EU-Kommission: FAQ zu Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht

Am 06.10.2022 wurden 33 häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 über die Offenlegungspflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 11.10.2022

Am 06.10.2022 wurden 33 häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 über die Offenlegungspflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Fragen und Antworten waren bereits Gegenstand der Draft Commission notice vom 2. Februar 2022 (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 4. Februar 2022) und erläutern die in den geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen. Sie sollen die Unternehmen bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützen.

Behandelt werden beispielsweise folgende Fragen:

  • Für welche Unternehmen gilt die Meldepflicht gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung?
  • Wie wird eine „Wirtschaftstätigkeit“ im delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten definiert?
  • Was ist eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit?
  • Was sind „ermöglichende Tätigkeiten“ und „Übergangstätigkeiten“ bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit?
  • Wie kann die Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftstätigkeiten in Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel ermittelt und gemeldet werden?
  • Wie werden bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit die NACE-Codes verwendet, um die taxonomiefähigen Tätigkeiten zu ermitteln?

Darüber hinaus sind Fragen angesprochen, die im Besonderen für Nicht-Finanzunternehmen, Finanzunternehmen, Vermögensverwalter, Versicherungen und Kreditinstitute von Bedeutung sind.

Quelle: WPK

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IDW: Fachlicher Hinweis zur Finanzberichterstattung zum oder nach dem 30. September 2022 im Lichte des aktuellen Krisengeschehens

Das IDW hat einen Fachlichen Hinweis veröffentlicht, der Hilfestellungen zur Bilanzierung und Berichterstattung zum Abschlussstichtag 30. September 2022 und für Folgestichtage (insbesondere 31. Dezember 2022) bietet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.10.2022

Das IDW hat am 30. September 2022 einen Fachlichen Hinweis veröffentlicht, der Hilfestellungen zur Bilanzierung und Berichterstattung zum Abschlussstichtag 30. September 2022 und für Folgestichtage (insbesondere 31. Dezember 2022) bietet. Der Hinweis erläutert, wie sich die aktuellen Risiken und Unsicherheiten – auch im Hinblick auf eine vorausgesagte Rezession in Deutschland und der Europäischen Union – auf die Unternehmensplanung als Grundlage für Prognosen und daraus abgeleitete Zahlungsströme auswirken können.

Neben ausgewählten Bilanzierungs- und Bewertungsfragen von Finanzinstrumenten (sowohl nach IFRS als auch nach HGB) werden Überlegungen zur

  • Transparenz durch eine angemessene Berichterstattung in Anhang und Lagebericht sowie
  • Aufnahme eines Hinweises in den Bestätigungsvermerk zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit den bestehenden Unsicherheiten

behandelt.

Die Ausführungen ergänzen die zuvor veröffentlichten Fachlichen Hinweise des IDW zum Ukraine-Krieg (dazu zuletzt „Neu auf WPK.de“ vom 12. August 2022).

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 (Hinweisgeberrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die WPK hat zum Regierungsentwurf erneut Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 07.10.2022

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 (Hinweisgeberrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die WPK hatte sich am 10. Mai 2022 bereits zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums geäußert („Neu auf WPK.de“ vom 13. Mai 2022). Nachdem ihre Anregungen nicht aufgegriffen wurden, hat die WPK am 30. September 2022 zum Regierungsentwurf erneut Stellung genommen.

Geheimnisschutz: Gleichbehandlung mit Rechtsanwälten

Nach der deutschen Sprachfassung der Hinweisgeberichtlinie geht im Bereich der Freien Berufe nur die anwaltliche und ärztliche Verschwiegenheit den Regelungen der Richtlinie vor. Der Regierungsentwurf folgt diesem engen Wortlaut und ordnet Informationen, die der Verschwiegenheit des WP/vBP unterfallen, nicht dem Generaldispens des § 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-E, sondern § 6 Abs. 2 HinSchG-E zu, der lediglich einen äußerst eingeschränkten Geheimnisschutz vorsieht.

Die WPK hat darauf hingewiesen, dass die damit verbundene Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und WP/vBP durch die Hinweisgeberichtlinie nicht gefordert wird. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird zutreffend ausgeführt, dass der in der englischen Sprachfassung der Richtlinie verwendete Begriff „lawyers“ allgemein alle das Recht praktizierenden Berufsträgerinnen und -träger beschreibt und damit WP/vBP mit einschließt. Letztere sind im Bereich der Steuerrechtshilfe als Vollbefugnisträger nach § 3 Nr. 1 StBerG im selben Umfang wie Rechtsanwälte zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt.

Eine Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und WP/vBP wäre auch sachlich unangemessen, da die Verschwiegenheit beider Berufe nach den gesetzlichen Regelungen im selben Umfang besteht. Insbesondere würde hierdurch eine nicht zu rechtfertigende „Zwei-Klassen-Steuerberatung“ eingeführt, wonach der Umfang des Geheimnisschutzes davon abhängt, ob der Mandant einen Rechtsanwalt oder einen WP/vBP beauftragt.

Vor diesem Hintergrund hat die WPK gefordert, WP/vBP im Hinblick auf ihre Berufsverschwiegenheit Rechtsanwälten gleichzustellen und in den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-E einzubeziehen.

Hilfsweise: Grundsätzlicher Vorrang interner Meldekanäle bei Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP unterliegen

Hilfsweise hat die WPK gefordert, die Verschwiegenheit des WP/vBP und damit den Schutz des zwischen ihm und seinen Mandanten bestehenden Vertrauensverhältnisses jedenfalls auf sekundärer Ebene stärker zu gewichten.

Danach ist für Informationen, die der Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, kein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung (so derzeit § 7 Abs. 1 Satz 1 HinSchG-E), sondern ein grundsätzlicher Vorrang der internen Meldung im Umsetzungsgesetz vorzusehen. Eine externe Meldung darf als Erstmeldung nur dann erfolgen, wenn die meldende Person davon ausgehen kann, dass intern nicht wirksam gegen den zu meldenden Verstoß vorgegangen wird oder Repressalien zu befürchten sind (so die zwingenden Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 der Hinweisgeberrichtlinie).

Müssen in WP/vBP-Praxen vorrangig interne Meldekanäle (und damit die von Abschlussprüfern nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO ohnehin einzurichtenden Hinweisgebersysteme) genutzt werden, wird hierdurch eine unmittelbare und in den meisten Fällen unnötige Durchbrechung der beruflichen Verschwiegenheit vermieden.

Die genannte Forderung der WPK fällt mit dem Appell des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zusammen, wonach die Mitgliedstaaten sich dafür einsetzen, dass die Meldung über interne Meldekanäle gegenüber der Meldung über externe Meldekanälen in den Fällen bevorzugt wird, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchtet.

Aufgaben der internen Meldestelle: Ermöglichung einer Funktionstrennung

Unverändert wurde angeregt, die in Art. 9 Abs. 1 c) der Hinweisgeberrichtlinie ausdrücklich angelegte Möglichkeit der Trennung zwischen der Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen und der Festlegung von Folgemaßnahmen (§§ 17 Abs. 1 Nr. 6, 18 HinSchG-E) in das deutsche Recht zu übernehmen, um WP/vBP unabhängig von ihrer anderweitigen Tätigkeit für den Mandanten die Übernahme der Funktion als interne Meldestelle zu ermöglichen. Die Festlegung von Folgemaßnahmen fällt in den Verantwortungsbereich der Unternehmensleitung, insbesondere wenn interne Untersuchungen nach § 18 Nr. 1 HinSchG-E durchgeführt werden. Die damit verbundene Übernahme von Leitungsfunktionen durch den WP kann seine Unabhängigkeit beeinträchtigen, bei einem Abschlussprüfer führt sie unwiderleglich zur Besorgnis der Befangenheit und damit zum Ausschluss von der Prüfung (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 c) HGB, Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 b) VO [EU] Nr. 537/2014).

Quelle: WPK

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Bekämpfung der Geldwäsche: Jahresbericht 2021 der Financial Intelligence Unit (FIU)

Der von der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, vorgelegte Jahresbericht 2021 steht ab sofort im WPK-Mitgliederbereich zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 20.09.2022

Der von der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, vorgelegte Jahresbericht 2021 steht jetzt im WPK-Mitgliederbereich „Meine WPK“ (dort unter „Geldwäschebekämpfung“) zur Verfügung.

Für WP/vBP dürften die Ausführungen zu Typologien und Trends von Interesse sein, die auch Fallbeispiele enthalten (Bericht der FIU, ab Seite 29).

Quelle: WPK

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IESBA: 2022 Handbook veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat die 2022 Edition of the Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 12.09.2022

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die 2022 Edition of the Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht.

Änderungen zum 15. Dezember 2022

Die Neuauflage berücksichtigt die folgenden genehmigten Änderungen am Code of Ethics, die am 15. Dezember 2022 in Kraft treten (eine frühere Anwendung ist zulässig und wird vom IESBA empfohlen):

  • Nichtprüfungsleistungen (Non-Assurance Services, „Neu auf WPK.de“ vom 5. Mai 2021).
  • Honorare (Fees, „Neu auf WPK.de“ vom 5. Mai 2021).
  • Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers und anderer geeigneter Reviewer (Objectivity of an Engagement Quality Reviewer and other Appropriate Reviewers, „Neu auf WPK.de“ vom 19. Januar 2021).
  • Mit dem Qualitätsmanagement zusammenhängende Folgeänderungen aufgrund der vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) verabschiedeten neuen Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 („Neu auf WPK.de“ vom 23. Oktober 2020 und „Neu auf WPK.de“ vom 10. August 2021).

Änderung zum 15. Dezember 2024

Daneben wurde im hinteren Teil des Handbuchs (ab Seite 284) folgende, kürzlich genehmigte Änderung aufgenommen, die erst am 15. Dezember 2024 in Kraft tritt (eine frühere Anwendung ist zulässig und wird vom IESBA empfohlen):

  • Definition einer Public Interest Entity (PIE, „Neu auf WPK.de“ vom 26. April 2022).

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 30. August 2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 30. August 2022 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 01.09.2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 30. August 2022 zusammengefasst.

Vorgehen bei Löschungen der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer

Die Kommission für Qualitätskontrolle reflektierte ihre Vorgehensweise bei der Löschung einer WP/vBP-Praxis / einer WPG/BPG als gesetzlicher Abschlussprüfer hinsichtlich der Umsetzung im öffentlichen Berufsregister. Die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer erfolgt, wenn eine Qualitätskontrolle nicht fristgerecht durchgeführt wird oder wenn wesentliche Prüfungshemmnisse oder wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem, die dieses als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen, festgestellt worden sind.

Die Löschung wird im öffentlichen Berufsregister mit der Bekanntgabe des Löschungsbescheides vollzogen. Da sich die betroffenen Praxen hierüber nicht immer bewusst zu sein scheinen, wird die Kommission für Qualitätskontrolle hierauf zukünftig in ihren Löschungsbescheiden ausdrücklich hinweisen.

Legt die Praxis gegen den Löschungsbescheid Widerspruch ein und wurde keine sofortige Vollziehung angeordnet, erfolgt eine rückwirkende Wiedereintragung bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission für Qualitätskontrolle. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist sich bewusst, dass sich hieraus im Einzelfall negative Auswirkungen für Praxen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, ergeben können, wenn die Eintragung im öffentlichen Berufsregister eine Lücke aufzuweisen scheint. Sie empfiehlt daher, in diesen Fällen frühzeitig mit der Geschäftsstelle der WPK in Kontakt zu treten.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über Qualitätskontrollen von vier gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Für drei gemischte Praxen wurde der Abschluss der Auswertung des Qualitätskontrollberichtes beschlossen, für eine gemischte Praxis nach vorheriger Anhörung die Erteilung von Auflagen und die Anordnung einer Sonderprüfung.

Des Weiteren wurden zwei Untersuchungen der Kommission für Qualitätskontrolle bei Prüfern für Qualitätskontrolle mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: WPK

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ESMA: ESEF-Berichterstattungshandbuch aktualisiert

Am 24.08.2022 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ein neuerlich aktualisiertes ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Format veröffentlicht. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 25.08.2022

Am 24. August 2022 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ein neuerlich aktualisiertes ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Format veröffentlicht (ESEF Reporting Manual). Die letzte Aktualisierung erfolgte vor etwa einem Jahr.

Als wesentliche Neuerung sind weiterführende Ausführungen in Bezug auf die Umsetzung der Anforderung des technischen Regulierungsstandards (RTS) zum „Block-Tagging“ für ESEF enthalten, wonach die Anhangangaben im konsolidierten IFRS-Abschluss ab dem Geschäftsjahr 2022 auch der Auszeichnungspflicht unterliegen.

Weitere Neuerungen

  • Ausführungen für den Fall, dass Emittenten ihre Jahresfinanzberichte in anderen Formaten als ESEF veröffentlichen (Kapitel 1.0.2),
  • Ausführungen, falls Jahresfinanzberichte in mehreren Sprachen veröffentlicht werden (Kapitel 1.1.2.) sowie
  • Hinweise zur technischen Umsetzung von Block-Tags (zum Beispiel Mindestumfang der Auszeichnung von tabellarischen Angaben sowie Auszeichnung von Textinformationen oder Zahlenangaben, die Leerzeichen und Bindestriche enthalten) (Kapitel 2.2.5).

Die Beteiligten werden ermutigt, die im Handbuch enthaltenen Leitlinien so bald wie möglich zu befolgen, spätestens jedoch für Finanzberichtszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.

Quelle: WPK

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IDW: Drittes Update des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges/Zweites Update in englischer Sprache verfügbar

Das IDW hat am 11. August 2022 das dritte Update seines Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 12.08.2022

Das IDW hat am 11. August 2022 das dritte Update seines Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht. Ergänzt wurden Ausführungen zum Verhältnis sanktionsrechtlicher Meldepflichten zur berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht (Frage 6.1.11.). Außerdem wurden die Ausführungen zum Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen, einschließlich Abschlussprüfung, für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aktualisiert (Frage 6.1.3.).

Bereits am 9. August 2022 hat das IDW das zweite Update des Fachlichen Hinweises (mit Stand vom 14. April 2022) in englischer Sprache vorgelegt.

Der Hinweis (mit Vorversionen) ist auf der Internetseite des IDW abrufbar.

Quelle: WPK

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Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – geänderte Prüfungsaufgaben der WP/vBP

Die im EEG enthaltenen WP/vBP-Vorbehaltsaufgaben betrafen bisher schwerpunktmäßig die besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Diese Regelung wurde nunmehr in ein neues Gesetz überführt. Die WPK weist auf die die WP/vBP betreffenden Änderungen hin.

WPK, Mitteilung vom 11.08.2022

Mit der umfassenden Reform des EEG 2021 (nun EEG 2023) will sich die Bundesregierung ihrem Ziel nähern, erneuerbare Energien auszubauen und – so heißt es im Koalitionsvertrag – die „Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Pfad“ auszurichten.

Das diese Reform umfassende Mantelgesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor wurde am 28. Juli 2022 verkündet (BGBl. I, S. 1237).

Die im EEG enthaltenen WP/vBP-Vorbehaltsaufgaben betrafen bisher schwerpunktmäßig die besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Diese Regelung wurde nunmehr in ein neues Gesetz überführt, das Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG). Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Zu den WP/vBP betreffenden Änderungen im Einzelnen:

Legaldefinition des Prüfers

§ 2 Nr. 12 EnFG enthält eine Legaldefinition des Prüfers. Diese stellt klar, dass Prüfer nur WP/vBP, WPG/BPG und genossenschaftliche Prüfungsverbände sein dürfen.

Reduzierte Prüfung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen

Die Prüfung nach § 64 EEG 2021 wurde vom Inhalt und Umfang her reduziert. Die Besondere Ausgleichsregelung sah bisher vor, dass stromkostenintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG- und KWKG- sowie Offshore-Netzumlage zahlen müssen. Mit der künftig vollständigen Haushaltsfinanzierung des EEG-Finanzierungsbedarfs und dem damit einhergehenden Wegfall der EEG-Umlage bezieht sich die Besondere Ausgleichsregelung grundsätzlich nur noch auf die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage. In dem Zusammenhang wurde die Besondere Ausgleichsregelung in das neue Energiefinanzierungsgesetz überführt.

Außerdem wurde die Regelung entbürokratisiert. Dazu ist die Stromkostenintensität als Voraussetzung weggefallen. Künftig ist ein Prüfertestat nur noch dann erforderlich, wenn eine Begrenzung nach dem sogenannte Supercap beantragt wird (nähere Informationen dazu auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz).

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 20/1630, S. 224 f.): „Dieses Antragskriterium hat es in der Vergangenheit erforderlich gemacht, dass jedem Antrag der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers (…) beizufügen war, da für die Berechnung der Stromkostenintensität die Bruttowertschöpfung auf Grundlage geprüfter Jahresabschlüsse des Unternehmens maßgeblich ist. Gerade für kleine Unternehmen, die nach dem HGB nicht zu einem geprüften Jahresabschluss verpflichtet sind, gingen hiermit erhebliche Mehrkosten einher. Für eine Begrenzung der zu zahlenden Umlagen auf 15 bzw. 25 Prozent nach § 31 Nummer 2 … [EnFG] bedarf es zukünftig keines Prüfvermerks eines Wirtschaftsprüfers (…). (…)

Will das antragstellende Unternehmen seine nach diesem Gesetz zu zahlenden Umlagen zusätzlich auf einen bestimmten Anteil an seiner Bruttowertschöpfung (sog. Supercap) gemäß § 31 Nummer 3 … [EnFG] begrenzen, ist der Nachweis der Bruttowertschöpfung des Unternehmens durch einen Prüfungsvermerk erforderlich (§ 31 Nummer 1 Buchstabe c … [EnFG]). Die neue Besondere Ausgleichsregelung führt damit ein Grund- und ein erweitertes Verfahren ein. (…) Zukünftig können sich antragstellende Unternehmen entscheiden, ob sie nur das vereinfachte, schlanke Grundverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung zum Erhalt der Regelbegrenzung nach § 31 Nummer 2 … [EnFG] betreiben wollen oder ob sie im erweiterten Verfahren mit erweiterten Nachweispflichten [§ 32 Nr. 1 c) EnFG] die Supercap-Begrenzung beantragen wollen.“

Neue Prüfung der Kontoabrechnung von Übertragungsnetzbetreibern

§ 6 Abs. 2 EnFG enthält eine neue Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP. Dort ist der Grundsatz des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs aus dem Energie- und Klimafonds geregelt. Für ihren Ausgleichsanspruch müssen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur und dem BMWK jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung übermitteln.

Wegfall der Prüfung bei Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen

Bei Schienenbahnen fällt die bisherige Prüfung nach § 65 Abs. 6 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG 2021 weg. Die neue Regelung ist in § 37 Abs. 3 bis 7 EnFG verortet. Die Regelung zu Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr (bisher § 65a EEG 2021) ist in § 38 EnFG zu finden. Der bisher verpflichtende Prüfungsvermerk mit Angaben zu den Strommengen muss nicht mehr mit dem Antrag eingereicht werden. Es genügen nun die Angaben der Schienenbahn beziehungsweise des Verkehrsunternehmens.

Prüfung der Nachweispflichten für Hersteller von Grünem Wasserstoff

§ 52 EnFG regelt die bislang im EEG 2021, in der Erneuerbare-Energien-Verordnung und dem KWKG verstreuten Mitteilungspflichten zu der Inanspruchnahme von Umlageprivilegien. Die Regelung entspricht überwiegend dem bisherigen § 74 EEG 2021. Sie wird jedoch aufgrund der geänderten Umlageerhebungssystematik angepasst. Insbesondere sind Adressaten der Mitteilungspflicht in erster Linie die Netznutzer. Nach § 52 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 EnFG müssen Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlage in Anspruch nehmen wollen, durch einen Prüfungsvermerk gewisse Nachweise erbringen.

Prüfung der Angaben von Netzwerkbetreibern

§ 55 EnFG enthält die bislang in § 75 EEG 2021 und § 30 KWKG 2020 normierten Testierungsverpflichtungen, soweit diese Bezug zu dem Belastungsausgleich und der Umlageerhebung aufweisen.

Quelle: WPK

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Rat der EU legt partiellen Standpunkt zur neuen EU-Geldwäscheaufsichtsbehörde fest

Der Rat der EU hat seinen partiellen Standpunkt zum Vorschlag der EU-Kommission zu einer Verordnung zur Errichtung einer europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde (AMLA) festgelegt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.08.2022

Der Rat der EU hat am 29. Juni 2022 seinen partiellen Standpunkt zum Vorschlag der Europäischen Kommission zu einer Verordnung zur Errichtung einer europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde (AMLA) festgelegt. Die Mitgliedstaaten einigten sich im Rat darauf, dass die Befugnisse der AMLA bezüglich des Nichtfinanzsektors stark eingeschränkt werden sollen.

Unverbindliche Empfehlungen statt Weisungsrecht gegenüber nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll der AMLA in bestimmten Fällen ein Weisungsrecht gegenüber den nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden zustehen (Art. 32 des Verordnungsvorschlags). Davon betroffen wäre auch die WPK als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Demgegenüber möchte der Rat der EU der AMLA dieses Weisungsrecht nicht zugestehen, sondern ihr lediglich die Befugnis zur Erteilung unverbindlicher Empfehlungen übertragen.

Auch die WPK sprach sich unter anderem in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2021 („Neu auf WPK.de“ vom 10. September 2021) gegen ein Weisungsrecht der AMLA gegenüber nationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden aus, da sie hier die Gefahr sah, dass die AMLA durch das Weisungsrecht die direkte Aufsicht über die Verpflichteten im Nichtfinanzsektor übernehmen könnte.

Weitere Befugnisse bei der Beaufsichtigung des Finanzsektors

Der Rat der EU möchte der AMLA jedoch weitere Befugnisse im Finanzsektor zusprechen. So soll die AMLA zusätzliche Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung bestimmter Arten von Kredit- und Finanzinstituten und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erhalten, sofern diese als risikobehaftet gelten. Zudem soll der AMLA die direkte Aufsicht über 40 Gruppen und Unternehmen übertragen werden.

Noch keine Einigung konnten die Mitgliedstaaten hingegen bei der Frage erzielen, wo die AMLA ihren Sitz haben soll.

Hintergrund

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zu einer Verordnung zur Errichtung einer europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde ist Teil des Legislativpakets der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Finanzkriminalität. Hierüber berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 23. Juli 2021.

Quelle: WPK

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