Prüfung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern – neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

Das neue Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern wurde am 10. Juni 2021 verkündet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 18.06.2021

Das neue Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) wurde am 10. Juni 2021 verkündet (BGBl. I S. 1568). Damit werden mehrere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt.

Alternative Form der Finanzierung

Schwarmfinanzierung ist eine alternative Form der Finanzierung, bei der eine Vielzahl von Investoren Kapital in einzelne Projekte investiert. Die Projekte werden über Online-Plattformen angeboten. Die Plattformen werden von Schwarmfinanzierungsdienstleistern betrieben, die darüber den Kontakt zwischen potenziellen Anlegern oder Kreditgebern und den Unternehmen mit Finanzierungsbedarf herstellen. Die Finanzierung kann in Form von Krediten oder des Erwerbs von übertragbaren Wertpapieren erfolgen.

Neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

1. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

Es werden neue Regelungen zur Überwachung und Prüfung der Pflichten der Verordnung (EU) 2020/1503 vom 7. Oktober 2020 eingeführt (§ 32f WpHG). Neben der Möglichkeit von Sonderprüfungen durch die BaFin (§ 32f Abs. 1 WpHG) soll jährlich geprüft werden, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die Pflichten nach der genannten EU-Verordnung einhalten (§ 32f Abs. 2 WpHG). Geeignete Prüfer sind ausschließlich WP/vBP und deren Berufsgesellschaften, die über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes verfügen.

Die bisherige Regelung über die jährliche Prüfung der Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten hinsichtlich eines Hinweisgeberverfahrens, etwa durch WP/vBP, wird an Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom 15. Mai 2014 angepasst. Sie bleibt allerdings materiell unverändert (vorher § 62, nun § 60 WpHG).

2. Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)

Die neue Vorschrift des § 152c SAG dient der Anpassung an Art. 25 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) 2021/23 vom 16. Dezember 2020 bezüglich eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien. Danach ist die Abwicklungsbehörde verpflichtet, bestimmte Bewertungen von Vermögenswerten selbst oder von einer von ihr unabhängigen Person vornehmen zu lassen. § 152c SAG konkretisiert die Vorgaben zur Unabhängigkeit des Prüfers und verweist im Übrigen auf die Unabhängigkeitsvorgaben der Art. 37 bis 41 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vom 23. März 2016 (technische Regulierungsstandards betreffend, etwa zu Inhalten von Sanierungsplänen). Zwar gibt es keine Angaben, welche Personen als Prüfer infrage kommen, WP/vBP sind aufgrund ihrer Ausbildung jedenfalls grundsätzlich geeignet.

Quelle: WPK

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Coronavirus: Förderfähigkeit von Miet- und Pachtzahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Das BMWi hat darauf hingewiesen, dass Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind und steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 17.06.2021

Aus aktuellem Anlass hat das Bundeswirtschaftsministerium darauf hingewiesen, dass Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind und steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten.

Mieten und Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes keine Liquiditätsabflüsse

Grund ist, dass Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen behandelt werden. Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen danach für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar und werden insoweit nicht bezuschusst.

Aus Gleichbehandlungsgründen wird dabei auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.

Mietzahlungen nur förderfähig wenn keine Betriebsaufspaltung

Die in den FAQ auf der Internetseite des BMWi enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, sei lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge seien zum Beispiel Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen würden.

Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter als Fixkosten

Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen würden, stünde es den Antragstellenden laut BMWi jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also zum Beispiel die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden.

Weitere Antworten auf wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe III“ finden sich in den FAQ des BMWi.

Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III sind auf der Internetseite des BMWi abrufbar.

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 10. Juni 2021

Die WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Vorstandssitzung am 10. Juni 2021 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 15.06.2021

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 10. Juni 2021 zusammengefasst.

IT-gestütztes WP-Examen

Der Vorstand berät über eine weitere Digitalisierung des WP-Examens. Die Examenskandidaten sollen die Aufsichtsarbeiten nach Wunsch vollständig oder teilweise in elektronischer Form ablegen können. Gespräche mit dem marktführenden Anbieter wurden bereits geführt. Der Vorstand geht aber davon aus, dass die Umsetzung nicht zum Frühjahrstermin 2022 realisierbar ist. Die Beratungen des Vorstands werden in der Klausurtagung im August 2021 fortgesetzt.

Umsetzung ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev.

Der Vorstand hat sich wiederholt mit der Umsetzung der Qualitätsmanagementstandards ISQM 1 und ISQM 2 sowie ISA 220 rev. auseinandergesetzt. Schwerpunkte der Beratungen waren die Übersetzung der Standards in die deutsche Sprache sowie Fragen des Erstanwendungszeitpunktes. Der Vorstand beschloss eine Verschiebung des Inkrafttretens vom 15. Dezember 2022 auf den 15. Dezember 2023. Die Beratungen sollen im Rahmen der Klausurtagung des Vorstandes fortgesetzt werden.

Nachberufung eines Mitglieds der unabhängigen Wahlkommission

Zur Nachbesetzung eines Mitglieds der unabhängigen Wahlkommission aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer hat der Vorstand über die erhaltenen Kandidatenvorschläge beraten und sich auf Herrn vBP/StB Andreas Hunecke, Warstein, als neues Mitglied der Wahlkommission geeinigt.

Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie

Vor dem Hintergrund der auf absehbare Zeit noch nicht sicher überschaubaren weiteren Entwicklung der Pandemie beschließt der Vorstand, die Gültigkeit seiner Verlautbarung zur Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen wegen der Corona-Pandemie vom 30. Juni 2020 (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 30. Juni 2020, und WPK Magazin 3/2020, Seite 7 (PDF)) bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

WPK-Digitalisierungs Check-Up

Der WPK-Vorstand hat die Erweiterung des Digitalisierungskompasses (WPK)® um einen Digitalisierungs Check-Up beschlossen. Hierbei handelt es sich um ein Auswertungstool, mit dem der Nutzer den Digitalisierungsgrad seiner Praxis in einzelnen Digitalisierungsbereichen bestimmen kann und Möglichkeiten zur Verbesserung des Digitalisierungsgrads aufzeigt. Der Digitalisierungs Check-Up wird dem Berufsstand zeitnah auf der WPK-Homepage zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt.

Quelle: WPK

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Neuerungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Die WPK hat eine kurze Übersicht zusammengestellt, was sich im Bereich der gesetzlichen Vorschriften, die unmittelbar die berufliche Tätigkeit des WP/vBP regeln, durch die Neuerungen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes ändern wird.

WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

Der Bundestag hat das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) am 20. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28. Mai 2021 zugestimmt, sodass es nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten wird.

Die WPK hat eine kurze Übersicht zusammengestellt, was sich im Bereich der gesetzlichen Vorschriften, die unmittelbar die berufliche Tätigkeit des WP/vBP regeln, ändern wird.

Quelle: WPK

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DRSC: Bekanntmachung von DRÄS 11

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 11 (DRÄS 9) ist am 2. Juni 2021 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 11 (DRÄS 9) ist am 2. Juni 2021 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Überprüfung der Regelungen des Standards DRS 18

Mit DRÄS 11 wird DRS 18 Latente Steuern geändert. Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 wurde DRS 18 keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der aufgetretenen Anwendungsfragen zur Bilanzierung latenter Steuern sowohl handelsrechtlich als auch international beschloss der HGB-FA, die Regelungen des Standards zu überprüfen.

Beachtung des Änderungsstandards erstmals 2022

Mit dem DRÄS 11 wird somit das Ziel verfolgt, Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten im Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen am Standard vorgenommen. Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Bereits am 24. November 2020 hatte die WPK über die Verabschiedung des DRÄS 11 informiert (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 24. November 2020).

Die vollständige Pressemitteilung ist über die Internetseite des DRSC abrufbar.

Quelle: WPK

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Ergebnisse der Umfrage zur Umsetzung der „Auditor Reporting Standards“ – IAASB zieht positives Fazit

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) hatte im August 2020 eine Online-Umfrage zur Umsetzung der sog. Auditor Reporting Standards gestartet (Auditor Reporting Post-Implementation Review). Ziel war es, die bisherigen Erfahrungen mit den in 2015 herausgegebenen Auditor Reporting Standards (ISA 700 ff. zum Bestätigungsvermerk) auszuwerten. Nun liegen die Ergebnisse vor.

WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) hatte im August 2020 eine Online-Umfrage zur Umsetzung der sog. Auditor Reporting Standards gestartet (Auditor Reporting Post-Implementation Review). Ziel war es, die bisherigen Erfahrungen mit den in 2015 herausgegebenen Auditor Reporting Standards (ISA 700 ff. zum Bestätigungsvermerk) auszuwerten.

Überwiegend positives Fazit zu Auditor Reporting Standards

Am 2. Juni 2021 hat das IAASB die Ergebnisse der Umfrage veröffentlicht. Danach ergibt sich ein überwiegend positives Fazit zu den Auditor Reporting Standards. Der höchste Nutzen wird bei den Ausführungen zu „Wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ („Material Uncertainty Related to Going Concern“) gefolgt von den „besonders wichtigen Prüfungssachverhalten“ („Key Audit Matters“) gesehen.

Berichterstattungspflicht positiv bewertet

Die Berichterstattungspflicht über die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte wird über alle Stakeholdergruppen hinweg positiv bewertet, da hierdurch die Transparenz über die Prüfung erhöht wird und wichtige Informationen an das Management und die für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen vermittelt werden.

Die Aufnahme eines Abschnitts „Wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ wurde von den Befragten als hilfreich angesehen, insbesondere da derzeit viele Unternehmen mit Unsicherheiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind.

Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt

Hinsichtlich des ISA 720 (revised), der sich mit anderen Informationen befasst, die im Zusammenhang mit dem Abschluss veröffentlicht werden, wird die Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt. Dies schließt die Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers sowie die Verortung innerhalb des Bestätigungsvermerks ein. Einige Teilnehmer äußerten allerdings, dass ein zusätzlicher Nutzen nicht gegeben sei bzw. die Ausführungen verwirrend seien.

Die Umfrageergebnisse finden Sie als PDF-Datei zusammengefasst auf der Internetseite des IAASB.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung

Die WPK hat ihre Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung an das BMJV übermittelt.

WPK, Mitteilung vom 04.06.2021

Die WPK hat am 4. Juni 2021 ihre Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) an das BMJV übermittelt.

Der EU-Richtlinienvorschlag trägt den Zielen der europäischen Sustainable-Finance-Strategie Rechnung und soll die nichtfinanzielle Berichterstattung der Finanzberichterstattung gleichsetzen. In diesem Zusammenhang wird das Berufsbild der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer an die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst. Der Richtlinienvorschlag sieht dazu weitreichende Änderungen an Bilanzrichtlinie, Transparenzrichtlinie sowie an Abschlussprüferrichtlinie und -verordnung vor.

Die WPK adressiert in der Stellungnahme vor allem folgende Punkte:

Vorgesehener Zeitplan gestaltet sich sehr ambitioniert

Die Neuregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen ab dem Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden. Da die finale Richtlinie bis Juni 2022 zu verabschieden ist, verbleiben den Mitgliedsstaaten nur sechs Monate für die nationale Umsetzung.

Die zu entwickelnden europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen bis Oktober 2022 von der EU-Kommission angenommen werden. Die rund 15.000 in Deutschland betroffenen Unternehmen, viele davon erstmalig mit der Thematik konfrontiert, hätten nur zwei Monate, um sich mit den komplexen neuen Anforderungen auseinanderzusetzen.

Internationale Rahmenwerke sollten bei der Entwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards einbezogen werden

Die von EFRAG zu erarbeitenden europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sollten auf internationalen Rahmenwerken aufbauen, da eine Reihe von europäischen Unternehmen bereits heute Nachhaltigkeitsinformationen auf Grundlage internationaler Standards veröffentlicht.

WPK begrüßt Prüfungspflicht zur Förderung der Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Um die beabsichtigte Gleichstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der finanziellen Berichterstattung zu erreichen, ist eine Prüfungspflicht erforderlich. Die Prüfung mit zunächst begrenzter Sicherheit gesteht dem berichtenden Unternehmen und dessen Prüfer für einen Übergangszeitraum höhere Freiheitsgrade zu, als eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Die Prüfungspflicht erhöht insgesamt die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Mit der Erweiterung der Abschlussprüferrichtlinie u. a. in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Examen, Berufsrecht und Qualitätskontrolle werden die hohen, qualitätssichernden Anforderungen an eine Abschlussprüfung auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung übertragen. Die WPK begrüßt, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Aufgabe des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer angesehen wird.

Mitgliedstaatenwahlrecht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch „unabhängige Prüfungsdienstleister“ erfordert die Schaffung eines entsprechenden regulatorischen Umfeldes

Um eine einheitlich hohe Qualität der Prüfung zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten bei Ausübung des Wahlrechtes dafür zu sorgen, dass „unabhängige Prüfungsdienstleister“ und Abschlussprüfer den gleichen strengen Regelungen unterliegen.

Für die unabhängigen Prüfungsdienstleister wären demnach auf nationaler Ebene regulatorische Anforderungen und Strukturen zu schaffen, die denen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer entsprechen (bspw. Berufsgrundsätze zu Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, Aus- und Fortbildungsanforderungen, Qualitätssicherung, Berufsaufsicht, Haftung).

Den EU-Richtlinienvorschlag finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission. Weitergehende Informationen zum EU-Richtlinienvorschlag finden Sie auch auf „Neu auf WPK.de“ vom 29. April 2021.

Quelle: WPK

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Neue Regelungen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

Ab dem 26. Juni 2021 gilt ein neuer Rahmen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.05.2021

Pflichtprüfung im Wesentlichen unverändert

Ab dem 26. Juni 2021 gilt ein neuer Rahmen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten wurde am 17. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, 990 ff.).

In dessen Kerngesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG (zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens noch als Wertpapierfirmengesetz bezeichnet), wurden die KWG-Vorschriften zur Aufsicht über Wertpapierfirmen überführt und an die spezifischen Gegebenheiten von Wertpapierfirmen angepasst.

Die Regelungen zur gesetzlichen Pflichtprüfung durch WP/WPG sind im Wesentlichen unverändert geblieben (näher dazu WPK Magazin 4/2020, Seite 51). Das WpIG regelt unter anderem zusätzliche Prüfungsinhalte (§ 78 WpIG).

Die WPK hatte im Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen angeregt, einheitliche Vorbehaltsaufgaben für WP/WPG zu schaffen hinsichtlich der Vorschriften, die der BaFin die Möglichkeit geben, gewisse Unterlagen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Diese Anregungen wurden zum Teil aufgegriffen mit der Folge, dass Wirtschaftsprüfer jeweils explizit als mögliche Prüfer genannt werden.

Quelle: WPK

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FISG geht in der Abschlussprüfung am selbstgesteckten Ziel weitgehend vorbei

Am 20.05.2021 hat der Bundestag das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) verabschiedet. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Pressemitteilung vom 21.05.2021

Mehr Transparenz in der Aufsicht dank der Initiative der WPK

Am 20.05.2021 hat der Bundestag das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) verabschiedet. Dazu sagte Gerhard Ziegler, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK):

„Das Gesetz zielt darauf ab, die Richtigkeit der Rechnungslegung von Unternehmen sicherzustellen und das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt dauerhaft zu stärken. Jedenfalls mit Blick auf die Abschlussprüfung wird dies leider kaum erreicht werden.

Die bisher bekannten Hinweise aus der Aufarbeitung des Falles Wirecard deuten auf individuelle Fehler des Abschlussprüfers hin, nicht auf systemische Unzulänglichkeiten, wohingegen das FISG in Bezug auf die Abschlussprüfer nur systemische Antworten gibt. Problem und vermeintliche Lösung passen also nicht zusammen. Das hilft nicht bei der Vermeidung künftiger Skandale.

Zukünftig haftet der Abschlussprüfer bei großen kapitalmarktorientierten Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Dies führt aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Expertenhaftung zu unwägbaren Haftungsrisiken. Aus Sicht der Versicherer ist für eine unbeschränkte Haftung kein Versicherungsschutz zu erlangen. Insgesamt bleibt offen, wie dies zu einer Verbesserung der Prüfungsqualität beziehungsweise zur Vermeidung vergleichbarer Skandale beitragen soll. Eine absehbar negative Folge wird vielmehr sein, dass keine mittelständische Praxis die Marktstellung der großen Prüfungsgesellschaften herausfordern wird.“

Auf Initiative der WPK hin wurde die Transparenz in der Aufsicht erhöht. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und die WPK dürfen bei öffentlichem Interesse nunmehr über die Einleitung berufsaufsichtlicher Verfahren sowie über wesentliche rechtskräftige berufsaufsichtliche Maßnahmen unter Nennung der Betroffenen öffentlich berichten. Dazu sagte Ziegler: „Die WPK steht für Transparenz und begrüßt es, durch die Gesetzesänderung das Funktionieren ihrer Aufsicht belegen zu können. Die Aufhebung der Verschwiegenheit insoweit dient dem Ansehen des Berufsstandes und schützt alle Kolleginnen und Kollegen, die ihre Aufgaben pflichtgemäß ausüben.“

Erfreulich ist außerdem, dass der Gesetzgeber der weiteren Anregung der WPK gefolgt ist, für diejenigen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die nicht in der Abschlussprüfung tätig sind, die haftungsbezogenen Vorgaben im Berufsrecht (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) von denen des Handelsgesetzbuchs abzukoppeln. Diese Praxen bleiben von den Haftungsverschärfungen verschont.

Quelle: WPK

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Neue Compliance-Regeln für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS)

Das BMWi hat am 21.05.2021 eine neue Geschäftsordnung für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) erlassen. Darin wurden die Compliance-Regeln umfassend überarbeitet und insbesondere die Vorgaben für private Wertpapier­geschäfte verschärft. Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

BMWi, Pressemitteilung vom 21.05.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21.05.2021 eine neue Geschäftsordnung für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) erlassen. Darin wurden die Compliance-Regeln umfassend überarbeitet und insbesondere die Vorgaben für private Wertpapier­geschäfte verschärft. Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die APAS übt die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften aus, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Sie ist organisatorisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegliedert und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums.

Private Finanzgeschäfte können dazu führen, dass Beschäftigte der APAS als befangen gelten und von einem Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen werden. Maßgeblich dafür ist der Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren an dem Unternehmen, das von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft geprüft wurde, auf den oder die sich die jeweiligen Berufsaufsichtsverfahren der APAS beziehen. Hierzu gab es auch bereits bislang Vorgaben in den Compliance-Vorschriften. Diese werden jetzt klarer gefasst und deutlich verschärft. Künftig werden Beschäftigte dann von den Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen, wenn der Wert der Unternehmensanteile 5.000 Euro oder mehr beträgt. Die APAS-Leitung gilt künftig sogar schon unabhängig vom Wert der Anteile, bei jeglichem Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren, für das konkrete Verfahren als befangen.

Klar geregelt wird auch, wann und gegenüber wem Mitteilungspflichten der Beschäftigten und der Leitung der APAS im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte bestehen. Die Beschäftigten müssen u. a. unverzüglich Wertsteigerungen bei Aktien anzeigen, wenn sich dadurch ihr Wertpapierbesitz auf über 5.000 Euro beläuft. Mitteilungspflichten des Leiters oder der Leiterin der APAS bestehen gegenüber dem BAFA. Wird ein Ausschlussgrund für den Leiter oder die Leiterin festgestellt, entscheidet das BAFA im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) über die daraus folgenden Konsequenzen.

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können durch das BAFA dienstrechtlich geahndet werden. Zudem muss der Leiter oder die Leiterin der APAS dem BMWi über die Einhaltung der Compliance-Vorgaben jährlich Bericht erstatten.

Quelle: BMWi

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