EFRAG: Entwürfe der EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) an die EU-Kommission übermittelt

Am 22. November 2022 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die Entwürfe der zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an die EU-Kommission übermittelt. Dazu berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 30.11.2022

Am 22. November 2022 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die Entwürfe der zwölf European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an die Europäische Kommission übermittelt. Die ursprünglich dreizehn Entwürfe wurden Anfang Mai 2022 mit der Möglichkeit zur Kommentierung veröffentlicht, hierzu hatte auch die WPK am 29. Juli 2022 Stellung genommen.

In dem Anschreiben an die Kommission (Cover Letter) werden drei Aspekte hervorgehoben, welche die EFRAG bei der Überarbeitung besonders berücksichtigt hat:

  • weitestmögliche Berücksichtigung der internationalen Berichterstattungsstandards und anderer internationaler Instrumente,
  • eine zentralere Rolle für den Prozess der Wesentlichkeitsbewertung und
  • eine erhebliche Verringerung des Berichtsaufwands im Vergleich zu den Entwürfen.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hat sich die EFRAG innerhalb der von der CSRD vorgegebenen Parameter um eine möglichst weitgehende Vereinbarkeit der ESRS und der internationalen Berichterstattungsstandards und Instrumente sowohl in Bezug auf die Struktur als auch den Inhalt bemüht.

Erfüllungsaufwand der Unternehmen reduziert

Im Rahmen der Überarbeitung der ESRS-Konsultationsentwürfe wurden die Berichtspflichten der Unternehmen und damit der Erfüllungsaufwand der Unternehmen aussagegemäß reduziert, wobei die grundsätzliche Struktur beibehalten wurde. Weiterhin enthalten die beiden Querschnittsstandards ESRS 1 (General Requirements) und 2 (General Disclosure) grundlegende Berichtsanforderungen an die Unternehmen. In weiteren themenspezifischen Standards werden die ökologischen, sozialen und Anforderungen hinsichtlich der Unternehmensführung dargestellt. Der ursprüngliche Governance Standard G2 wurden gestrichen.

Die Zahl der Offenlegungsanforderungen wurde damit von ursprünglich 136 auf nun 84 und die Zahl der quantitativen und qualitativen Datenpunkte von 2.161 auf 1.144 reduziert.

Wesentlichkeitsbestimmung durch Unternehmen gestärkt

Darüber hinaus wurde der Wesentlichkeitsbestimmung durch die Unternehmen eine größere Bedeutung beigemessen. Ursprünglich war vorgesehen, dass grundsätzlich jedes Nachhaltigkeitsthema als wesentlich und somit berichtspflichtig anzusehen ist. Eine Angabe konnte nur unterbleiben, wenn dies entsprechend erläutert wird (Rebuttable Presumption). Aufgrund der in den Stellungnahmen geäußerten Kritik ist nun eine unternehmensindividuelle Wesentlichkeitseinschätzung gefordert, so dass auf die Angabe unwesentlicher Informationen verzichtet werden kann.

Kosten sollen Nutzen nicht übersteigen

In einem weiteren Dokument hat die EFRAG eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse an die Kommission übermittelt. Danach sieht die EFRAG keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesamtkosten-/Nutzenprofil der übermittelten Standards mit den politischen Zielen der CSRD unvereinbar ist. Zusammenfassend ist die EFRAG der Ansicht, dass die Kosten den entsprechenden Nutzen, einschließlich des Nutzens für die Gesellschaft und die Umwelt, nicht übersteigen werden.

Vergleich mit Entwürfen der IFRS-Stiftung und des ISSB

In einem Vergleichsdokument hat EFRAG die Nachhaltigkeitsentwürfe der IFRS-Stiftung beziehungsweise des International Sustainability Standard Boards (ISSB) mit den eigenen Anforderungen abgeglichen und ebenfalls an die Kommission übermittelt. Damit soll veranschaulicht werden, wie die Inhalte der Entwürfe den Anforderungen der Entwürfe IFRS S1 und S2 entsprechen.

Diese und weitere Unterlagen stehen auf der Internetseite der EFRAG zum Abruf bereit.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Anteil der Nicht-Prüfungsleistungen bei kapitalmarktorientierten Unternehmen nimmt ab

Die Analyse des deutschen Wirtschaftsprüfermarktes für das Jahr 2021 der WPK zeigt, dass der Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren in den Jahren 2019 bis 2021 abgenommen hat.

WPK, Pressemitteilung vom 30.11.2021

Tendenz zur Vernetzung von Wirtschaftsprüfern hält an

Die Analyse des deutschen Wirtschaftsprüfermarktes für das Jahr 2021 der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zeigt, dass der Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren in den Jahren 2019 bis 2021 abgenommen hat.

Die Gesamthonorare der Wirtschaftsprüferpraxen, die kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d Handelsgesetzbuch (HGB) prüften, betrugen 2021 circa 757 Mio. Euro. Davon entfielen auf Abschlussprüfungsleistungen etwa 593 Mio. Euro und etwa 164 Mio. Euro auf Nicht-Abschlussprüfungsleistungen. Damit stellten im Berichtsjahr 2021 durchschnittlich 21,7 % (2020: 24,6 %; 2019: 25,1 %) der Gesamthonorare Honorare für Nicht-Abschlussprüfungsleistungen dar. Der Vergleich zu den Vorjahren dokumentiert die Entwicklung, dass zunehmend weniger Nicht-Prüfungsleistungen in dem untersuchten Bereich erbracht werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die anderen Bestätigungsleistungen, die als prüfungsnahe Leistungen anzusehen sind, den zweitgrößten Anteil an den Gesamthonoraren einnehmen. Anzumerken ist auch, dass die Steuerberatungsleistungen gegenüber dem geprüften Mandanten im Hinblick auf die Regelungen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) künftig entfallen werden.

Ferner hat die WPK zwischen 2020 und 2021 55 Prüferwechsel bei kapitalmarktorientierten Unternehmen ermittelt. Davon blieb in 32 Fällen das jeweilige Prüfungsmandat innerhalb der Gruppe der „Big Four“-Gesellschaften Deloitte, Ernst & Young, KPMG und PricewaterhouseCoopers. Sieben Mandate blieben innerhalb der Gruppe von Gesellschaften mittlerer Größe und drei Prüfungen innerhalb der Gruppe kleinerer Praxen. Sieben Abschlussprüfungsmandate haben von einer größeren hin zu einer kleineren Gesellschaft rotiert. In sechs Fällen fand eine Rotation in die umgekehrte Richtung statt. Es bestätigt sich damit auch in diesem Jahr die Entwicklung, dass die Prüfungen in beide Richtungen wechseln.

Darüber hinaus hat die WPK festgestellt, dass die Zahl der im Berufsregister der WPK eingetragenen Netzwerke und der ihnen angeschlossenen Wirtschaftsprüferpraxen stetig steigt. Ende 2021 waren 893 Wirtschaftsprüferpraxen (2020: 864; 2019: 845) in 473 Netzwerken (2020: 458; 2019: 446) registriert.

Weitere Untersuchungsergebnisse:

  • Insgesamt prüften 59 Wirtschaftsprüferpraxen 978 Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a HGB (2020: 63 WP-Praxen mit 991 Mandaten; 2019: 68 WP-Praxen mit 1.012 Mandaten).
  • Bei Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen, die eine Teilmenge der Unternehmen von öffentlichem Interesse darstellen, verteilten sich 94,9 % (2020: 95,6 %; 2019: 95,4 %) der Honorare für Abschlussprüfungsleistungen mit 64,4 % der Anzahl der Prüfungsmandate (2020: 67,1 %; 2019: 66,9 %) auf die vier größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Umgekehrt verdeutlicht dieses Ergebnis, dass auch durch kleinere und mittlere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführte Abschlussprüfungen maßgeblich für das Funktionieren des Kapitalmarkts sind.
  • 53,6 % der Abschlussprüfungen von dem Kapitalmarkt nahestehenden sonstigen Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wurden von Wirtschaftsprüferpraxen durchgeführt, die nicht den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Next 12-Netzwerken angehören. Anders als bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen haben diese Wirtschaftsprüferpraxen in diesem Segment den Mehrheitsanteil. Damit wird deren Bedeutung für die Wirtschaft weiter unterstrichen.

Die Analyse der WPK bietet Einblicke in die aktuelle Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarktes in Deutschland. Grundlage bilden Daten aus dem Berufsregister, die in dieser Form exklusiv der WPK vorliegen. Sie werden um weitere empirisch ermittelte Daten ergänzt. Als Quellen dienen dabei die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereit gestellten Unternehmenslisten sowie die Transparenzberichte der Prüfer der Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

IASB: Beibehaltung des Wertminderungsansatzes bei der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts

In der November-Sitzung hat das International Accounting Standards Board (IASB) für die Beibehaltung des reinen Wertminderungsansatzes (impairment-only approach) bei der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts gestimmt. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 25.11.2022

In der November-Sitzung hat das International Accounting Standards Board (IASB) für die Beibehaltung des reinen Wertminderungsansatzes (impairment-only approach) bei der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts gestimmt. Dies ist das Ergebnis einer gründlichen Evaluierung, die mit dem Post-Implementation Review (PIR) von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse im Jahr 2014 begann.

Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das IASB die Rückmeldungen der Interessengruppen aus dem PIR zu IFRS 3, das vom IASB im März 2020 veröffentlichte Diskussionspapier und anschließende Untersuchungen. Der IASB kam zu dem Schluss, dass die gesammelten umfangreichen Nachweise keine zwingenden Gründe für eine Änderung seiner bisherigen Entscheidung zur Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts darstellten.

Bereits in der Sitzung im September 2022 stimmte das IASB dafür, IFRS 3 um Angabepflichten zu Informationen über die spätere Wertentwicklung einer Akquisition zu ergänzen.

Die WPK hat sich im Rahmen des Konsultationsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich für die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Goodwills ausgesprochen, da der Impairment-Test sehr ermessensbehaftet ist, Wertminderungen oftmals erst mit deutlicher Verzögerung erfasst werden und die Kosten den Nutzen des Impairment-Tests übersteigen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des IASB.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Accountancy Europe: FAQ zur Corporate Sustainability Reporting Directive

Am 23. November 2022 hat Accountancy Europe als Europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs einen kompakten Katalog häufig gestellter Fragen mit Antworten veröffentlicht, der sich mit der künftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der sich hieran anknüpfenden Nachhaltigkeitsberichterstattung befasst. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.11.2022

Am 23. November 2022 hat Accountancy Europe als Europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs einen kompakten Katalog häufig gestellter Fragen mit Antworten veröffentlicht, der sich mit der künftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der sich hieran anknüpfenden Nachhaltigkeitsberichterstattung befasst.

Das Europäische Parlament hat die CSRD bereits angenommen („Neu auf WPK.de“ vom 14. November 2022). Es ist davon auszugehen, dass der Rat die Richtlinie in den nächsten Tagen annehmen wird, sodass die Regelungen gestaffelt zwischen 2024 und 2026 in Kraft treten werden.

Die FAQ behandeln beispielsweise folgende Fragen:

  • Ab wann gelten die neuen Vorschriften?
  • Welche Unternehmen müssen die neuen Vorschriften anwenden?
  • Was ist, wenn das Unternehmen eine Tochtergesellschaft eines großen Konzerns ist?
  • Wo müssen die Unternehmen Bericht erstatten?
  • Welche Berichtsstandards sollen die Unternehmen verwenden?
  • Wann werden die Berichtsstandards voraussichtlich angenommen?
  • In welchem Format sollen die Unternehmen berichten?
  • Ist eine unabhängige Prüfung durch Dritte vorgeschrieben?
  • Welchen Umfang hat die Prüfung?
  • Gibt es bestimmte Qualifikationen, die für die Erbringung von Bestätigungsleistungen erforderlich sind?

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Nachhaltigkeitskompass (WPK) jetzt auch mit Überblick zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Der Nachhaltigkeitskompass der WPK wurde um einen Überblick zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ergänzt.

WPK, Mitteilung vom 17.11.2022

Der Nachhaltigkeitskompass (WPK) wurde um einen Überblick zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ergänzt.

Hintergrund

Kinderarbeit, ausbeuterische Arbeitszeiten oder Chemikalien, die in Abwässer und Flüsse gelangen: Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden entlang der Lieferkette sind ein massives Risiko für deutsche Unternehmen. Wer seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachkommt, kann diese Risiken deutlich eingrenzen. Für größere Unternehmen gilt dabei ab 2023 das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

In unserem Nachhaltigkeitskompass (WPK) geben wir einen Überblick über Anforderungen aus dem Gesetz, die betroffenen Unternehmen und den Zeitplan für die Anwendung. Zudem setzen wir das LkSG in einen Kontext mit europäischen Initiativen sowie der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

EFRAG: Sustainability Reporting Board verabschiedet Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Das EFRAG Sustainability Reporting Board (SR Board) hat am 15.11.2022 den ersten Satz der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.11.2022

Das EFRAG Sustainability Reporting Board (SR Board) hat am 15. November 2022 den ersten Satz der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Dieses Set 1 enthält die folgenden zwölf sektorübergreifende Standards:

Allgemeine Standards

ESRS 1 General Requirements
ESRS 2 General Disclosures

Umwelt

ESRS E1 Climate change
ESRS E2 Pollution
ESRS E3 Water and Marine Resources
ESRS E4 Biodiversity and Ecosystems
ESRS E5 Resource use and Circular Economy

Soziales

ESRS S1 Own Workforce
ESRS S2 Workers in the Value Chain
ESRS S3 Affected Communities
ESRS S4 Consumers / End Users

Governance

ESRS G1 Business Conduct

Die Standards müssen nun von der Europäischen Kommission angenommen oder zuvor nochmals überarbeitet werden, bevor sie – voraussichtlich ab dem Berichtsjahr 2024 – als delegierte Rechtsakte von Unternehmen im Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzuwenden sind.

Weitere Informationen sind den EFRAG-Sitzungsunterlagen zu entnehmen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Accountancy Europe: Checkliste zum Risikomanagement von KMU – Cyberrisiken und Widerstandsfähigkeit

Cyber-Vorfälle können erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit von KMU entfalten und unter Umständen große finanzielle Verluste verursachen. Accountancy Europe hat dies zum Anlass genommen, ein Papier zu veröffentlichen, in dem erläutert wird, warum und wie die betroffenen Unternehmen mögliche Cyber-Risiken berücksichtigen und abschwächen sollten und wie der Prüferberuf diese Unternehmen hierbei am besten unterstützen kann.

WPK, Mitteilung vom 16.11.2022

Cyber-Vorfälle können erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) entfalten und unter Umständen große finanzielle Verluste verursachen. Daher kann es von großer Bedeutung sein, diese Risiken frühzeitig zu erkennen und abzumildern, zumal die Wirtschaft zunehmend digitalisiert wird.

Accountancy Europe hat dies zum Anlass genommen, ein Papier zu veröffentlichen, in dem erläutert wird, warum und wie die betroffenen Unternehmen mögliche Cyber-Risiken berücksichtigen und abschwächen sollten und wie der Prüferberuf diese Unternehmen hierbei am besten unterstützen kann (SME risk management – Cyber risks & resilience checklist).

Neben interessanten Informationen enthält das Papier auch eine Checkliste zur Verbesserung der Cyber-Resilienz von KMU. Die Checkliste kann Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern als Grundlage für ein Gespräch oder eine erste Bewertung der Cyber-Resilienz des Mandanten dienen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

EU-Parlament: EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) angenommen

Am 10.11.2022 hat das EU-Parlament die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in erster Lesung angenommen.

WPK, Mitteilung vom 14.11.2022

Am 10. November 2022 hat das Europäische Parlament die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in erster Lesung mit 525 Ja-, 60 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen angenommen.

Der Rat wird die Richtlinie voraussichtlich bis Anfang Dezember annehmen, danach erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung tritt die Richtlinie in Kraft.

Gestaffeltes Inkrafttreten der Regelungen

Die Regelungen der Richtlinie werden gestaffelt zwischen 2024 und 2026 in Kraft treten:

  • ab 1. Januar 2024 für große Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit mehr als 500 Beschäftigten), die bereits jetzt der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen, wobei die Berichte im Jahr 2025 zu erstellen sind;
  • ab 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (mit mehr als 250 Mitarbeitern und/oder einem Umsatz von 40 Millionen Euro und/oder einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro), mit einer Berichtspflicht bis 2026 und
  • ab 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU und andere Unternehmen, deren Berichte 2027 zu erstellen sind. KMU können sich bis 2028 von der Verpflichtung befreien lassen.

Kriterien im Einklang mit den Klimazielen der Europäischen Union

Die Vorschriften der CSRD sollen Unzulänglichkeiten in den bestehenden Rechtsvorschriften über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) beheben, da diese als unzureichend und unzuverlässig angesehen wurden.

Stattdessen sollen mit der CSRD detailliertere Anforderungen an die Berichterstattung über die Auswirkungen der Unternehmen auf die Umwelt, die Menschenrechte und die Sozialstandards eingeführt werden, die auf gemeinsamen Kriterien im Einklang mit den Klimazielen der Europäischen Union beruhen. Zugleich soll dem Greenwashing ein Ende gesetzt werden.

Die Europäische Kommission wird den ersten Satz von Berichtsstandards, die die Grundlage der künftigen Berichterstattung bilden sollen, bis Juni 2023 annehmen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 8. November 2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 8. November 2022 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 14.11.2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 8. November 2022 zusammengefasst.

Ausschuss Grundsätze der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihre Beratungen zur Umsetzung einer verhältnismäßigeren Qualitätskontrolle fortgesetzt.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über den vom Ausschuss „Grundsätze QK“ erarbeiteten Fragen- und Antworten-Katalog zur Durchführung der Qualitätskontrollen bei kleinen Praxen beraten. Nachdem die Kommission für Qualitätskontrolle noch Änderungen vorgenommen hat, hat sie den Katalog verabschiedet. Er wird kurzfristig veröffentlicht werden.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über Qualitätskontrollen von zwei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Die Qualitätskontrollen wurden ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen.

Des Weiteren wurde dem Widerspruch gegen die Anordnung einer Qualitätskontrolle teilweise stattgegeben. Die Frist für die Durchführung der Qualitätskontrolle wurde verlängert.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico