Stellungnahme: Entwurf eines Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (ISA for LCE)

Die WPK hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen an das IAASB übermittelt.

WPK, Mitteilung vom 31.01.2022

Die WPK hat am 28. Januar 2022 ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ED ISA for LCE) an das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) übermittelt.

Der Entwurf soll einen weltweit einheitlichen Prüfungsansatz darstellen, welcher die ISAs skalierbarer und angemessener für die Prüfung weniger komplexer Unternehmen machen soll.

Die WPK sieht in dem Entwurf einen großen Schritt, um Abschlussprüfer bei der Durchführung effizienter und effektiver LCE-Prüfungen zu unterstützen, da in dem Entwurf alle grundlegenden Konzepte und allgemeinen Grundsätze sowie alle wesentlichen Anforderungen aus den vollständigen ISAs enthalten sind. Sie adressiert in ihrer Stellungnahme vor allem folgende Punkte:

Konzept der qualitativen Merkmale

Das Konzept der qualitativen Merkmale (qualitative characteristics) ist nachvollziehbar. Ohne weitere Unterstützung und Anleitung wird allerdings die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung in verschiedenen Rechtsordnungen, Prüfungsgesellschaften oder sogar Prüfungsteams gesehen, da die Beurteilung, ob ein Merkmal erfüllt ist, unterschiedlich interpretiert werden kann.

Konzept des eigenständigen LCE-Standards

Das Konzept eines „in sich geschlossenen“ eigenständigen LCE-Standards ohne Rückgriff auf die vollständigen ISAs wird grundsätzlich befürwortet. Allerdings fehlt eine Regelung, ob eine Verwendung der vollständigen ISA-Anforderungen oder Anwendungsmaterialien für die Durchführung zusätzlicher, freiwilliger Prüfungshandlungen zulässig ist.

Risiko der Wahrnehmung als „Prüfung light“

Es besteht das Risiko, dass eine LCE-Prüfung als „Prüfung light“ wahrgenommen wird, wodurch unter anderem zusätzlicher Druck auf die Prüfungshonorare entstehen kann. Es wird daher die dringende Notwendigkeit gesehen, die Akzeptanz des ISA für LCE durch Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit seitens des IAASB zu fördern.

Quelle: WPK

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Sicher und effizient durch die Stichprobenziehung

Die Anwendung des risikoorientierten Prüfansatzes fordert passende Prüfmethoden, um die geforderte Prüfungssicherheit in kurzer Zeit zu erreichen. Daher empfiehlt es sich, Prüfungshandlungen auf der Grundlage von Stichproben vorzunehmen.

Wie berechne ich den Stichprobenumfang? Welche Stichprobengröße ist erforderlich, um eine verlässliche Aussage treffen zu können? Als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer stehen Sie oftmals bei der Stichprobenziehung vor solchen Fragen. DATEV Datenprüfung classic/comfort unterstützt Sie bei verschiedenen Stichprobenverfahren, die Sie für unterschiedliche Prüfungsziele einsetzen können.

Monetary Unit Sampling (sog. MUS-Verfahren):

Eignet sich zum Beispiel für die Prüfung der Werthaltigkeit von Prüffeldern so etwa beim Anlagevermögen, Vorräten, Forderungen einschließlich Saldenbestätigungsaktionen, Umsatzerlöse und Aufwendungen.

Bewusste Zufallsauswahl:

Eignet sich zum Beispiel bei der Prüfung auf das Vorhandensein von Inventaren.

Attributive Stichprobe:

Erhöht die Aussagesicherheit der bewussten Zufallsauswahl mittels mathematisch-statistischer Verfahren.

DATEV Datenprüfung classic/comfort führt Sie schrittweise von der Bestimmung des Stichprobenumfangs bis zur Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse der Stichprobenprüfung.

Ihre Vorteile:

  • Einhaltung der berufsständischen Anforderungen (IDW PS 300 n.F. und IDW PS 310)
  • Ein Werkzeug für verschiedene Stichprobenverfahren und Prüfungsziele
  • Komfortable Unterstützung von der Stichprobenfestlegung bis zur Beurteilung
  • Abweichungen werden auf die Grundgesamtheit hochgerechnet
  • Ergebnistabelle unterstützt bei der Beurteilung der Stichprobenergebnisse
  • Aussagekräftige Prüfungsnachweise
  • Nachvollziehbare Dokumentation

Mehr dazu

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BaFin: Verwaltungspraxis zum Abschlussprüferwechsel erläutert

Die BaFin erläutert ihre bisher entwickelte Verwaltungspraxis zum Abschlussprüferwechsel unter Berücksichtigung der verschärften Rotationspflicht bei bestimmten Abschlussprüfungsmandaten nach dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.01.2022

Im vergangenen Jahr informierte die WPK über den Hinweis der BaFin zum Abschlussprüferwechsel unter Berücksichtigung der verschärften Rotationspflicht bei bestimmten Abschlussprüfungsmandaten nach dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG („Neu auf WPK.de“ vom 13. Juli 2021) sowie über ein Verbändeanschreiben der BaFin zur Konkretisierung dieses Hinweises („Neu auf WPK.de“ vom 8. November 2021).

Nun erläutert die BaFin im BaFin Journal Januar 2022, Seite 4 f., ihre bisher entwickelte Verwaltungspraxis zu diesem Thema und beantwortet somit weitere Auslegungsfragen.

Quelle: WPK

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IAASB: Anpassungs- und Folgeänderungen infolge der überarbeiteten Qualitätsmanagementstandards

Am 19. Januar 2022 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Anpassungs- und Folgeänderungen an den IAASB-Standards veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 24.01.2022

Am 19. Januar 2022 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Anpassungs- und Folgeänderungen an den IAASB-Standards veröffentlicht. Die Änderungen ergeben sich aus den neuen und überarbeiteten Qualitätsmanagementstandards (ISQM 1 und 2 sowie ISA 220 (revised)), die im Dezember 2020 veröffentlicht wurden und sollen tatsächliche oder vermeintliche Unstimmigkeiten zwischen den IAASB-Standards und den Qualitätsmanagementstandards beseitigen.

Betroffen sind folgende Verlautbarungen:

  • ISRE 2400 Engagements to Review Historical Financial Statements,
  • ISAE 3000 (Revised) Assurance Engagements Other Than Audits or Reviews of Historical Financial Information,
  • ISAE 3400 The Examination of Prospective Financial Information,
  • ISAE 3402 Assurance Reports on Controls at a Service Organization,
  • ISAE 3410 Assurance Engagements on Greenhouse Gas Statements,
  • ISAE 3420 Assurance Engagements to Report on the Compilation of Pro Forma Financial Information Included in a Prospectus,
  • ISRS 4400 (Revised) Agreed-Upon Procedures Engagements,
  • ISRS 4410 (Revised) Compilation Engagements sowie das
  • International Framework for Assurance Engagements.

Nicht betroffen sind die International Standards on Auditing (ISAs), da die diesbezüglichen Änderungen bereits im Dezember 2020 zusammen mit den Qualitätsmanagementstandards vollzogen wurden.

Die nun veröffentlichten Änderungen treten am 15. Dezember 2022 in Kraft. Weiterführende Informationen können über die Internetseite des IAASB abgerufen werden.

Quelle: WPK

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APAS: Arbeitsprogramm 2022 veröffentlicht

Am 5. Januar 2022 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2022 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.01.2022

Am 5. Januar 2022 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2022 veröffentlicht.

Darin sind folgende COVID-19-Schwerpunkte aus vorjährigen Arbeitsprogrammen mit Blick auf die Qualitätssicherungssysteme der Praxen genannt:

  • Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Praxen zur Sicherstellung personeller und zeitlicher Ressourcen zur Abwicklung von Abschlussprüfungen,
  • Aktualisierung von Fachinformationen zu Fragestellungen von Rechnungslegung und Prüfung im Zusammenhang mit der Corona-Krise,
  • Einholung von fachlichem Rat/Konsultationen zu bedeutsamen Zweifelsfragen von Rechnungslegung und Prüfung, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prämisse der Unternehmensfortführung und
  • sonstige besondere Vorgaben zu Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung.

Hinsichtlich der Auftragsprüfungen nennt die APAS:

  • Sachgerechte Risikoeinschätzungen im Rahmen von Abschlussprüfungen hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Krise auf die wirtschaftliche Situation von Unternehmen,
  • Umgang mit möglichen Einschränkungen bei der Erlangung von Prüfungsnachweisen, besonders auch bei Konzernabschlussprüfungen unter Einbezug der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern,
  • Auswahl von Prüffeldern, unter anderem geschätzte Werte, die von Prognoseunsicherheit bestimmt sind, Vermögenswerte, deren Werthaltigkeit gemindert ist, Rückstellungen und Verbindlichkeiten, deren Vollständigkeit und angemessene Dotierung sicherzustellen ist,
  • Beurteilung der Angemessenheit der Darstellungen im (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht zur Auswirkung der Corona-Krise durch den Abschlussprüfer,
  • Beurteilung der Angemessenheit der Prämisse der Unternehmensfortführung durch den Abschlussprüfer,
  • Kommunikation des Abschlussprüfers mit dem Aufsichtsorgan zur Corona-Krise und speziell zu entwicklungsbeeinträchtigenden und bestandsgefährdenden Tatsachen und
  • Berichterstattung im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, zum Beispiel Key Audit Matters.

Neben diesen COVID-19-Schwerpunkten wird die Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) durch die Praxen bei den Inspektionen berücksichtigt, wobei die Regelungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und zur Rotation im Fokus stehen werden. In den Inspektionen der Qualitätssicherungssysteme der Praxen werden vor allem folgende Bereiche relevant sein:

  • Schaffung eines Qualitätsumfeldes, das zur Erreichung der erforderlichen Prüfungsqualität notwendig ist (Tone at the top),
  • Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen von Mitarbeitern, Mandanten oder Dritten,
  • Umsetzung der Unabhängigkeitsregelungen, vornehmlich in Bezug auf die Einhaltung des Fee Cap und die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen und
  • Einhaltung der Anforderungen an die interne und externe Rotation,

sowie bezüglich der Auftragsprüfungen:

  • Wahrung einer kritischen Grundhaltung während der gesamten Prüfung,
  • Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes,
  • Prüfungshandlungen zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten,
  • Prüfung der Beziehungen zu nahestehenden Personen und
  • Einholung von Bestätigungen Dritter.

Aufgrund der gestiegenen Bedeutung der Informationssicherheit erweitert die APAS planmäßig den Kreis der Praxen, bei denen sie sich im Rahmen des Arbeitsprogramms 2022 ein eingehendes Verständnis vom IT-Umfeld der Praxen und deren Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung von Informations- und Cybersicherheit verschafft.

Die Entwicklungen zu Nachhaltigkeitsthemen wird die APAS verfolgen und in relevanten Fällen bei ihren Inspektionen berücksichtigen. Ebenso kann die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB Gegenstand der Inspektion sein (sog. ESEF-Unterlagen).

Die APAS führt zudem die öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK. In diesem Bereich steht unverändert die Beurteilung der Bearbeitungs- und Entscheidungsprozesse innerhalb der WPK in Bezug auf aufsichtsrelevante Vorgänge sowie die Sicherstellung einheitlicher Wertungsmaßstäbe in den Berufsaufsichtsverfahren bei WPK und APAS im Fokus. Besonderes Augenmerk wird auf der Umsetzung der internationalen Qualitätssicherungsstandards (ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev.) in das deutsche Berufsrecht liegen.

Außerdem wird ein besonderer Schwerpunkt auf den möglichen Auswirkungen des FISG im Bereich der Verhängung von berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen Prüfungsgesellschaften liegen. Dies betrifft den bestehenden Informationsfluss zwischen der Kommission für Qualitätskontrolle und dem Vorstand der WPK.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Arbeitsprogramm.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 16. Dezember 2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 16. Dezember 2021 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 13.01.2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 16. Dezember 2021 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2021

Es erfolgte eine erste Beratung über die Themen des Tätigkeitsberichtes der Kommission für Qualitätskontrolle für 2021. Die Kommission für Qualitätskontrolle beabsichtigt, den Tätigkeitsbericht Ende März 2022 zu veröffentlichen.

Unterrichtung des Vorstandes

Vor dem Hintergrund, dass durch die Streichung des § 72 Abs. 2 Satz 3 WPO im Rahmen des FISG die Einleitung von Berufsaufsichtsverfahren gegen Berufsgesellschaften erleichtert wurde, hat die Kommission für Qualitätskontrolle beschlossen, dass zukünftig über eine Information des Vorstandes auch dann zu beraten ist, wenn bei einer Berufsgesellschaft wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems bestehen. Bisher kam eine Information des Vorstandes regelmäßig nur dann in Betracht, wenn in Bezug auf Berufsträger (natürliche Personen) Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung getroffen wurden.

Ausschuss „Grundsätze QK“

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle berichtete über den Stand seiner Beratungen zu einem Glossar der Begrifflichkeiten in ISQC 1 und ISQM 1. Des Weiteren wurde über die Vorgehensweise bei der Auftragsauswahl bei einer Qualitätskontrolle insbesondere bei großen Praxen beraten.

Systemaufnahme durch die APAS

Die Kommission für Qualitätskontrolle wurde über das Ergebnis der Prüfung der Geschäftsabläufe in der Geschäftsstelle der WPK im Bereich der Auswertungen von Qualitätskontrollberichten durch die APAS informiert. Feststellungen, die Anlass zur Annahme gäben, dass die betroffenen Verfahren nicht angemessen und wirksam wären, ergaben sich nicht. Hinweise der APAS werden zur weiteren Verbesserung der Prozesse umgesetzt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. In einem weiteren Fall wurde nach einer Sonderprüfung die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen, da eine konkrete Absicht, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen, nicht dargelegt wurde.

Quelle: WPK

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Coronavirus: Vor 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, wird vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2022

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle: WPK

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Ergänzung der Erläuterungstexte zu § 4 der Berufssatzung für WP/vBP (Gewissenhaftigkeit)

Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 wird R120.5 des IESBA Code of Ethics dahingehend geändert, dass Berufsangehörige sich im Bereich ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit neben der bereits bestehenden Anforderung eines „professional judgment“ zusätzlich ein sog. inquiring mind zu eigen machen müssen. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 22.12.2021

Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 wird R120.5 des IESBA Code of Ethics dahingehend geändert, dass Berufsangehörige sich im Bereich ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit neben der bereits bestehenden Anforderung eines „professional judgment“ zusätzlich ein sog. inquiring mind zu eigen machen müssen.

Der Begriff ist im Application Material des Code of Ethics (dort: 120.5 A1) näher definiert. Er beschreibt die grundsätzliche Einstellung, Feststellungen und Erkenntnisse zu hinterfragen und sich nicht mit dem ersten Anschein zufriedenzugeben.

Neuer Begriff „inquiring mind“ Bestandteil der Erläuterungstexte

Vor dem Hintergrund dieser Ergänzung des Code of Ethics hat der Vorstand Anlass dafür gesehen, den neuen Begriff des „inquiring mind“ in die Erläuterungstexte zu § 4 BS WP/vBP aufzunehmen, inhaltlich zu erläutern und vom Begriff der kritischen Grundhaltung abzugrenzen, die Berufsangehörige bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen zusätzlich einzunehmen haben (§ 43 Abs. 4 WPO, § 37 BS WP/vBP).

Die Ergänzungen sind nachfolgend im Korrekturmodus wiedergegeben:

„Die Vorschrift ist gestützt auf die Satzungsermächtigung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 a WPO und konkretisiert die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO normierte Berufspflicht der Gewissenhaftigkeit.

Die in Absatz 1 genannten Anforderungen ergeben sich zwangsläufig aus dem rechtlichen Umfeld der Berufstätigkeit; ihre ausdrückliche Erwähnung hat daher eher deklaratorische Bedeutung.

Zur Gewissenhaftigkeit gehört dabei aber auch, dass WP/vBP im Rahmen ihrer gesamten Berufstätigkeit ihre Entscheidungen nicht willkürlich, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen treffen („professional judgment“ i. S. v. R120.5(b) Code of Ethics). Um die Sachverhalte, die ihren Entscheidungen zugrunde zu legen sind, zutreffend zu erfassen und zu würdigen, sollen WP/vBP Feststellungen und Erkenntnisse hinterfragen und sich nicht mit dem ersten Anschein zufriedengeben („inquiring mind“ i. S. v. R120.5(a) Code of Ethics). Dieser Begriff beschreibt den Willen, den Dingen auf den Grund zu gehen.

Darüber hinaus haben WP/vBP bei der Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf die Gegenstände ihrer Beurteilung, aber auch auf die handelnden Personen eine kritische Grundhaltung einzunehmen. Gestützt auf Artikel 21 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG (dort: „professional scepticism“) betonen § 43 Abs. 4 WPO und § 37 BS WP/vBP das Erfordernis einer kritischen Grundhaltung bei der Durchführung von Prüfungen durch eine entsprechende ausdrückliche Regelung und konkretisieren sie weiter (vgl. auch die Erläuterungen zu § 37 BS WP/vBP). Nach dem Code of Ethics ist die kritische Grundhaltung (hier „professional skepticism“) Bestandteil der für die Durchführung von Prüfungsaufträgen zwingend zu wahrenden Unbefangenheit („independence in mind“, 120.15A1 (a), 400.5(a), 900.4(a) Code of Ethics).

Absatz 2 Alternative 1 ist eine Ausprägung …“

Quelle: WPK

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APAS: Verlautbarung Nr. 16 zu dem Stichtag, an dem die Eigenschaft eines Unternehmens als solches von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 HGB beurteilt wird

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat die Verlautbarung Nr. 16 sowie Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2021

Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2

Am 20. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 16 sowie Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2 veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung Nr. 16 legt die APAS ihre Rechtsauffassung dahin gehend dar, dass ein Unternehmen dann ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 HGB ist, wenn dieses die jeweiligen Voraussetzungen an seinem Bilanzstichtag erfüllt. Dies bedeutet unter anderem, dass der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft dieses Unternehmen in den Transparenzbericht nach Art. 13 AP-VO sowie in die Honorarmeldung nach Art. 14 AP-VO aufzunehmen hat. Außerdem zählt diese Abschlussprüfung bei der Berechnung der Höchstlaufzeit eines Prüfungsmandats nach Art. 17 Abs. 1 AP-VO mit.

Entfällt die Eigenschaft eines Unternehmens als solches von öffentlichem Interesse nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem diesbezüglichen Bestätigungsvermerk, finden ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften keine Anwendung mehr. Dieses Verständnis wird in der Verwaltungspraxis der APAS ab dem 1. Januar 2022 zugrunde gelegt.

In den Fragen und Antworten zur Verlautbarung Nr. 4 ü. F. / 2 werden Klarstellungen zur überarbeiteten Verlautbarung Nr. 4 vom 20. Dezember 2018 zur Verfügung gestellt, die sich aus der vorgenannten Verlautbarung Nr. 16 ergeben. Die Anpassungen beziehen sich auf die Fragen 3.2 (Wann ist ein Unternehmen auf der Liste nach Art. 14 AP-VO aufzuführen?) und 4.1 (Welche Unternehmen von öffentlichem Interesse sind in die Liste nach Art. 13 Abs. 2 Bst. f AP-VO im Transparenzbericht aufzunehmen?).

Quelle: WPK

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APAS: Verlautbarung Nr. 15 zu Art. 17 Abs. 3 AP-VO und dessen Verhältnis zu Art. 41 AP-VO (Rotation)

Die APAS klärt mit der Verlautbarung einzelne Fragestellungen zu den die Rotation betreffenden Vorschriften der AP-VO.

WPK, Mitteilung vom 15.12.2021

Am 13. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 15 zu Art. 17 Abs. 3 AP-VO und dessen Verhältnis zu Art. 41 AP-VO (Rotation) veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung Nr. 15 nimmt die APAS Stellung zum Fall einer gezielten Unterbrechung der Kette von Abschlussprüfungsaufträgen vor Ablauf der Höchstlaufzeit nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 AP-VO (in der Regel zehn Jahre) für einen Zeitraum von weniger als vier Jahren (Art. 17 Abs. 1 AP-VO), um danach die Höchstlaufzeit erneut beginnen zu lassen.

Eine solche gezielte Unterbrechung stellt nach Auffassung der APAS eine unzulässige Gesetzesumgehung dar, die unter anderem berufsaufsichtliche Maßnahmen und/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die APAS nach sich ziehen könnte.

Auslöser dieser Verlautbarung waren einzelne Fragestellungen zu den die Rotation betreffenden Vorschriften der AP-VO.

Quelle: WPK

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