auch die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem 1. Januar 2025. Der Vorstand hat zu Fragen der Umsetzung in der WPK beraten.

Neues Veranstaltungsformat „WPK aktuell vor Ort“

Der Vorstand der WPK möchte den Kontakt zu jüngeren beruflich aktiven Berufsangehörigen, die zum Beispiel seit zehn Jahren bestellt sind, intensivieren. Im Rahmen einer neuen Veranstaltung möchte die WPK die Sichtweisen dieser Mitgliedergruppe kennenlernen, um auf ihre Wünsche und Vorstellungen in den Aktivitäten der WPK noch besser eingehen zu können. Der Vorstand hat sich zu diesem neuen Veranstaltungsformat ausgetauscht.

Kammerversammlung 2023

Die Kammerversammlung soll am 23. Juni 2023 stattfinden. Der Vorstand befasste sich mit dem Inhalt und Ablauf der Veranstaltung. Nach einer Eröffnungsrede von Präsident Andreas Dörschell ist unter anderem ein Podium aus Gremienvertretern der WPK vorgesehen, die Einblick in die Ziele sowie Aufgaben des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs geben.

Interne Revision 2022

Der Vorstand nahm Kenntnis von dem Bericht über die interne Revision bei der WPK für das Jahr 2022. Die Prüfungshandlungen führten jeweils zu dem Ergebnis, dass die Abläufe in der WPK ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig sind.

Achte Amtsperiode der KfQK vom 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2028

Die Amtsperiode der Mitglieder der KfQK endet am 16. Januar 2024. Die Mitglieder der KfQK sowie der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Beirat der WPK für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand hat über seinen Vorschlag über die Besetzung der KfQK beraten.

Geldwäsche

Der Vorstand hat eine Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer zum Geldwäschegesetz sowie der Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beschlossen. Die Änderungen betreffen die Frage, ob der Geldwäschebeauftragte der Praxisleitung angehören kann. Dies ist nur dann möglich, wenn er nicht mit der operativen Geschäftsführung betraut ist.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Schärfere Sanktionierung von Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen

Die EU-Kommission führt zurzeit eine Konsultation zu dem Entwurf einer Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union durch. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.01.2023

Die Europäische Kommission führt zurzeit eine Konsultation zu dem Entwurf einer Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union durch. Nach Auffassung der Kommission weicht die Einstufung eines Verstoßes gegen das europäische Recht über restriktive Maßnahmen der Europäischen Union als Straftatbestand in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erheblich voneinander ab. Dies und die Höchstdauer der Freiheitsstrafen und Geldbußen sollen nun harmonisiert werden.

WP/vBP sind zurzeit betroffen aufgrund des Verbotes zur Erbringung von Abschlussprüfungs-, Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen bei russischen Unternehmen nach Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014.

Auch das BMWK hat zu diesem Richtlinienentwurf konsultiert. Dies nahm die WPK zum Anlass, sich gegen eine verschärfte Haftung für WP/vBP und eine zusätzliche Sanktionierung nach der EU-Geldwäscherichtline auszusprechen.

Keine verschärfte Haftung für WP/vBP

Nach Art. 3 Abs. 3 des Richtlinienentwurfs sollen künftig auch grob fahrlässig begangene Handlungen als Straftat geahndet werden. Zusätzlich soll nach Art. 8 b) als erschwerender Umstand berücksichtigt werden, wenn eine Straftat von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten begangen wurde. Zudem soll das Strafmaß, das für den Berufsstand im Fall eines Verstoßes anzuwenden wäre, deutlich angehoben werden.

Dies würde eine Verschärfung der Haftung für WP/vBP bedeuten. Zur Verdeutlichung ist das Beispiel des Verstoßes gegen das Verbot zur Erbringung von Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Abschlussprüfungsleistungen bei russischen Unternehmen zu nennen. Nach deutschem Recht greift bei Vorsatz ein Straftatbestand, bei Fahrlässigkeit stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b), § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG).

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme die Sinnhaftigkeit einer solchen mehrfach verschärften Haftung für WP/vBP in Frage gestellt.

Keine zusätzliche Sanktionierung nach der Geldwäscherichtlinie

Art. 17 des Richtlinienentwurfs soll den in der Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Vortatenkatalog um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union erweitern. Hiergegen hat sich die WPK ebenfalls ausgesprochen, zumal mit einem Verstoß gegen ein Dienstleistungsverbot nicht zwangsläufig auch ein Verstoß gegen Geldwäschevorschriften verbunden ist.

Quelle: WPK

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Strom- und Gaspreisbremsegesetze – Neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

Zum Jahresende 2022 hat der Gesetzgeber innerhalb eines Monats zwei Gesetze zur Einführung von Strom- und Gaspreisbremsen geschaffen, die für den Berufsstand zahlreiche neue Prüfungsaufgaben bringen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 26.01.2023

Zum Jahresende 2022 hat der Gesetzgeber innerhalb eines Monats zwei Gesetze* zur Einführung von Strom- und Gaspreisbremsen geschaffen, die für den Berufsstand zahlreiche neue Prüfungsaufgaben bringen. Beide Gesetze traten am 24. Dezember 2022 in Kraft.

Die im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) enthaltenen Prüfungen sind als Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP, WPG und BPG sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände ausgestaltet (§ 2 Nr. 18 StromPBG; § 2 Nr. 12 EWPBG).

Die Prüfungsaufgaben lassen sich wie folgt gliedern:

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

  • Prüfung der Energiebeschaffungskosten und bestimmter Angaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 e))
  • Prüfung der Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 b))
  • Prüfung der Energiebeschaffungskosten und bestimmter Angaben (relative Höchstgrenze) (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 b))
  • Prüfung der Kontoabrechnung (§ 24 Abs. 2 Satz 1)
  • Prüfung der Einhaltung der Vorgaben (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 a) cc))
  • Prüfung der endgültig anzuwendenden Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 c))
  • Prüfung der zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 34)
  • Prüfung des Nachweises der Arbeitsplatzentwicklung (§ 37 Abs. 3)

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

  • Bestätigung bestimmter Angaben zu den bezogenen und verbrauchten Energiemengen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 b), e), Nr. 3 b) Nr. 4 b))
  • Bestätigung bestimmter Angaben der Selbsterklärung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 c))
  • Prüfung des Nachweises der Arbeitsplatzentwicklung (§ 29 Abs. 3)
  • Prüfung der Richtigkeit der Endabrechnung (§ 34 Abs. 1 und 3)

*Fußnote

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I vom 23. Dezember 2022, S. 2512),
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I vom 23. Dezember 2022, S. 2560).

Quelle: WPK

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IAASB: Konsultation zur Einbeziehung von Konzernabschlussprüfungen in den vorgeschlagenen Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (LCE)

Am 24.01.2023 veröffentlichte das IAASB den Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards für weniger komplexe Unternehmen (LCE). Die WPK weist darauf hin, dass dazu Stellungnahmen erbeten sind.

WPK, Mitteilung vom 26.01.2023

Am 24. Januar 2023 veröffentlichte das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards für weniger komplexe Unternehmen (LCE) Proposed Part 10, Audits of Group Financial Statements of the Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities (ISA for LCE). Stellungnahmen sind bis zum 2. Mai 2023 erbeten.

Im ursprünglichen IAASB-Entwurf eines eigenständigen Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ISA for LCE) war die Durchführung von Konzernprüfungen ausnahmslos nicht vorgesehen.

Aufgrund des Feedbacks der Interessengruppen hat das IAASB diese Entscheidung jedoch überdacht und Vorschläge entwickelt, die unter bestimmten Umständen auch die Anwendung des vorgeschlagenen ISA for LCE bei Konzernabschlussprüfungen zulassen soll.

Einbeziehung des Teilbereichsprüfers als Anwendbarkeitskriterium

Der vorliegende Entwurf des IAASB sieht vor, dass ISA for LCE nicht angewendet werden darf, wenn Teilbereichsprüfer einbezogen sind. Dieses Verbot soll aber dann nicht gelten, wenn sich die Einbeziehung der Teilbereichsprüfer auf Umstände beschränkt, die eine physische Anwesenheit für ein bestimmtes Prüfungsverfahren für die Konzernabschlussprüfung erfordert (beispielsweise die Teilnahme an einer Inventurzählung oder die Inspektion von Sachanlagen).

Fälle der Nichtanwendbarkeit

Sofern in den Konzernabschluss Einheiten einbezogen werden, die börsennotiert sind oder beispielsweise Einlagen entgegennehmen oder Versicherungen anbieten, soll der Standard für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen ausnahmslos nicht anwendbar sein.

Zusätzliche Kriterien

Darüber hinaus enthält der Entwurf zusätzliche Kriterien, die erfüllt sein sollen, damit der Standard für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen auch für Konzernabschlussprüfungen anzuwenden ist, zum Beispiel:

  • der Konzern beinhaltet nur weniger Einheiten, die in wenigen Rechtsordnungen tätig sind,
  • die Konzernleitung kann dem Engagement Team Zugang zu Informationen und Personen ermöglichen und
  • der Konsolidierungsprozess ist einfach ausgestaltet.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie – Neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Im Rahmen eines Förderprogramms sollen künftig durch sog. Klimaschutzverträge besonders große und transformative Produktionsverfahren in Industrieanlagen finanziert werden. Prüfer sollen auf Verlangen der zuständigen Stelle von den antragstellenden Unternehmen einzureichende Unterlagen prüfen. Die WPK hat Hinweise zur Ausgestaltung der Prüfungsaufgabe gegeben.

WPK, Mitteilung vom 23.01.2023

Im Rahmen eines milliardenschweren Förderprogramms sollen künftig durch sog. Klimaschutzverträge besonders große und transformative Produktionsverfahren in Industrieanlagen finanziert werden. Damit sollen Emissionseinsparungen erreicht, aber auch die Entwicklung von klimaneutralen Technologien und Infrastrukturen gefördert werden.

Prüfern soll dabei eine entscheidende Rolle zukommen. Sie sollen auf Verlangen der zuständigen Stelle von den antragstellenden Unternehmen einzureichende Unterlagen prüfen. Zu der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entwickelten Förderrichtlinie Klimaschutzverträge hat die WPK Hinweise zur Ausgestaltung der Prüfungsaufgabe gegeben.

WPK empfiehlt technologieoffenes und einfaches Antragsverfahren

Zur Form der Einreichung von Prüfungsergebnissen hat die WPK ein technologieoffenes und möglichst einfaches Antragsverfahren empfohlen. Zudem sollte der Prüfungsgegenstand klar definiert werden. Fraglich ist dabei vor allem, wie weitgehend insoweit das Recht der zuständigen Stelle sein soll, Prüfungen zu verlangen.

Für diese Prüfung eignen sich Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer und deren Berufsgesellschaften, da sie aufgrund ihrer Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen verbunden mit einem internen Qualitätssicherungssystem, das zudem extern kontrolliert wird, die „geborenen Prüfer“ sind.

Mit Blick auf die zu vermittelnde Prüfungssicherheit kann es sich nach dem Verständnis der WPK nur um eine prüferische Durchsicht im Sinne einer Plausibilitätsprüfung handeln. Die Förderrichtlinie sollte außerdem den Unterschied zwischen der Verantwortlichkeit und Haftung des Antragstellers für die Erstellung und Zusammenstellung der Unterlagen und der des Prüfers festlegen, der die ihm vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen prüfen soll.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag hat das Hinweisgeberschutzgesetz am 16.12.2022 verabschiedet. Die WPK hatte sowohl zum Referentenentwurf als auch zum Regierungsentwurf Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2023

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Der Deutsche Bundestag hat das Hinweisgeberschutzgesetz am 16. Dezember 2022 verabschiedet. Die WPK hatte sowohl zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 13. Mai 2022) als auch zum Regierungsentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 7. Oktober 2022) Stellung genommen.

Die Hauptforderung der WPK, Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen und damit eine Gleichbehandlung des Berufsstands mit dem der Rechtsanwälte herbeizuführen, wurde vom Bundestag nicht aufgegriffen, ebenso wenig wie die hilfsweise geltend gemachte Forderung, einen grundsätzlichen Vorrang der internen Meldung im Gesetz vorzusehen. In das Gesetz aufgenommen wurde lediglich ein neuer § 7 Abs. 3, wonach Beschäftigungsgeber, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, Anreize dafür schaffen sollen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Stelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.

Nach dem Regierungsentwurf ist für das Zustandekommen des Gesetzes die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Rechtsausschuss des Bundesrates wird sich in seiner 995. Sitzung am 25. Januar 2023 mit dem Gesetz befassen.

Die WPK hat dies zum Anlass genommen, dem Rechtsausschuss des Bundesrates eine Stellungnahme zu übermitteln, die die oben genannten Forderungen enthält.

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Neue Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatung – Zuschüsse für KMU

Am 1. Januar 2023 ist eine neue Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen in Kraft getreten. Danach können Mandanten unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss zur Unternehmensberatung erhalten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 18.01.2023

Am 1. Januar 2023 ist eine neue Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen in Kraft getreten. Danach können Mandanten unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss zur Unternehmensberatung erhalten.

Förderungsfähige Beratung

Am Markt agierende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können im Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ den Zuschuss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Gefördert werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Dabei soll auf die Gleichstellungsperspektive, Aspekte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie die ökologische Nachhaltigkeit Bezug genommen werden. Das Ziel ist, die Inanspruchnahme von externem Rat zu erleichtern, um das Unternehmerpotenzial und die Handlungskompetenzen zu verbessern.

Nicht gefördert werden unter anderem Beratungsmaßnahmen, die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten oder die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben.

Registrierung der Berater beim BAFA erforderlich

Ein Zuschuss kann nur dann gewährt werden, sofern die Berater beim BAFA registriert sind. Voraussetzungen für die Registrierung sind unter anderem, dass das Beratungsunternehmen

  • selbstständig ist;
  • den überwiegenden Geschäftszweck auf die entgeltliche Unternehmensberatung (mehr als 50 % des Gesamtumsatzes) gerichtet hat, wobei BAFA in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilen kann;
  • über ein geeignetes Qualitätssicherungsinstrument verfügt;
  • eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, gewährleistet;
  • mit der Beratung die Inhaberin oder den Inhaber, die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder beim Beratungsunternehmen angestellte Beraterinnen oder Berater und nicht freie Mitarbeiter beauftragt.

Zum Nachweis der Beratereigenschaft müssen die Berater auf der Internetseite des BAFA ein Profil anlegen und Unterlagen hochladen (Beratungserklärung inklusive Umsatzverteilung, Lebenslauf, Nachweis der selbstständigen Tätigkeit sowie Nachweis über das von dem Beratungsunternehmen eingeführten Qualitätssicherungssystem). Weitere Informationen zu den Anforderungen an den Berater sind auf der Internetseite des BAFA abrufbar.

WP/vBP sind selbst nicht antragsberechtigt

Selbst nicht antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die selbst in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschafts-/ Buchprüfung, der Steuerberatung oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen, also WP/vBP.

Quelle: WPK

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APAS: Arbeitsprogramm 2023 veröffentlicht

Am 6. Januar 2023 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2023 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.01.2023

Nachhaltigkeitsthemen werden in relevanten Fällen bei den Inspektionen auch berücksichtigt

Am 6. Januar 2023 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2023 veröffentlicht.

Die globalen Krisen, die das Jahr 2022 geprägt haben, werden sich nach Einschätzung der APAS voraussichtlich auch 2023 fortsetzen. Auch wenn die Corona-Pandemie etwas in den Hintergrund getreten sei, ergeben sich doch weiterhin Auswirkungen für Mandanten und deren Abschlussprüfer.

Qualitätssicherung

Das Arbeitsprogramm nennt mit Blick auf die Qualitätssicherungssysteme der Praxen als Schwerpunkt die Entwicklung und Einführung eines ISQM 1 und ISQM 2-konformen System of Quality Management.

Abschlussprüfung

Schwerpunkte hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen sind unter anderem:

  • Wahrung einer kritischen Grundhaltung während der gesamten Prüfung,
  • Sachgerechte Risikoeinschätzungen im Rahmen von Abschlussprüfungen,
  • Auswahl von Prüffeldern (unter anderem geschätzte Werte, die von Prognoseunsicherheit bestimmt sind, Vermögenswerte, deren Werthaltigkeit gemindert ist, Vollständigkeit und angemessene Dotierung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten),
  • Beurteilung der Angemessenheit der Prämisse der Unternehmensfortführung,
  • Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes, vor allem Prüfung des IKS und
  • Prüfung der Beziehungen zu nahestehenden Personen.

Bei der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen nennt die APAS beispielsweise die Risikovorsorge im Kreditgeschäft und die Prüfung der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Schwerpunkte.

Nachhaltigkeit

Zusätzlich werden neue Sichtweisen durch Gesetzesvorgaben der EU wie beispielsweise die CSRD eine Rolle spielen. Die APAS wird sich darauf vorbereiten und bereits jetzt in relevanten Fällen Nachhaltigkeitsthemen bei ihren Inspektionen berücksichtigen.

Qualitätskontrolle

Das bei der WPK betriebene System der Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern beurteilt die APAS unverändert anhand der folgenden kritischen Erfolgsfaktoren:

  • Berücksichtigung der erforderlichen Anforderungen an die Erfahrung der Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Prüferauswahl („Augenhöhe“),
  • Risikoorientierte und materiell-inhaltliche Durchführung von Qualitätskontrollen,
  • Aussagekräftige Berichterstattung der Prüfer für Qualitätskontrolle,
  • Sachgerechter Aufgriff von Berufspflichtverstößen und
  • Durchsetzung wirksamer Qualitätskontrollen.

Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards

Einen weiteren Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit der APAS über die WPK wird die sachgerechte Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards (ISQM 1, ISQM 2, ISA 220 rev.) in das deutsche Berufsrecht darstellen, vor allem im Hinblick auf die durch die WPK erlassene Berufssatzung WP/vBP.

Quelle: WPK

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