CSRD im Amtsblatt der EU veröffentlicht – WPK stellt Lesefassung zur Verfügung

Am 16. 12.2022 wurde die CSRD im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die WPK stellt in ihrem Nachhaltigkeitskompass neben dem veröffentlichten Text der Richtlinie als besonderen Service eine Lesefassung der CSRD zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 19.12.2022

Am 16. Dezember 2022 wurde die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie binnen 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen.

Die WPK stellt in ihrem Nachhaltigkeitskompass neben dem veröffentlichten Text der Richtlinie als besonderen Service eine Lesefassung der CSRD zur Verfügung. Die Lesefassung gibt die durch die Richtlinie geänderten Vorschriften der

  • Bilanzrichtlinie,
  • Transparenzrichtlinie,
  • Abschlussprüferrichtlinie und der
  • Abschlussprüferverordnung

im Änderungsmodus wieder. Dies soll zum Verständnis der Regelungen beitragen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Sanktionen gegen Russland: BAFA ergänzt Fragen und Antworten zu Art. 5n Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Das BAFA, die für EU-Sanktionsrecht zuständige Stelle, hat in seinem Fragen- und Antworten-Katalog zwei Fragen und Antworten zu Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.12.2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die für EU-Sanktionsrecht zuständige Stelle, hat in seinem Fragen- und Antworten-Katalog zwei Fragen und Antworten zu Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen.

Russische Muttergesellschaft profitiert „reflexhaft“ von den aus der EU erbrachten Dienstleistungen

Die erste Frage beschäftigt sich damit, ob die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 5n Abs. 1 und 2 der Verordnung – beispielsweise Abschlussprüfungsleistungen – für in der EU niedergelassene Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen gegen das Dienstleistungsverbot des Art. 5 dieser Verordnung verstößt.

In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der „mittelbaren“ Erbringung von Dienstleistungen vertritt das BAFA folgende Position: Der Umstand, dass die Tochtergesellschaft in der Europäischen Union auf Basis der erbrachten Dienstleistungen ihre geschäftliche Aktivität fortführen und Gewinne erzielen kann, die gegebenenfalls an die russische Muttergesellschaft ausgeschüttet werden könnten, reicht zur Annahme einer verbotenen mittelbaren Dienstleistung zugunsten der russischen Muttergesellschaft nicht aus, weil diese in allgemeiner Form und sozusagen reflexhaft von den in der Europäischen Union erbrachten Dienstleistungen profitieren würde.

Anders zu beurteilen wäre es nach Auffassung des BAFA, wenn die Dienstleistung als solche an die Muttergesellschaft „weitergereicht“ würde, beispielsweise, indem die EU-Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen gegenüber ihrer russischen Muttergesellschaft erbringt.

Russische Kunden des russischen Tochterunternehmens profitieren „reflexhaft“ von den aus der EU erbrachten Dienstleistungen

In Bezug auf Art. 5n Abs. 7 der genannten Verordnung führt das BAFA aus, dass es unbeachtlich sei, wenn auch russische Kunden des russischen Tochterunternehmens sozusagen reflexhaft von der aus der EU erbrachten Dienstleistung profitieren würden, wenn beziehungsweise weil sie ganz allgemein Leistungen der russischen Tochter in Anspruch nehmen.

Anders würde es sich verhalten, wenn die Dienstleistung als solche „weitergereicht“ würde, beispielsweise indem die russische Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen gegenüber russischen Kunden erbringt.

Der Fragen- und Antworten-Katalog zu Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist auf der Internetseite des BAFA unter „III. Häufige Fragen > Fragen zu Dienstleistungen nach Art. 5n“ abrufbar.

Die WPK berichtete über dieses Themenfeld zuletzt unter „Neu auf WPK.de“ vom 3. November 2022.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Fortentwicklung der Qualitätskontrolle für kleine Praxen – KfQK veröffentlicht Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ)

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) hat einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) mit klarstellenden Hinweisen zur Qualitätskontrolle kleiner Praxen erarbeitet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 15.12.2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) hat einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) mit klarstellenden Hinweisen zur Qualitätskontrolle kleiner Praxen erarbeitet. Der Katalog erläutert wesentliche Fragen zur Durchführung von Qualitätskontrollen kleiner Praxen mit dem Ziel, die Qualitätskontrolle effizient und verhältnismäßig durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle und der Vorstand der Amtsperiode 2018 bis 2022 hatten zuvor über die Weiterentwicklung des Qualitätskontrollverfahrens beraten und erfolgreich eine gemeinsame Position für den Berufsstand entwickelt, die nunmehr in den FAQ umgesetzt ist.

Im Zuge der Überarbeitung der ergänzenden Hinweise zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems kleiner Praxen soll mit den FAQ die im Berufsstand immer wieder diskutierte Frage, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei kleinen und mittleren Praxen praktisch am besten umgesetzt werden kann, anhand von Beispielen beantwortet werden.

Die FAQ richten sich in erster Linie an die Prüfer für Qualitätskontrolle, aber auch an die zu prüfenden Praxen. Das neue Format (FAQ) wurde gewählt, um den Berufsstand nicht mit einem weiteren normativen Hinweis, sondern einer adressatengerechten Kommunikation zu unterstützen.

Die FAQ erläutern wesentliche Fragen zur Durchführung von Qualitätskontrollen kleiner Praxen, insbesondere zu den folgenden Themenbereichen:

  1. Definition einer kleinen Praxis
  2. Qualitätssicherungssystem und Planung der Qualitätskontrolle einer kleinen Praxis
  3. Prüfung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems einer kleinen Praxis
  4. Fokussierung auf risikobehaftete Schwerpunkte in der Auftragsprüfung
  5. Anforderungen an die Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle bei einer kleinen Praxis.

Die FAQ zeigen konkrete Erleichterungen für die Qualitätskontrollen kleiner Praxen auf und geben den Prüfern für Qualitätskontrolle eine Hilfestellung zu Umfang und Inhalt der Auftragsprüfung. Der Katalog verdeutlicht, dass durch die Fokussierung der Qualitätskontrolle auf die Auftragsprüfung die Prüfung der Praxisorganisation und der Nachschau erleichtert werden und Synergieeffekte erzielt werden können.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

IDW: Viertes Update des fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht

Das IDW hat am 22.12.2022 das vierte Update des fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 23.12.2022

Das IDW hat am 22. Dezember 2022 das vierte Update des fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht.

Mit dem Update werden vier Fragen und Antworten in den Fachlichen Hinweis „Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung“ aufgenommen. Die neuen Fragen betreffen zum einen die handelsbilanziellen Auswirkungen der gestiegenen Kosten für Wärme bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft.

Drei Themen für IFRS-Bilanzierer

Zum anderen werden drei Themen adressiert, die für IFRS-Bilanzierer – insbesondere auch mit Blick auf den Abschluss zum 31. Dezember 2022 – relevant sein können. Dabei geht es um folgende Fragen:

  • Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten,
  • Anwendung der sog. own use exemption bei Energiebeschaffungsverträgen und
  • Szenariobetrachtung im Rahmen der Ermittlung von Wertminderungen nach IFRS 9 vs. Sensitivitätsangaben nach IAS 1.

Das vierte Update des fachlichen Hinweises ist auf der Internetseite des IDW abrufbar.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

ESMA: ESEF Taxonomie 2022 und Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht

Am 22.12.2022 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2022 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht, um die Umsetzung der ESEF-Verordnung zu erleichtern. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 23.12.2022

Am 22. Dezember 2022 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2022 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht, um die Umsetzung der ESEF-Verordnung zu erleichtern.

Die XBRL-Taxonomiedateien und die Testdateien der Conformance Suite bilden die Anforderungen des Aktualisierungsentwurfs 2022 der ESEF-Verordnung (2022 draft update to the ESEF Regulation) und der Aktualisierung 2022 des ESEF-Berichtshandbuchs (2022 update to the ESEF Reporting Manual) ab.

Dabei richtet sich die ESEF Conformance Suite in erster Linie an die technischen Anwender (zum Beispiel XBRL-Softwareentwickler). So kann mit der Conformance Suite festgestellt werden, ob eine Software in der Lage ist, Verstöße gegen die ESEF-Anforderungen zu erkennen und zu markieren.

Die Pressemitteilung finden Sie auf der Internetseite der ESMA.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Bundesamt für Justiz: Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 355 HGB vor dem 11. April 2023

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 08.12.2022

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

BaFin: Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen werden Prüfungsschwerpunkt der Bilanzkontrolle 2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte am 5. Dezember 2022 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle der Konzernabschlüsse 2022 schwerpunktmäßig die Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen prüfen wird (IAS 24). Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 08.12.2022

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte am 5. Dezember 2022 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle der Konzernabschlüsse 2022 schwerpunktmäßig die Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen prüfen wird (IAS 24).

Wie im Vorjahr wird die BaFin darüber hinaus verstärkt auf eine nachvollziehbare und nachprüfbare Buchführung bei den Emittenten achten. Diese müssen ihre Geschäftsvorfälle so aufzeichnen, dass die Buchführung einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick vermitteln kann. Ausdrücklich weist die BaFin darauf hin, dass die Ausübung von Bilanzierungsentscheidungen nachprüfbar sein muss.

Prüfungsschwerpunkte ESMA

Bereits im Oktober 2022 hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für alle europäischen Aufsichten folgende Prüfungsschwerpunkte festgelegt: klimabezogene Risiken (climate-related matters), direkte finanzielle Auswirkungen der russischen Invasion in die Ukraine (direct financial impacts of Russia’s invasion of Ukraine) und das makroökonomische Umfeld (macroeconomic environment).

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

EU-Konsultation zur Reform des EU-Verpackungsrechts

Die EU-Kommission hat den Entwurf einer EU-Verpackungsverordnung zur Konsultation gestellt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 07.12.2022

Die Europäische Kommission hat am 30. November 2022 den Entwurf einer EU-Verpackungsverordnung zur Konsultation gestellt (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on packaging and packaging waste, amending Regulation (EU) 2019/1020 and Directive (EU) 2019/904, and repealing Directive 94/62/EC). Sie verfolgt das Ziel, die Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU zu überprüfen.

Die Konsultation endet nach aktuellem Stand am 1. Februar 2023, wobei sich die Frist um jeweils einen Tag verlängert, bis die Entwürfe in allen EU-Sprachen vorliegen.

Aufhebung der Verpackungsrichtlinie

Das EU-Verpackungsrecht soll grundlegend überarbeitet werden. Die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, in Deutschland im Verpackungsgesetz umgesetzt, soll aufgehoben werden. Stattdessen soll künftig eine EU-Verordnung das Verpackungsrecht regulieren. Deren Regeln gelten in allen Mitgliedstaaten unmittelbar.

Art. 42 Abs. 2 des Entwurfs enthält eine Prüfungsaufgabe und spricht von independent experts.

Weniger Verpackungsabfälle

Die Europäische Kommission möchte die Menge an Verpackungsabfällen in der EU reduzieren und Verpackungen einfacher recyceln. Zur Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings soll das Verpackungsdesign verbessert werden. Weiterhin soll sich der Anteil recycelter Materialien in Verpackungen erhöhen. Übermäßige Verpackungen sollen vermieden werden.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 1. Dezember 2022

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 1. Dezember 2022 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 05.12.2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 1. Dezember 2022 zusammengefasst.

Fortentwicklung der Qualitätskontrolle für kleine Praxen

Bereits in der Sitzung des Vorstandes am 8. Juli 2022 hatte sich der Vorstand mit dem Vorsitzenden der Kommission für Qualitätskontrolle, Prof. Dr. Jens Poll, und seinem Stellvertreter, Jürgen Hug, zur Weiterentwicklung des Qualitätskontrollverfahren beraten und eine gemeinsame Position entwickelt.

Prof. Dr. Poll informierte den Vorstand über den Inhalt und die Form der Veröffentlichung.

Wiedereinführung des Tages der Jubilare

Nach dem Beschluss des Vorstandes in der Vorstandssitzung am 12./13. Oktober 2022, das WPK-Veranstaltungsformat „Tag der Jubilare“ wieder einzuführen, erörterte der Vorstand die Veranstaltungsplanung für den September 2023. Er beschloss dazu alle Berufsangehörigen einzuladen, die seit der coronabedingten Aussetzung im Jahr 2020 nicht mehr teilnehmen konnten.

Wirtschaftsprüfungsexamen und Fortbildungsprüfung zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)/zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK)

Der Vorstand beriet über die Nachberufung Berufsangehöriger in die Aufgaben- und die Widerspruchskommission (AWK) nach der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung. Dem Vorstand wurde zum aktuellen Stand der Fortbildungsprüfung berichtet.

Nominierung geeigneter Kandidaten für IFAC Groups sowie IAASB und IESBA

Der Vorstand beriet aufgrund der aktuellen Aufrufe zur Nominierung geeigneter Kandidaten über das weitere Vorgehen und über mögliche Vertreterinnen und Vertreter aus Deutschland.

Gesellschaftsrechtliche Beteiligung von Mitarbeitern an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Der Vorstand griff die Diskussionen aus den letzten Jahren über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung berufsfremder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf und überwies das Thema zur weiteren Beratung an den Ausschuss „Berufsrecht“.

Berichte zu den konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse

Dem Vorstand wurde aus den konstituierenden Sitzungen des Haushaltsausschusses am 7. November 2022, des Ausschusses „Unternehmensberichterstattung und Prüfung“ am 9. November 2022 und des Ausschusses „Berufsnachwuchs und -examina“ am 10. November 2022 berichtet.

Kammerversammlung 2023

Der Vorstand hat die Beratungen zur Durchführung der Kammerversammlung 2023 in der Vorstandsitzung am 12./13. Oktober 2022 fortgesetzt und über die Veranstaltungsplanung beraten.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Digitale Betriebsstabilität im Finanzsektor – WPK-Erfolg: EU verzichtet auf weitere Abschlussprüferregulierung

Das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im November 2022 eine Richtlinie und Verordnung zur Regulierung der digitalen Betriebsstabilität im Finanzsektor verabschiedet. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 01.12.2022

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im November 2022 eine Richtlinie und Verordnung zur Regulierung der digitalen Betriebsstabilität im Finanzsektor verabschiedet. Deren Entwürfe bezogen noch WP/vBP in ihrer Eigenschaft als Abschlussprüfer ein, wodurch es im Fall der Umsetzung zur Pflicht geworden wäre, einen Pflichtenkanon zu beachten. Die WPK hatte sich hiergegen und gegen eine weitere Regulierung von Abschlussprüfern ausgesprochen – mit Erfolg.

Die Europäische Kommission veröffentlichte beide Vorschläge im September 2020 als Teil des „Digital Finance Package“. Ziel der Kommission war es, die digitale Transformation des Finanzwesens zu unterstützen und dabei gleichzeitig seine Risiken zu minimieren.

WP/vBP betrafen die folgenden, nunmehr verabschiedeten Regelungswerke:

Verordnung über die digitale Betriebsstabilität im Finanzsektor und zur Änderung der der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (Digital Operational Resilience in the Financial Sector – DORA)

Mit diesem Vorschlag sollte die Harmonisierung der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegen Cyberattacken vorangetrieben werden. Die WPK hatte kritisiert, dass unter den Begriff „Finanzinstitute“ auch Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gefasst werden sollten. Danach sollten Abschlussprüfer dazu verpflichtet werden, sich einem umfassenden Pflichtenkatalog im Hinblick auf die Verwendung von Datenverarbeitungssystemen zu unterwerfen.

Im Rahmen der Trilog-Verhandlungen im Sommer 2022 wurden dann aber erfreulicherweise Abschlussprüfer aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 herausgenommen. Nach Art. 58 Abs. 3 der Verordnung soll nach drei Jahren eine Evaluierung dahingehend erfolgen, ob Abschlussprüfer gegebenenfalls doch aufgenommen werden sollen.

Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EU, 2011/61/EU, EU/2013/36, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und EU/2016/2341

Hier sah der Vorschlag ursprünglich eine Ergänzung des Art. 24a Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG vor. Demnach sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in ihrem internen Qualitätssicherungssystem unter anderem auch Regelungen zur IT-Sicherheit vorsehen. Diese Änderung wurde in der nunmehr verabschiedeten Richtlinie gänzlich gestrichen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico