Neuerungen im Umwandlungsrecht – Erweiterung der Vorbehaltsaufgaben der WP/vBP

Das BMJ hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) des 2019/2121 vom 27. November 2019) veröffentlicht. Dazu gibt die WPK einen Überblick.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2022

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) des 2019/2121 vom 27. November 2019) veröffentlicht. Die Umsetzung muss bis zum 31. Januar 2023 erfolgen. Diese Richtlinie hat die Vorschriften der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1132 vom 14. Juni 2017, im Folgenden GesRRL) über grenzüberschreitende Verschmelzungen umfassend geändert und erstmals Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel und für die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung geschaffen.

Die grenzüberschreitende Umwandlung soll künftig in einem neuen Sechsten Buch (§§ 305 bis 345 UmwG-E) geregelt werden (Seiten 16 bis 40 des Referentenentwurfs – im Folgenden RefE).

Die bisher nach dem UmwG vorgesehenen Vorbehaltsprüfungen für WP/vBP bleiben demnach erhalten oder sollen erweitert werden. Im Einzelnen:

§§ 9 bis 12 Prüfung der Verschmelzung

Die Prüfung des Verschmelzungsvertrags nach den §§ 9 bis 12 UmwG erfolgt wie bisher durch WP/vBP. In § 12 Abs. 2 UmwG wurden kleinere Ergänzungen des Prüfungsberichts eingefügt. Neu ist, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Verschmelzungsprüfung gemäß § 9 UmwG-E entbehrlich ist, an die Ausnahmetatbestände von § 8 Abs. 3 UmwG-E angeglichen werden sollen. Die Verschmelzungsprüfung soll grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen entbehrlich sein, wie der Verschmelzungsbericht der Vertretungsorgane gemäß § 8 Abs. 3 UmwG-E (vgl. Begründung auf Seite 57 des RefE). Formal sollte dieser Gleichlauf durch einen umfassenden Verweis auf § 8 Abs. 3 UmwG-E in § 9 Abs. 2 UmwG-E sichergestellt werden.

§ 48 Prüfung der Verschmelzung unter Beteiligung von GmbH

Ein neuer § 48 Satz 2 UmwG-E soll klarstellen, dass bei rechtzeitigem Prüfungsverlangen nach Satz 1 (durch einen Gesellschafter) nach wie vor nicht nur eine Prüfung der Verschmelzung, sondern auch die Erstellung eines Prüfungsberichts und dessen Übersendung an alle Gesellschafter erforderlich ist. Bislang nicht ausdrücklich geregelt ist die Frist, binnen der der Prüfungsbericht den Gesellschaftern zu übersenden ist. Maßgeblich soll künftig die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag geltende Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung sein (vgl. Begründung auf Seite 60 des RefE).

§ 60 Prüfung der Verschmelzung unter Beteiligung von AG

Ein neuer § 60 Satz 2 UmwG-E soll dafür sorgen, dass Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht bei der Verschmelzung inländischer Aktiengesellschaften nur dann entbehrlich sind, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf die Verschmelzungsprüfung verzichten (Einschränkung des umfassenden Verweises der § 9 Abs. 2 UmwG-E und § 12 Abs. 3 UmwG auf § 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG, vgl. Begründung auf Seite 60 des RefE, Art. 96 Abs. 4 GesRRL).

§ 142 Prüfung der Sacheinlage bei Spaltungen mit Kapitalerhöhung

Nach § 142 Abs. 1 UmwG ist eine Sacheinlageprüfung nach § 183 AktG im Rahmen einer spaltungsbedingten Kapitalerhöhung stets erforderlich. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wurde § 183a AktG geschaffen, der Ausnahmetatbestände vom Erfordernis der Sacheinlageprüfung enthält, wenn unter einem Börsenkurs gehandelte Wertpapiere oder Gegenstände eingebracht werden, denen bereits eine aktuelle Bewertung eines Sachverständigen zugrunde liegt. Hier liegen ausreichende Anhaltspunkte zur Bewertung des eingebrachten Vermögens vor, weshalb eine zusätzliche Sacheinlageprüfung nicht erforderlich ist. Dies soll auch für spaltungsbedingte Kapitalerhöhungen gelten, weshalb ein Verweis auf § 183a AktG eingefügt wurde (vgl. auch Begründung auf Seite 75 des RefE).

§ 308 Bekanntmachung des Verschmelzungsplans

§ 122d UmwG regelt die Offenlegung von Unterlagen und wird als § 308 UmwG-E neu gefasst (Umsetzung von Art. 123 GesRRL). Von der Mitgliedsstaatenoption zur Bekanntmachung des Prüfungsberichts des unabhängigen Sachverständigen (Art. 123 Abs. 1 zweiter Unterabs. GesRRL) soll kein Gebrauch gemacht werden, da der Prüfungsbericht der Information der Anteilsinhaber dient. Deren Möglichkeit zur Kenntnisnahme wird bereits durch § 311 Abs. 1 Satz 2 UmwG-E gewährleistet (vgl. Begründung auf Seite 81 des RefE).

§ 309 Verschmelzungsbericht

Nach Art. 124 GesRRL erstellt das Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dies wird durch § 309 UmwG-E umgesetzt. Der Bericht unterliegt entsprechend der Richtlinie keiner Prüfungspflicht.

§ 311 Prüfung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen

Hierhin soll § 122f UmwG verschoben werden, der aktuell die grenzüberschreitende Verschmelzungsprüfung regelt. Verschmelzungsprüfer bleiben unverändert WP/vBP. Die Vorschrift soll außerdem zwecks Umsetzung von Art. 125 GesRRL angepasst werden (vgl. Begründung auf Seite 86 des RefE). Dazu soll § 311 Abs. 1 UmwG-E künftig vorgeben, dass der Prüfungsbericht den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die den Verschmelzungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden muss. Nach § 311 Abs. 2 UmwG-E sind Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht bei Verzicht der Anteilsinhaber und bei Gesellschaften mit nur einem Anteilsinhaber nicht erforderlich.

Nach Art. 133a Abs. 1 GesRRL sollen die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist. Der nationale Gesetzgeber sieht hier keinen Umsetzungsbedarf, da die Verweisungen in § 305 Abs. 2 UmwG-E auch § 11 Abs. 2 UmwG umfassen, der wiederum bereits derzeit auf § 323 HGB verweist (vgl. Begründung auf Seite 86 des RefE).

Nach Art. 133a Abs. 2 a) GesRRL müssen nationale Vorschriften sicherstellen, dass der Sachverständige unabhängig ist und kein Interessenkonflikt besteht. Auch diesbezüglich verweisen die §§ 305 Abs. 2 UmwG-E und 11 Abs. 1 Satz 1 UmwG auf §§ 316a Satz 2, 319 Abs. 1 bis 4 und 319b HGB, weshalb kein Umsetzungsbedarf besteht.

Nach Art. 133a Abs. 2 b) GesRRL ist sicherzustellen, dass die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards zu unterstützen. Insoweit verweist die Gesetzesbegründung auf die Regelungen der WPO (vgl. Begründung auf Seite 86 des RefE). Umsetzungsbedarf besteht daher auch hier nicht.

§ 316 Verschmelzungsbescheinigung des Registergerichts

Das Gesetz sieht eine Prüfung durch das Registergericht vor, ob die Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung vorliegen. Binnen drei Monaten muss es eine Verschmelzungsbescheinigung ausstellen. Das Gericht kann für seine Prüfung einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen (§ 317 Satz 1 Nr. 4 UmwG-E). Dies gilt gleichermaßen für Formwechsel (§§ 343, 344 Satz 1 Nr. 4 UmwG-E). Dies dient der Umsetzung von Art. 127 Abs. 12 Satz 2 GesRRL. In der Gesetzesbegründung (Seite 101 f. des RefE) wird darauf hingewiesen, dass diese Hinzuziehung im Sinne von Art. 133a Abs. 2 GesRRL auszulegen ist. Der Sachverständige muss daher WP/vBP sein, für den die Berufsgrundsätze der WPO gelten.

§ 325 Prüfung bei grenzüberschreitenden Spaltungen

Diese Vorschrift ist neu. Demnach muss auch der Spaltungsplan oder sein Entwurf nach den §§ 9 bis 12 geprüft und den Anteilsinhabern übermittelt werden (vgl. inhaltlich § 311 zur Verschmelzungsprüfung; Umsetzung von Art. 160f GesRRL). Bei der grenzüberschreitenden Ausgliederung sind die Spaltungsprüfung und der Prüfungsbericht per se nicht erforderlich (§ 320 Abs. 2 UmwG-E i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 2 UmwG-E; vgl. Art. 160f Abs. 3 und 160s GesRRL; vgl. Begründung auf Seite 108 des RefE).

§ 337 Formwechselbericht

Wie bei Verschmelzungen muss auch bei anderen Formwechseln ein Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer erstellt werden (Art. 86e Abs. 1 GesRRL). Auf die Ausführungen zu § 309 UmwG-E wird insoweit verwiesen. Es besteht keine Prüfungspflicht.

§ 338 Prüfung bei grenzüberschreitenden Formwechseln

Die Vorschrift ist ebenfalls neu. Wie für Spaltungen gelten auch hier die für die WP/vBP-Prüfung von grenzüberschreitenden Verschmelzungen dargestellten Inhalte (Umsetzung von Art. 86f GesRRL, vgl. Ausführungen auf Seite 117 des RefE). Da kein Rechtsträgerwechsel stattfindet, kommt es zu keinem „Umtausch“ der Anteile. § 338 Abs. 1 Satz 1 UmwG-E verweist deshalb nicht auf die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses gemäß § 12 Abs. 2 UmwG (vgl. Art. 86f Abs. 3 GesRRL).

§§ 313, 327, 340 Prüfung von Barabfindungen

Der bisher für das Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan geltende § 122i UmwG wird in § 313 UmwG-E neu gefasst. § 313 Abs. 6 UmwG-E regelt die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch einen WP/vBP. § 327 UmwG-E verweist zu spaltungsbedingten Barabfindungsangeboten durch die übertragende Gesellschaft auf § 313 UmwG-E. § 340 UmwG-E regelt nun auch das Abfindungsangebot, das die formwechselnde Gesellschaft ihren Anteilsinhabern zu unterbreiten hat (vgl. Art. 86f Abs. 2 GesRRL); § 340 Abs. 6 UmwG-E enthält eine entsprechende Prüfungspflicht.

§ 347 Übergangsvorschrift

Nach § 317 Abs. 1 Nr. 1 UmwG-E gilt die vor dem 31. Januar 2023 geltende Rechtslage weiterhin für eine Verschmelzung, eine Spaltung oder einen Formwechsel, wenn der Verschmelzungsvertrag oder der Spaltungs- und Übernahmevertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen, der Verschmelzungs- oder Spaltungsplan vor dem 31. Januar 2023 aufgestellt oder der Formwechselbeschluss als Umwandlungsbeschluss vor dem 31. Januar 2023 gefasst wurde und die Umwandlung bis zum 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde.

Quelle: WPK

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EFRAG: Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ED ESRS) veröffentlicht

Die EFRAG hat den ersten Satz von Standardentwürfen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.05.2022

Die EFRAG hat den ersten Satz von Standardentwürfen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ED European Sustainability Reporting Standards, ED ESRS) veröffentlicht. Die Entwürfe sind nebst weiterer Konsultationsdokumente auf der Internetseite der EFRAG verfügbar und können bis zum 8. August 2022 kommentiert werden.

Bei den insgesamt dreizehn Standardentwürfen handelt es sich um

  • zwei sog. Cross-cutting-Standards, die allgemeine Anforderungen und Grundsätze enthalten,
  • fünf Standards zum Bereich Umwelt,
  • vier Standards zum Bereich Soziales und
  • zwei Governance-Standards.

Daneben gibt es vier Dokumente mit insgesamt 57 Fragen zu den Entwürfen.

Die EFRAG erhofft sich insbesondere Feedback zu den folgenden drei Schlüsselaspekten:

  1. die Relevanz
    (i) der vorgeschlagenen Architektur,
    (ii) der Umsetzung der CSRD Grundsätze und
    (iii) des Gesamtinhalts der einzelnen Entwürfe,
  2. die möglichen Optionen für die Priorisierung / schrittweise Umsetzung des ESRS,
  3. die Angemessenheit der einzelnen Offenlegungsanforderungen, die in den einzelnen Entwürfen vorgeschrieben sind.

Ein zweiter Satz mit branchenspezifischen und KMU-Standardentwürfen soll folgen.

Quelle: WPK

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IESBA: Überarbeitete Definition einer „Public Interest Entity“ (PIE) veröffentlicht

Am 11. April 2022 veröffentlichte das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) die überarbeitete Definition einer „Public Interest Entity“ (PIE) im International Code of Ethics. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 26.04.2022

Am 11. April 2022 veröffentlichte das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) die überarbeitete Definition einer „Public Interest Entity“ (PIE) im International Code of Ethics.

Das IESBA erweitert damit die Liste der Unternehmenskategorien, die künftig als PIEs anzusehen sind und deren Abschlussprüfung somit zusätzlichen Unabhängigkeitsanforderungen unterliegen. Dadurch soll den gestiegenen Erwartungen der Interessengruppen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bei PIE-Abschlussprüfungen entsprochen werden.

Die Überarbeitungen beinhalten unter anderem folgende Punkte:

  • Formulierung eines übergreifenden Ziels für zusätzliche Unabhängigkeitsanforderungen bei Abschlussprüfungen von PIEs,
  • Bereitstellung von Leitlinien zu Faktoren, die bei der Bestimmung des Umfangs des öffentlichen Interesses an einem Unternehmen zu berücksichtigen sind und
  • Ersetzung des Begriffs listed entity durch den neuen Begriff publicly traded entity.

Die überarbeitete PIE-Definition und die damit verbundenen Bestimmungen treten für Abschlussprüfungen für Zeiträume in Kraft, die am oder nach dem 15. Dezember 2024 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Berichtsentwurf der federführenden Parlamentsausschüsse zum Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität

Die Ausschüsse für Wirtschaft und Währung (ECON) und für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments haben das Legislativpaket der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Finanzkriminalität beraten. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 21.04.2022

Präsidentenschreiben an EU-Parlamentarier

Mittlerweile haben die Ausschüsse für Wirtschaft und Währung (ECON) und für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments das Legislativpaket der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Finanzkriminalität beraten.

Die Ausschüsse haben zum Vorschlag einer Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AML-Verordnung) einen gemeinsamen Berichtsentwurf vorgelegt. Weiterhin gibt es abzulehnende Aspekte.

Besorgniserregende Entwicklungen

Daher haben sich die Bundesnotarkammer, die Bundessrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer, die Patentanwaltskammer, die Wirtschaftsprüferkammer, der Bundesverband der Freien Berufe, der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Steuerberaterverband, in einem gemeinsamem Präsidentenschreiben an zahlreiche EU-Parlamentarier gewandt und auf folgende besorgniserregende Entwicklungen aufmerksam gemacht:

Es soll eine neue geldwäscherechtliche Aufsichtsstruktur geschaffen werden. Diese sieht vor, die Selbstverwaltungskörperschaften bei Ausübung der geldwäscherechtlichen Aufsicht einer Fachaufsicht durch eine andere nationale Behörde zu unterwerfen.

Zudem soll die neu einzurichtende EU-Aufsichtsbehörde (AMLA) über weitreichende Durchgriffsrechte auch im Nichtfinanzsektor verfügen, was faktisch einer direkten Aufsicht gleichkommt. Hierdurch würde nicht nur der Kern des Selbstverwaltungsrechts der Freien Berufe beschädigt, was rechtsstaatlichen Bedenken begegnet. Es wäre ein Fehler, ein Aufsichtssystem, das eindeutig auf den Finanzsektor ausgerichtet ist, unbesehen und ohne abschließende Evaluierung auf den heterogenen Nichtfinanzsektor zu übertragen, wo die Aufsicht dezentral bleiben muss.

Nach dem Berichtsentwurf des ECON und LIBE zur AML-Verordnung soll das Berufsgeheimnis massiv eingeschränkt werden. Das Berufsgeheimnis ist ein rechtsstaatliches Kernelement, das zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsberater unabdingbar ist. Durch die Einschränkung würden Bürgerrechte verletzt, der Zugang zum Recht beschränkt und die vorsorgende Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt.

Die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten werden erheblich und mitunter unverhältnismäßig verschärft. Dies würde insbesondere die Verpflichteten des Nichtfinanzsektors belasten, bei denen es sich überwiegend um kleine Einheiten mit begrenzten personellen Ressourcen handelt. Gleichzeitig würde dies mehr Bürokratie für die rechtssuchende Bevölkerung wie die Privatwirtschaft bedeuten.

Dabei gesteht die Kommission selbst ein, die bisherigen Regelungen nicht evaluiert zu haben. Pflichten würden daher ohne hinreichende empirische Grundlage verschärft. Die Verschärfungen würden vielfach unabhängig davon bestehen, ob ein höheres Geldwäscherisiko vorliegt und daher häufig unnötige Bürokratie bedeuten, ohne einen entsprechenden Mehrwert für die Geldwäschebekämpfung zu entfalten. Das widerspricht dem risikobasierten Ansatz.

Quelle: WPK

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IDW: Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung aktualisiert

Das IDW hat den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung aktualisiert, da sich die Auswirkungen des Ukraine-Krieges zum Ende des ersten Quartals erstmals in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der betroffenen Unternehmen niederschlagen werden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 14.04.2022

Das IDW hat den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung am 8. April 2022 aktualisiert, da sich die Auswirkungen des Ukraine-Krieges zum Ende des ersten Quartals erstmals in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der betroffenen Unternehmen niederschlagen werden.

Die Aktualisierung beinhaltet diverse Fragestellungen zu den Auswirkungen auf die Rechnungslegung für Stichtage nach Kriegsausbruch (in den Kapiteln 3 (HGB) und 4 (IFRS)).

Die Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Abschlussprüfung finden sich nun im Kapitel 5. Zudem sind nun auch Fragestellungen zu Besonderheiten bei Konzernabschlussprüfungen und zur Berichterstattung über Sanktionsverstöße (Abschnitte 5.4. und 5.8.) sowie zu den Auswirkungen der verhängten Sanktionen auf Vertragsbeziehungen (Kapitel 6) enthalten.

Über die Veröffentlichung des Fachlichen Hinweises berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. März 2022.

Quelle: WPK

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ISSB veröffentlicht erste Standardentwürfe

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat die ersten beiden Entwürfe seiner Nachhaltigkeitsstandards zur Kommentierung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.04.2022

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat die ersten beiden Entwürfe seiner Nachhaltigkeitsstandards zur Kommentierung veröffentlicht.

Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen (IFRS S1)

IFRS S1 orientiert sich inhaltlich am Rechnungslegungsstandard IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) des IASB und erläutert unter anderem die Zielsetzung der ISSB-Nachhaltigkeitsstandards. Diese liegt in der Darstellung wesentlicher nachhaltigkeitsbezogener Chancen und Risiken des berichtenden Unternehmens, welche für die primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung bei der Entscheidung über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen nützlich sind.

Klimabezogene Angaben (IFRS S2)

IFRS S2 ist der erste thematische Standardentwurf des ISSB und enthält Regelungen zu klimabezogenen Angaben. Er verpflichtet Unternehmen zur Berichterstattung unter anderem über die Auswirkungen wesentlicher klimabezogener Risiken und Chancen auf den Unternehmenswert sowie die Reaktion und die Anpassungsfähigkeit des Unternehmens auf diese Chancen und Risiken.

Zu beiden Entwürfen kann bis zum 29. Juli 2022 Stellung genommen werden.

Quelle: WPK

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