ESMA: Prüfungsschwerpunkte für 2022 veröffentlicht

Am 29. Oktober 2021 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ihre Prüfungsschwerpunkte für die Prüfungssaison 2022 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.11.2021

Am 29. Oktober 2021 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die Prüfungssaison 2022 veröffentlicht. Kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Abschlussprüfer sollten diese bei der Erstellung beziehungsweise Prüfung der IFRS-Abschlüsse für 2021 besonders berücksichtigen.

Bei den Prüfungsschwerpunkten der IFRS-Abschlüsse handelt es sich um:

  • Sorgfältige Bewertung und Transparenz bei der Bilanzierung längerfristiger Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der Erholungsphase,
  • Konsistenz zwischen den im IFRS-Abschluss angegebenen Informationen und den nicht-finanziellen Informationen über klimabezogene Sachverhalte, Berücksichtigung von Klimarisiken, Angabe aller wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzung der Unsicherheit in Bezug auf Klimarisiken bei gleichzeitiger eindeutiger Bewertung der Wesentlichkeit und
  • verbesserte Transparenz bei der Messung der erwarteten Kreditverluste (Expected Credit Loss – ECL), insbesondere in Bezug auf Management-Overlays, wesentliche Änderungen des Kreditrisikos, zukunftsgerichtete Informationen, Änderungen der Wertberichtigungen, Kreditrisiken und Sicherheiten und die Auswirkungen des Klimarisikos auf die ECL-Bewertung.

Die Empfehlungen der ESMA zu nichtfinanziellen Informationen beziehen sich auf:

  • Auswirkungen von COVID-19 auf nachhaltigkeitsbezogene Ziele und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sowie auf Informationen über strukturelle Veränderungen und
  • klimabezogene Maßnahmen und deren Ergebnisse.

Darüber hinaus werden die Emittenten von der ESMA daran erinnert, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um die in Art. 8 der Taxonomie-Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten zu erfüllen, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden.

In Bezug auf Alternative Leistungskennzahlen (Alternative Performance Measures – APM) hebt die Erklärung hervor, dass die Emittenten bei der Anpassung, Kennzeichnung und/oder Erstellung neuer APM zur Darstellung der Auswirkungen von COVID‑19 Vorsicht walten lassen sollen.

In der Erklärung der ESMA wird darüber hinaus hervorgehoben, dass ab dem Geschäftsjahr 2021 und gemäß Art. 4 der Transparenzrichtlinie alle Finanzberichte in Übereinstimmung mit dem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format – ESEF) zu erstellen sind.

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 29. Oktober 2021

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Er hat nun Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 29. Oktober 2021 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 03.11.2021

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 29. Oktober 2021 zusammengefasst.

Wirtschaftsplan 2022

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2022 der WPK, der weiterhin von einer Beitragsstabilität ausgeht, aufgestellt. Der Wirtschaftsplan wird zunächst dem Haushaltsausschuss am 3. November 2021 zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Ausschuss Weiterentwicklung des Qualitätskontrollverfahrens

Berichtet wurde über die erste Sitzung des Vorstandausschusses, der sich mit der möglichen Weiterentwicklung des Qualitätskontrollverfahrens insbesondere mit Blick auf die Belange kleiner Praxen beschäftigt. Vor der Erarbeitung möglicher konkreter Vorschläge soll der Ausschuss über eine rechtsvergleichende Untersuchung der Umsetzung der europäischen Vorgaben in anderen EU-Mitgliedstaaten beraten.

Nachschau durch Selbstvergewisserung

Nach deutschem Berufsrecht können Berufsangehörige, die gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, die Auftragsnachschau abweichend von internationalen Standards (ISQC 1 de lege lata, ISQM 1 de lege ferenda) unter bestimmen Voraussetzungen im Rahmen einer Selbstvergewisserung durchführen (§ 49 Abs. 4 BS WP/vBP). Der Vorstand der WPK vertritt die Auffassung, dass in Deutschland auch zukünftig die Selbstvergewisserung erlaubt bleiben soll.

Syndikus-WP/vBP

Nachdem der WPK von der Politik bedeutet worden war, dass ihr bisheriger Vorschlag zur Einführung des Syndikus-WP/vBP in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr umgesetzt werden würde (WPK Magazin 3/2020, Seite 18), möchte die WPK das Thema nun wieder in den Vordergrund rücken und hat dazu bereits Kontakt mit dem BMWi aufgenommen. Vor weiteren Abstimmungen wird sich der Ausschuss Berufsrecht der WPK noch einmal mit dem Thema befassen.

Zusammenführung der Prüferberufe

Angesprochen wurde in diesem Zusammenhang auch das Projekt der Zusammenführung der Prüferberufe, an dem der WPK-Vorstand mit Nachdruck festhält. Der WPK-Vorstand hofft, auch hier in der neuen Legislaturperiode bei der Bundesregierung Fortschritte erzielen zu können. Es soll auch noch einmal das Gespräch mit den Berufsverbänden gesucht werden.

Elektronischer Rechtsverkehr – aktive Nutzungspflicht für sichere Übermittlungswege

Ab dem 1. Januar 2022 sind Schriftsätze, Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden und juristischen Person des öffentlichen Rechts elektronisch zu übermitteln (neuer § 52d Satz 1 FGO). Dies gilt nach Satz 2 für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, also auch WP/vBP, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO (Anwaltspostfach beA oder ein entsprechendes Postfach) zur Verfügung steht.

Für Steuerberater wird durch das StBerG zum 1. August 2022 mit dem beSt ein dem beA entsprechender sicherer Übermittlungsweg ergänzt. Der Vorstand beschloss, die Möglichkeiten für die unbürokratische Einrichtung einer entsprechenden Postfachlösung insbesondere mit Blick auf behördliche Vorgänge (ohne Anschluss-/Benutzungszwang) zu prüfen. Bis dahin können WP/vBP als sicheren Übermittlungsweg die im Markt vorhandenen De-Mail-Angebote nutzen.

Änderung der Berufssatzung für WP/vBP

Der Vorstand beriet über Änderungen der Berufssatzung infolge neuerer Entwicklungen auf Gesetzesebene (siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021) sowie über Änderungen der Erläuterungstexte vor dem Hintergrund von Änderungen des IESBA Code of Ethics. Der Berufsstand wird dazu noch angehört werden.

Änderung der Wahlordnung der WPK

Aus dem Mitgliederkreis wurden Wünsche zur Änderung der Wahlordnung der WPK geäußert. Im Vordergrund stehe eine Abkehr von der allein rein alphabetischen Namensaufstellung auf dem Stimmzettel zur Wahl des Beirates der WPK. Nach eingehender Erörterung beschloss der Vorstand in Mehrheitsentscheidung, selbst keinen Anstoß für eine Änderung der Wahlordnung zu geben. Das Thema soll damit dem Beirat überlassen bleiben.

Marktstrukturanalyse 2020 der WPK

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2020 der WPK beraten. Sie wird auf der Internetseite sowie als Beilage zum WPK Magazin 4/2021 veröffentlicht. Die Analyse zeigt, dass die Zahl der im Berufsregister der WPK eingetragenen Netzwerke und der ihnen angeschlossenen Wirtschaftsprüferpraxen stetig steigt, die Tendenz zur Vernetzung also anhält. Außerdem wird deutlich, dass der Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren in den Jahren 2018 bis 2020 weiter abgenommen hat. Im Berichtsjahr 2020 ergaben sich durchschnittlich nur noch 24,6 % der Gesamthonorare aus Honoraren für Nicht-Abschlussprüfungsleistungen.

Kammerversammlung 2021

Der Vorstand hat über die Durchführung der Kammerversammlung 2021 beraten, die mit Blick auf die Pandemie als Online-Veranstaltung am 26. November 2021 stattfinden wird. Mehr als 600 Anmeldungen liegen bereits vor. Informationen zur Veranstaltung sowie die Anmeldemöglichkeit stehen unter Mitglieder > Veranstaltungen zur Verfügung.

Nachbesetzung der Kommission für Qualitätskontrolle

Nach dem Ausscheiden von WPin/StBin Angelika Kraus, Hamburg, in der Kommission für Qualitätskontrolle zum 30. September 2021 beriet der Vorstand über eine Nachbesetzung. Der Vorstand wird dem Beirat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2021 vorschlagen, WP Dr. Thomas Claudio Schmid, Berlin, zu einem weiteren Mitglied der Kommission für Qualitätskontrolle zu wählen.

Nachberufung in die Prüfungskommissionen für das Wirtschaftsprüfungsexamen

Insbesondere vor dem Hintergrund der weiter ansteigenden Zahl von Examenskandidatinnen und Examenskandidaten beschloss der Vorstand, dem Beirat die Nachberufung von 67 Personen in die Prüfungskommissionen für das Wirtschaftsprüfungsexamen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 vorzuschlagen.

Quelle: WPK

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ESA: Entwurf technischer Regulierungsstandards für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht

Die drei europäischen Finanzaufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA, zusammen European Supervisory Authorities (ESA), haben der EU-Kommission ihren Abschlussbericht mit Entwürfen für technische Regulierungsstandards zu den Angaben gemäß der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte in der Fassung der Taxonomie-Verordnung vorgelegt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 02.11.2021

Die drei europäischen Finanzaufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA, zusammen European Supervisory Authorities (ESA), haben der Europäischen Kommission am 22. Oktober 2021 ihren Abschlussbericht mit Entwürfen für technische Regulierungsstandards (RTS-Entwürfe) zu den Angaben gemäß der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) in der Fassung der Taxonomie-Verordnung vorgelegt. Die Offenlegungen beziehen sich auf Finanzprodukte, welche nachhaltige Investitionen tätigen, die zu Umweltzielen beitragen.

Die RTS-Entwürfe, die Vorlagen für vorvertragliche und periodische Produktangaben enthalten, zielen darauf ab

  • Informationen in Bezug auf Investitionen von Finanzprodukten in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen, indem vergleichbare Informationen für fundierte Anlageentscheidungen bereitgestellt werden und
  • ein einheitliches Regelwerk einzuführen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen im Rahmen der SFDR und der Taxonomie-Verordnung.

Die Europäische Kommission wird die RTS-Entwürfe prüfen und innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob sie diese billigt.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 22. Oktober 2021

Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung der KfQ am 22. Oktober 2021 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 28.10.2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 22. Oktober 2021 zusammengefasst.

Die Systemaufnahme der APAS im Bereich der „Teilnahme an Qualitätskontrollen“ hatte keine Feststellungen erbracht, die Anlass zur Annahme gegeben hätten, dass die betroffenen Verfahren nicht angemessen und wirksam sind. Ergänzende Hinweise der APAS wird die Kommission für Qualitätskontrolle im konkreten Einzelfall berücksichtigen.

Zukünftiges Format der Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss, dass die Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle möglichst als Präsenzsitzungen, bei Bedarf aber auch weiterhin als Videokonferenzen stattfinden sollen.

Es wurde über die Qualitätskontrollen bei großen gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten, da in diesem Jahr viele dieser Praxen Qualitätskontrollen durchführen ließen. Einerseits gab es Rückfragen zur Durchführung der Qualitätskontrollen, andererseits wurde für einzelne Praxen der Abschluss der Auswertungen von Qualitätskontrollberichten beschlossen.

Nach einer weiteren Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers wurde die Androhung eines Zwangsgeldes beschlossen, wenn die Auflagen erneut nicht erfüllt werden.

Quelle: WPK

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EU: Ertragsteuerinformationsbericht künftig öffentlich und Gegenstand der Abschlussprüfung (Country-by-Country Reporting)

Der Europäische Rat hat einem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen in erster Lesung zugestimmt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.10.2021

Am 28. September 2021 hat der Europäische Rat einem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen in erster Lesung zugestimmt.

Insbesondere sehen die Vorschläge vor, dass

  • die verpflichteten obersten Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, offenzulegen und öffentlich zugänglich zu machen haben, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Mio. Euro übersteigen (Art. 48b);
  • der Ertragsteuerinformationsbericht unter anderem folgende Angaben enthält:
    • kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten,
    • Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten,
    • Summe der Nettoumsatzerlöse, der sonstigen betrieblichen Erträge, der Erträge aus Beteiligungen usw.,
    • den Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern,
    • den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet usw. (Art. 48c);
  • der Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag offengelegt wird (Art. 48d);
  • in Fällen, in denen der Abschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden muss, im Bestätigungsvermerk anzugeben ist, ob der Bericht offengelegt wurde (Art. 48f).

Das Europäische Parlament muss dem Vorhaben noch zustimmen. Die Änderung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Seit 2016 hat ein inländisches Unternehmen, das einen Konzernabschluss aufstellt oder aufzustellen hat, nach § 138a AO einen länderbezogenen Bericht (sog. Country-by-Country Report) dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn
1.der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
2.die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. Euro betragen.

Quelle: WPK

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IESBA: 2021 Handbook veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die 2021 Edition of the Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 25.10.2021

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die 2021 Edition of the Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht.

Die Neuauflage berücksichtigt kürzlich genehmigte Änderungen am Code of Ethics:

  • Angleichung des Teils 4B (Unabhängigkeit – sonstige Prüfungsaufträge) an ISAE 3000 (Revised) (Betriebswirtschaftliche Prüfungen, die keine Prüfungen oder prüferische Durchsichten vergangenheitsorientierter Finanzinformationen sind). Die Anpassungen traten am 15. Juni 2021 in Kraft („Neu auf WPK.de“ vom 7. Januar 2020).
  • Änderungen der Teile 1 und 2 zur Rolle und ethischen Haltung von Berufsangehörigen (Role and Mindset). Die Anpassungen treten am 31. Dezember 2021 in Kraft („Neu auf WPK.de“ vom 6. Oktober 2020).

Daneben wurden im hinteren Teil des Handbook (ab Seite 251) genehmigte Änderungen aufgenommen, die erst im Dezember 2022 in Kraft treten:

  • Änderungen zur Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers und anderer geeigneter Reviewer („Neu auf WPK.de“ vom 19. Januar 2021).
  • Änderungen zu Nichtprüfungsleistungen („Neu auf WPK.de“ vom 5. Mai 2021).
  • Änderungen zu Honoraren („Neu auf WPK.de“ vom 5. Mai 2021).

Quelle: WPK

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Bekämpfung der Geldwäsche: Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse durch WP/vBP

WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Als solche haben sie geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Dies betrifft auch die Erstellung einer Risikoanalyse nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GwG. Die WPK bringt dazu Beispiele.

WPK, Mitteilung vom 01.10.2021

WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Als solche haben sie geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Dies betrifft auch die Erstellung einer Risikoanalyse nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GwG.

Die Risikoanalyse sollte die nachfolgenden Faktoren auf jeden Fall enthalten:

  • Organisationsstruktur (Organisationsform der Praxis, Anzahl der Berufsträger und Mitarbeiter, geographische Lage, Anzahl der aktiven Mandate)
  • Geschäftsstruktur (Tätigkeiten, die tatsächlich ausgeübt werden)
  • Mandantenstruktur (Branchenzugehörigkeit (!), geographische Herkunft/Sitz, Rechtsform, Unternehmensgröße, eventuell politisch exponierte Personen – PEP)
  • Faktoren der Anlage 1 zum GWG (Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko) und Faktoren der Anlage 2 zum GwG (Faktoren für ein potenziell höheres Risiko), falls diese vorliegen
  • Gesamtrisiko (das heißt Risiko, das sich bei Berücksichtigung aller vorab genannten Faktoren ergibt)

Faktoren müssen tatsächlich vorliegen und bewertet werden

Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass solche Faktoren benannt und dargestellt werden, die tatsächlich vorliegen und nicht allein die Faktoren, die zwar ein potenziell höheres Risiko bergen, tatsächlich aber gar nicht gegeben sind. Auch werden in mangelhaften Risikoanalysen nicht die Branchen benannt, in denen Mandanten tatsächlich tätig sind, sondern nur die Branchen benennen, die als besonders risikobehaftet eingeschätzt werden, obwohl Mandanten tatsächlich in diesen Branchen gerade nicht tätig sind. Nur die Nennung der tatsächlich betreuten Branchen ermöglicht die Einschätzung des tatsächlich vorliegenden Risikos der Praxis.

Auch müssen die in der Praxis vorliegenden Faktoren individuell bewertet werden (zum Beispiel gering, mittel, hoch).

Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse berücksichtigen

Neben den Risikofaktoren der Anlage 1 und Anlage 2 des GwG müssen in der eigenen Risikoanalyse auch die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse (siehe auch WPK Magazin 4/2019, Seite 30) Berücksichtigung finden. In der Nationalen Risikoanalyse werden für den Berufsstand der WP/vBP vor allem Treuhandtätigkeiten, insbesondere mit Bezug zum Ausland oder in Zusammenhang mit Barzahlungen sowie Beratungen bei sogenannten Share Deals im Immobiliensektor, als besonders risikobehaftet eingeschätzt.

Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Bei Praxen, die lediglich eine geringe Anzahl an Mandaten betreuen, wird die Risikoanalyse naturgemäß wesentlich weniger umfassend ausfallen als bei größeren Praxen, die eine Vielzahl von Mandanten betreuen.

Risikoanalyse dokumentieren und regelmäßig überprüfen

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG). Bei der Dokumentation der Risikoanalyse sollte darauf geachtet werden, dass diese übersichtlich und für Dritte nachvollziehbar ist, insbesondere, da die WPK als Aufsichtsbehörde die Vorlage der Risikoanalyse zu Aufsichtszwecken verlangen kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG).

Ob die Risikoanalyse als Text, in Form einer Excel-Tabelle oder in anderer Weise dokumentiert wird, ist dem WP/vBP überlassen. Entscheidet sich der WP/vBP für die Dokumentation in einer Excel-Tabelle (zum Beispiel in solchen wie sie von einigen örtlichen Steuerberaterkammern oder DATEV angeboten werden) ist zu beachten, dass die Tabelle die vorab genannten Faktoren enthält und die Tabelle vollständig ausgefüllt wird.

Die Risikoanalyse ist mit einem Datum zu versehen.

Das GwG sieht überdies vor, dass die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG).

Die nachfolgend zur Verfügung stehenden Beispiele sollen zeigen, wie Risikoanalysen aussehen können.

Quelle: WPK

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Bekämpfung der Geldwäsche: Registrierung von WP/vBP im Portal goAML der FIU

Die Abgabe der Verdachtsmeldung hat elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu erfolgen. Hierfür hat die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web eingerichtet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 01.10.2021

WP/vBP sind nach dem Geldwäschegesetz unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, eine Verdachtsmeldung nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) abzugeben. Die Abgabe der Verdachtsmeldung hat elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financal Intelligence Unit – FIU) zu erfolgen. Hierfür hat die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web eingerichtet.

Unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung müssen sich WP/vBP als Verpflichtete des GwG bei der FIU elektronisch registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Die Registrierung hat mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 zu erfolgen. Den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU gibt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).

Frühzeitig registrieren

Es empfiehlt sich jedoch, die eigene Praxis frühzeitig bei der FIU zu registrieren. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Verdachtsmeldungen unverzüglich abgegeben werden können.

Informationen nutzen

Außerdem stehen nach der Registrierung im internen Bereich der FIU-Internetseite auch spezifische Hinweise und Publikationen zum Thema „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zur Verfügung, die hilfreich sein können, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser zu erkennen und zu vermeiden.

Die Informationen und Hinweise der WPK zum Thema Geldwäscheprävention finden Sie unter Mitglieder > Bekämpfung der Geldwäsche > Hinweise für die Praxis.

Bereitschaft signalisieren

Zudem signalisieren Sie mit der Registrierung für sich und Ihre Praxis, dass Sie sich mit den Verpflichtungen aus dem GwG – insbesondere einer möglichen Meldepflicht – auseinandersetzen und jederzeit bereit sind, diesen Verpflichtungen auch in Form einer elektronischen Meldung nachzukommen. Dem Berufsstand helfen Sie durch die Erhöhung der Registrierungsquote von WP/vBP bei der FIU.

Quelle: WPK

Mitwirkungspflichten von WP/vBP nach dem Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz verpflichtet WP/vBP zur Einhaltung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten. Die WPK hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, sicherzustellen, dass WP/vBP ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen.

WPK, Mitteilung vom 01.10.2021

Das Geldwäschegesetz verpflichtet WP/vBP zur Einhaltung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz – GwG). Die WPK hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, sicherzustellen, dass WP/vBP ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen (§§ 50 Nr. 6, 51 Abs. 1 und 2 GwG). Damit die WPK diese Aufgabe erfüllen kann, sind WP/vBP durch das GwG zur Mitwirkung verpflichtet.

Auskünfte und Vor-Ort-Prüfungen

Die Mitwirkungspflichten von WP/vBP erstrecken sich nicht nur auf die Erteilung von Auskünften über alle Geschäftstätigkeiten und Transaktionen, sondern auch auf die Pflicht Unterlagen vorzulegen und Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen zu dulden (§ 52 Abs. 1, 2 und 3 GwG).

So sind WP/vBP etwa im Rahmen der anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht der WPK verpflichtet, den Fragenbogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu beantworten und diesen der WPK zusammen mit der Risikoanalyse zurückzusenden. Die Pflicht, der WPK auf Verlangen die aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Verstoß gegen Mitwirkungspflicht als Berufsrechtsverstoß

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht liegt nicht nur dann vor, wenn Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden. Bereits die nicht rechtzeitige und unvollständige Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen stellen einen Pflichtenverstoß dar.

Verstößt ein WP/vBP gegen seine Mitwirkungspflichten nach dem GwG stellt dies gleichzeitig einen berufsrechtlichen Verstoß dar (§ 43 Abs. 1 WPO in Verbindung mit § 4 Berufssatzung WP/vBP), der berufsaufsichtlichtlich gewürdigt werden kann.

Quelle: WPK

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Coronavirus: Verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis von WP/vBP bei Coronahilfen

WP/vBP werden seit dem 1. August 2021 als vertretungsgefugt vor den Verwaltungsgerichten angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Pandemie handelt und soweit diese Programme eine Einbeziehung von WP/vBP als prüfende Dritte vorsehen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.09.2021

WP/vBP werden seit dem 1. August 2021 als vertretungsgefugt vor den Verwaltungsgerichten angesehen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO), wenn es sich um Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Pandemie handelt und soweit diese Programme eine Einbeziehung von WP/vBP als prüfende Dritte vorsehen.

Diese Neuerung ergibt sich aus Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, überwiegend in Kraft seit dem 1. August 2021). Über die berufsrechtlichen Neuerungen dieses Gesetzes berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/30503, Seite 24 f.) sollen Anträge auf staatliche Hilfeleistung in diesen Fällen zwingend oder optional unter Hinzuziehung prüfender Dritter gestellt werden. Weiter heißt es dort:

„Bei den prüfenden Dritten ist (…) von einer guten Kenntnis dieser Hilfsprogramme im Allgemeinen und auch bezogen auf den jeweiligen Einzelfall auszugehen.

In Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, bei denen prüfende Dritte bereits in die Antragstellung eingebunden waren, erscheint es sinnvoll, die Nutzung des Vorwissens der eingeschalteten prüfenden Dritten auch in eventuell folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen und die Antragsteller von der zusätzlichen Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu befreien. Darüber hinaus ermöglicht die neue Nummer 3a es auch dann, eine oder einen der dort Genannten mit der Vertretung zu beauftragen, wenn die- oder derjenige im konkreten Einzelfall bei der Antragstellung noch nicht beteiligt war, jedoch nach den Vorgaben des streitgegenständlichen Hilfsprogramms als prüfende Dritte oder prüfender Dritter hätte tätig werden können.“

Dementsprechend wurde in Art. 16 Nr. 3 des Gesetzes auch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend ergänzt, dass die Kosten des vertretungsbefugten WP/vBP erstattungsfähig sind.

Quelle: WPK

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