Bekämpfung der Geldwäsche: Bundesverwaltungsamt hat seine FAQ zum Transparenzregister (Definition wirtschaftlich Berechtigter) überarbeitet

Das Bundesverwaltungsamt hat seine FAQ zum Transparenzregister hinsichtlich des Kontrollbegriffs des § 3 Abs. 2 GwG überarbeitet. Ursprünglich vertrat das BVA eine sehr weite Auslegung des Kontrollbegriffs.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2021

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat seine FAQ zum Transparenzregister hinsichtlich des Kontrollbegriffs des § 3 Abs. 2 GwG überarbeitet (Seite 13 f. der FAQ). Ursprünglich vertrat das BVA eine sehr weite Auslegung des Kontrollbegriffs.

Danach sollten Veto- oder Verhinderungsrechte in einer Muttervereinigung immer zu einem beherrschenden Einfluss im Sinne von § 3 Abs. 2 GwG in der Tochtervereinigung führen, sofern die Muttervereinigung an der Tochtervereinigung mehr als 25 % der Stimmrechte/Kapitalanteile kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt. Der Veto-Rechte-Inhaber wäre damit wirtschaftlich Berechtigter der Tochtervereinigung im Sinne des GwG geworden.

Auslegung nach Hinweis der WPK geändert

Die WPK hat das BVA auf diese aus WPK-Sicht zu weit gehende Auslegung angesprochen. Die Bemühungen haben dazu geführt, dass das BVA in Abstimmung mit dem BMF seine Auffassung zur Grundsatzfrage relativiert (B.III.3.) und seine Auffassung zu einer rechtlich komplizierteren Einzelfrage komplett aus den FAQ entfernt hat (B.III.4.).

Das BVA stellt in seinen FAQ unter B.III.3. nun klar, dass ein Veto- oder Verhinderungsrecht in der Muttervereinigung in bestimmten Fällen zu einem beherrschenden Einfluss im Sinne des § 3 Abs. 2 GwG in der Tochtervereinigung führen kann. Maßgeblich seien hier aber immer die Umstände des Einzelfalls.

Vor dem Hintergrund, dass das BVA Bußgeldbehörde bei Verstößen gegen Vorschriften ist, die das Transparenzregister betreffen, sind die FAQ zu beachten.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Am 25.02.2021 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum notariellen Berufsrecht vom 18.11.2020 in erster Lesung an den Rechtsausschuss verwiesen. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 25.03.2021

Am 25. Februar 2021 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum notariellen Berufsrecht vom 18. November 2020 in erster Lesung an den Rechtsausschuss verwiesen.

Die WPK hat dies zum Anlass genommen, dem Rechtsausschuss einige der bereits zum Referentenentwurf vorgebrachten, im Regierungsentwurf aber nicht aufgegriffenen Vorschläge zu WPO-Änderungen erneut zu übermitteln. Über die Neuerungen des Referentenentwurfs berichtete die WPK im WPK Magazin 3/2020, Seite 53.

Die Anregungen betreffen schwerpunktmäßig Neuerungen, die aus Sicht der WPK nicht erforderlich sind, da sie bereits nach derzeitiger Rechtslage gelten, etwa nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Beispielhaft sei hier die vorgesehene Regelung zur Protokollierung der Bestellung als Wirtschaftsprüfer genannt (§ 17 Abs. 4 WPO-E). Diese Regelung ist entbehrlich, da dies bereits nach derzeitiger Verwaltungspraxis gilt. Entbehrlich ist außerdem die Einholung einer Unterschrift des Wirtschaftsprüfers auf dem Protokoll (§ 17 Abs. 4 Satz 2 WPO-E). Diese Regelung würde den bürokratischen Aufwand unnötig erhöhen.

Quelle:WPK

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Bekämpfung der Geldwäsche: Liste der Hochrisikoländer aktualisiert

WPK, Mitteilung vom 02.03.2021

Die Financial Action Task Force (FATF) hat mit Mitteilung vom 25. Februar 2021 die Liste der unter FATF-Beobachtung stehenden Länder aktualisiert. Zudem hat sie eine Liste der Länder veröffentlicht, die sie zum Handeln aufgefordert hat. Die WPK hat ihre Übersicht im Mitgliederbereich „Meine WPK“ entsprechend aktualisiert.

Hintergrund

Die FATF und ihre Regionalgruppen überprüfen Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Werden dabei in einem Land Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt, stellt die FATF das Land unter Beobachtung oder fordert es zum Handeln auf.

Die Europäische Kommission hat mit Delegierter Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016 ebenfalls Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko festgelegt. Diese Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 vom 7. Dezember 2020.

Quelle: WPK

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BGH entscheidet über die Befugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht im Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss

Der BGH hat eine Grundsatzentscheidung zur Entbindung von der Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit getroffen (Az. StB 43/20, 44/20, 48/20). Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 02.03.2021

Der Bundesgerichtshof hat mit drei im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen jeweils vom 27. Januar 2021 eine Grundsatzentscheidung zur Entbindung von der Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit getroffen (Az. StB 43/20, 44/20, 48/20).

Danach sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.

Für eine juristische Person können diejenigen natürlichen Personen die Entbindungserklärung abgeben, die zum Zeitpunkt der Zeugenaussage zu ihrer Vertretung berufen sind. Ist über das Vermögen einer juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser zur Entbindung des Berufsgeheimnisträgers berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft (so die Leitsätze des Beschlusses vom 27. Januar 2021 zum Aktenzeichen StB 44/20; die im Folgenden angegebenen Randnummern beziehen sich auf diesen Beschluss).

Ausgangslage

Zu den Entscheidungen war es gekommen, da die als Zeugen vor den 3. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages („Wirecard-Untersuchungsausschuss“) geladenen Wirtschaftsprüfer, die in der Vergangenheit verschiedene berufliche Leistungen für die Wirecard AG erbracht hatten, nach § 22 Abs. 1 PUAG in Verbindung mit § 53 StPO das Zeugnis verweigert hatten. Sie waren zuvor lediglich vom Insolvenzverwalter sowie vom amtierenden Vorstand und Aufsichtsrat der Wirecard AG, nicht aber von den zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft amtierenden Organmitgliedern von ihrer Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit entbunden worden.

Die Zeugnisverweigerung begründeten sie damit, dass bei einer Aussage das Risiko einer strafbaren Verletzung der Schweigepflicht bestehe (§ 203 StGB, § 333 HGB). Die Frage der Entbindungsbefugnis sei höchstrichterlich nicht geklärt, die Rechtsprechung und Literatur zu § 53 StPO uneinheitlich. Einige OLG hatten in der Vergangenheit neben der Entbindung durch den Insolvenzverwalter beziehungsweise das aktuelle Vertretungsorgan auch eine entsprechende Erklärung der ehemaligen Organmitglieder gefordert (zuletzt OLG Zweibrücken vom 8. Dezember 2016 – 1 Ws 334/16), während andere OLG die Entbindung durch den Insolvenzverwalter bzw. das aktuelle Vertretungsorgan ausreichen ließen (zuletzt OLG Köln vom 1. September 2015 – III-2 Ws 544/15). Aus Sicht des Untersuchungsausschusses waren die vorliegenden Entbindungserklärungen hingegen ausreichend, weswegen er nach § 27 Abs. 1 PUAG mehrere Ordnungsgelder verhängt hatte.

Beschlüsse des BGH

Der dritte Strafsenat des BGH hat mit den oben genannten Beschlüssen die Ordnungsgeldbeschlüsse des Untersuchungsausschusses aufgehoben. Allerdings lagen nach Auffassung des Senats in der Sache ausreichende Entbindungserklärungen vor, weswegen die als Zeugen geladenen Wirtschaftsprüfer das Zeugnis nicht verweigern durften (1.). Die Ordnungsgelder hatten aber deswegen keinen Bestand, da ein Verschulden der Zeugen nicht zu erkennen war (2.).

1. Ist einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines bestehenden Auftragsverhältnisses etwas anvertraut oder bekannt geworden, steht es dem Auftraggeber zu, über eine Entbindung von der Schweigepflicht zu entscheiden. Die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO, § 10 BS WP/vBP) schützt regelmäßig nur den Auftraggeber. Erforderlich sind daher die Entbindungserklärungen der für die juristische Person handlungsbefugten natürlichen Personen. Weitergehende Entbindungserklärungen natürlicher Personen im eigenen Namen sind dagegen grundsätzlich entbehrlich. Allein der Umstand, dass diese in der Vergangenheit innerhalb des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses für die juristische Person handelten, führt nicht dazu, dass ein eigenes geschütztes Vertrauensverhältnis zu dem Berufsgeheimnisträger entsteht. Die Interessen der juristischen Person und der für diese handelnden natürlichen Personen können, gerade wenn es sich um ausgeschiedene gesetzliche Vertreter handelt, auseinanderfallen. Würde man beiden die Befugnis zubilligen, über die Entbindung von der Schweigepflicht zu entscheiden, würden die Belange der juristischen Person, in deren Interesse das Vertrauensverhältnis begründet wurde, unangemessen beeinträchtigt (Rn. 22).

Nach Auffassung des BGH existiert auch kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Vertrauensverhältnis nur zwischen natürlichen Personen bestehen könne und eine effektive Dienstleistung des Berufsgeheimnisträgers voraussetze, dass die Organmitglieder sich ihm gegenüber vorbehaltlos öffnen können. Juristische Personen seien von der Rechtsordnung als eigenständige Rechtssubjekte anerkannt, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Den für die juristische Person tätigen natürlichen Personen sei ersichtlich, dass sie nicht selbst in einem Vertrauensverhältnis zum Berufsgeheimnisträger stehen und ihre Interessen im Konfliktfall hinter denen des Auftraggebers zurücktreten müssen (Rn. 23).

Im Normalfall wird die juristische Person bei der Erklärung über eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die zu diesem Zeitpunkt entscheidungsbefugten Organe vertreten. Ist wie im Fall der Wirecard AG über das Vermögen der juristischen Person hingegen das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser nach Ansicht des BGH berechtigt, den Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, soweit sich das Vertrauensverhältnis auf Angelegenheiten der Insolvenzmasse bezieht. Dies reiche aus, die Dispositionsbefugnis über das Geheimnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Verwalter übergehen zu lassen. Es komme deswegen auch nicht entscheidend darauf an, ob der Zeuge in einem Verfahren mit Massebezug (straf- oder zivilgerichtliches Verfahren) oder lediglich vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss aussagen soll (Rn. 25).

Hier wäre auch eine strengere Sichtweise möglich gewesen, nach der der Insolvenzverwalter nur dann zur Entbindung befugt ist, wenn die Insolvenzmasse von der Entbindung tatsächlich betroffen sein kann (vgl. zum Beispiel Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 53 Rn. 46b). Im Strafverfahren gegen ehemalige Organmitglieder dürfte eine Massebetroffenheit stets anzunehmen sein, da eine strafrechtliche Verurteilung die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen für die Masse erleichtert. Das Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss dient jedoch nicht der Feststellung individueller Pflichtverletzungen ehemaliger Organmitglieder, sondern der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive, insbesondere der Bundesregierung, durch die Mitglieder des Bundestages. Hinzu kommt, dass Feststellungen eines Untersuchungsausschusses die Gerichte nicht binden (Art. 44 Abs. 4 Satz 2 GG). Vor diesem Hintergrund hätte man die Entbindungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss auch kritischer sehen können. Der BGH musste die Frage allerdings nicht abschließend erörtern, da zusätzlich Entbindungserklärungen auch des aktuellen Vorstandes und des Aufsichtsrats vorlagen (Rn. 26).

Bestätigt hat der BGH allerdings das Erfordernis einer zusätzlichen Entbindung auch durch ehemalige Organmitglieder, wenn diese ihrerseits in einer individuellen Vertrauensbeziehung zu dem Berufsgeheimnisträger stehen oder standen (vgl. hierzu schon BGH vom 30. November 1989 – III ZR112/88; zu „Doppelmandaten“ OLG Hamm vom 27. Februar 2018 – III-4 Ws 9/18). In den hier zu entscheidenden Fällen war allerdings weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass die als Zeugen vernommenen Wirtschaftsprüfer in Mandatsverhältnissen oder sonstigen individuellen Vertrauensbeziehungen zu früheren Vorstandsmitgliedern der Wirecard AG standen (Rn. 26).

Nach alledem hat der BGH festgestellt, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss nicht bestand, da die als Zeugen geladenen Wirtschaftsprüfer wirksam von der Verschwiegenheit entbunden worden waren.

2. Allerdings war die Verhängung eines Ordnungsgeldes dennoch ausgeschlossen, da das Zeugnis nicht schuldhaft verweigert wurde. Ein Verschulden fiel den Antragstellern nicht zur Last, da sie nach Prüfung durch einen anwaltlichen Beistand auf dessen Rat und mit vertretbarer Begründung – Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung, divergierende Entscheidungen der OLG, verbleibendes strafrechtliches Risiko – das Zeugnis verweigert hatten. Ein Schuldvorwurf ergebe sich auch nicht daraus, dass der Ausschussvorsitzende den Zeugen mitgeteilt hatte, der Untersuchungsausschuss sei der Auffassung, dass die Erklärung des Insolvenzverwalters ausreiche (Rn. 30 f.).

Bedeutung der Entscheidungen

Mit Blick auf die Formulierung der Beschlüsse ist davon auszugehen, dass der BGH diese als Grundsatzentscheidungen verstanden wissen möchte. Sie sollen nicht nur für das Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss gelten, sondern Ausstrahlungswirkung insbesondere auch auf das Strafverfahren haben, zu dem die genannten divergierenden Entscheidungen der OLG ergangen sind (Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO). Dies ist deswegen von Bedeutung, da es wegen der Rechtsmittelbeschränkungen nach §§ 304 Abs. 4 Satz 2, 310 Abs. 2 StPO dort auch weiterhin nicht zu einer Entscheidung des BGH kommen wird.

Von entscheidender Bedeutung sind die Beschlüsse jedoch für die sich anschließende materiellrechtliche Frage, ob ein Wirtschaftsprüfer mit seiner Zeugenaussage seine Verschwiegenheitspflicht verletzt hat oder dies wegen einer im konkreten Fall ausreichenden Entbindung nicht der Fall war, die Aussage mithin nicht unbefugt im Sinne von § 203 StGB, § 333 HGB erfolgte. Insoweit dürften die Beschlüsse des BGH sachgebietsübergreifend für die erforderliche Klarheit gesorgt haben. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung in § 36 Abs. 1 PUAG nicht der Ermittlungsrichter des BGH, sondern der dritte Strafsenat entschieden hat.

Darüber hinaus beschränkt sich der BGH in seiner Wortwahl nicht auf den jeweils betroffenen Mandatstyp, sondern spricht durchgängig von Mandatsverhältnissen, Auftragsverhältnissen und Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers. Dies kann nur so gedeutet werden, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze nicht lediglich auf die fallgegenständlichen Auftragsverhältnisse, sondern grundsätzlich auf alle beruflichen Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers Anwendung finden sollen.

Quelle: WPK

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Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle: Ergänzende Hinweise zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems kleiner Praxen

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) hat ihren Hinweis zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems unter besonderer Berücksichtigung kleiner Praxen grundlegend überarbeitet. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 24.02.2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) hat ihren Hinweis zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems unter besonderer Berücksichtigung kleiner Praxen grundlegend überarbeitet. Der überarbeitete Hinweis, der den bisherigen ablöst, richtet sich an Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) und befasst sich mit den Besonderheiten der Prüfung von Qualitätssicherungssystemen kleiner Praxen.

Er enthält Beispiele zur Beurteilung der Angemessenheit des Qualitätssicherungssystems in Abhängigkeit von den Gegebenheiten kleiner Praxen, die dem PfQK erfahrungsgemäß Schwierigkeiten bereiten, und stellt mögliche Prüfungshandlungen des PfQK dar.

Gliederungsprinzip Mitarbeitereinsatz

Übergeordnetes Gliederungsprinzip des Hinweises ist das Praxismerkmal des Mitarbeitereinsatzes. Hierzu unterscheidet die Gliederung zwischen den Gruppen „WP/vBP prüft ohne Mitarbeiter“ und „WP/vBP prüft mit Mitarbeitern“. Das abschließende Kapitel behandelt den Einsatz von freien Mitarbeitern.

Der Hinweis ergänzt die Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle und zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle (Stand 1. September 2020), ohne deren Anwendbarkeit einzuschränken oder neue Anforderungen an den PfQK zu definieren.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Die WPK hat gegenüber dem Deutschen Bundestag zu dem von der Bundesregierung am 16.12.2020 verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität Stellung genommen. Mit großer Sorge sieht die WPK, dass die Haftung des Abschlussprüfers in wesentlichen Punkten verschärft werden soll.

WPK, Mitteilung vom 18.02.2021

Die WPK hat mit Schreiben vom 17. Februar 2021 gegenüber dem Deutschen Bundestag zu dem von der Bundesregierung am 16. Dezember 2020 verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) Stellung genommen.

Mit großer Sorge sieht die WPK, dass die Haftung des Abschlussprüfers in wesentlichen Punkten verschärft werden soll. Zukünftig soll der Abschlussprüfer nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

Unwägbare Haftungsrisiken

Dies führt aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit in Verbindung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Expertenhaftung zu unwägbaren Haftungsrisiken. Zudem ist für die unbeschränkte Haftung kein Versicherungsschutz zu erlangen. Mittelständische Praxen würden durch eine solche Entwicklung aus dem Prüfermarkt verdrängt.

Verstärkte Konzentrationswirkung

Verstärkt würde diese Konzentrationswirkung im Bereich der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durch die vorgesehene Ausweitung der Strafbarkeit auf die leichtfertige Erteilung inhaltlich unrichtiger Bestätigungsvermerke. Auch dies würde die Gefahr einer unbeschränkten und damit ebenfalls nicht versicherbaren Dritthaftung erhöhen.

Die Kumulation verstärkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit und existenzbedrohender zivilrechtlicher Haftung bereits bei leichtfertigem/grob fahrlässigem Handeln ließe darüber hinaus befürchten, dass es zu einer systemrelevanten Verkleinerung des Prüferpools im PIE-Bereich kommt und damit die Gefahr besteht, dass einzelne Unternehmen keinen Abschlussprüfer mehr finden.

Attraktivitätsverlust des Berufs

Generell hätten die vorgesehenen Änderungen zur Konsequenz, dass die Attraktivität des Berufs des Wirtschaftsprüfers für den Berufsnachwuchs weiter sinkt. Sie würden damit sämtliche der bisherigen Bemühungen konterkariert, diese Entwicklung aufzuhalten beziehungsweise umzukehren.

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 8. Februar 2021

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 08.02.2021 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 16.02.2021

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 8. Februar 2021 zusammengefasst.

Aktuelle berufspolitische Entwicklungen

Der Vorstand hat seine nach der letzten Sitzung angepasste Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität beraten und sich zum Zeitplan ausgetauscht, wann die Stellungnahme übermittelt werden soll.

Ein wichtiges Ziel sei, dass die Tätigkeit des Abschlussprüfers weiterhin versicherbar bleiben soll. Daher komme dem Thema „grobe Fahrlässigkeit“ im Rahmen der vorgesehenen handelsrechtlichen Verschärfungen der Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers herausragende Bedeutung zu.

Besprochen wurden außerdem die Themen „Externe Rotation bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse“ und „Erbringung von Nicht-Prüfungsleistungen an ein Unternehmen von öffentlichem Interesse als Prüfungsmandanten“. Bei diesen Themen plädiert der Vorstand mehrheitlich für eine Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage.

Qualitätskontrolle

Der Vorstand hat am 29. Januar 2021 eine Newsmeldung (WPK-News) veröffentlicht, die eine aus Sicht der WPK unzutreffende Darstellung im wp.net-Newsletter vom 23. November 2020 (wp.net-Newsletter) betrifft. Hierin hatte wp.net den Vorwurf erhoben, dass es bei der Qualitätskontrolle eine satzungswidrige Begünstigung größerer Prüfungsgesellschaften gebe. Inhaltlich geht es um die Frage, in welchem Umfang im Rahmen der Qualitätskontrolle durch den Prüfer für Qualitätskontrolle eigene Auftragsprüfungen durchgeführt werden müssen, wenn in der Praxis eine angemessene und wirksame Nachschau durchgeführt worden ist.

In der WPK-News vom 29. Januar 2021 wurde – in Übereinstimmung mit dem Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) vom 1. September 2020 – festgestellt: „Bei wirksamer Nachschau ist keine Einbeziehung sämtlicher verantwortlich tätigen WP/vBP in die Auftragsprüfung einer Qualitätskontrolle erforderlich“. Weiter heißt es: „§ 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK stellt ausdrücklich klar, dass eine wirksame Nachschau die Auftragsprüfung nicht vollständig ersetzen kann.“

Hierzu hat sich wp.net mit einem Schreiben vom 29. Januar 2021 an die WPK gewandt und gefordert, dass die WPK-News berichtigt wird. In dem zweiten vorgenannten Zitat sei das Wort „vollständig“ eigenmächtig und nicht gesetzestextkonform eingefügt worden. Auf Basis der falschen Zitierweise ziehe die WPK den Schluss, dass nicht sämtliche tätigen WP/vBP in die Auftragsprüfung durch den Prüfer für Qualitätskontrolle einzubeziehen seien. Diese freie Zitierweise der WPK widerspreche dem Original-Satzungstext (Satz 4), der lautet: „Eine wirksame Nachschau kann jedoch die eigene Prüfung von Aufträgen nicht ersetzen, da eine Nachschau Bestandteil der Qualitätssicherung der zu prüfenden Praxis ist.“

Die „freihändige Satzungsergänzung“ und „eigenwillige Kammer-Interpretation“, so wp.net in seinem veröffentlichten Schreiben vom 29. Januar 2021, sei „weder unter rechtlichen Aspekten noch unter Gleichheitsgesichtspunkten vertretbar. Die Kammerinterpretation führt zu freien Prüfungsräumen und verzerrt den Wettbewerb.“

Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und der als Gast teilnehmende Vorsitzende der KfQK, Prof. Dr. Jens Poll, haben sich in der Sitzung vom 8. Februar 2021 gegen diese Vorwürfe verwahrt und festgestellt:

  • § 20 Abs. 3 Satz 4 Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK), wonach eine wirksame Nachschau die eigene Prüfung von Aufträgen nicht ersetzen kann, verlangt nicht, dass sämtliche tätigen WP/vBP in die Qualitätskontrolle einzubeziehen sind. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorhergehenden, von wp.net nicht zitierten § 20 Abs. 3 Satz 3 SaQK: „Hat der Prüfer für Qualitätskontrolle zuvor festgestellt, dass die Nachschau wirksam ist, hat er dies bei der Auftragsauswahl zu berücksichtigen.“ Der darauffolgende Satz 4 dient damit nur der Klarstellung, dass der Prüfer für Qualitätskontrolle, selbst wenn die Nachschau wirksam ist, trotzdem Auftragsprüfungen durchführen muss, aber natürlich in geringerem Umfang. Dies sollte in der WPK-News durch den Begriff „nicht vollständig ersetzen“ verdeutlicht werden.
  • Das Wort „vollständig“ stellt also weder ein Zitat aus dem wp.net-Newsletter, noch aus der SaQK dar, sondern dient alleine der redaktionellen Klarstellung. Es könnte auch gestrichen werden, ohne die Aussage der WPK-News zu ändern.
  • Der Vorwurf, die Rechtsauffassung der WPK (Vorstand und KfQK) sei rechtlich nicht vertretbar, muss daher auf das Schärfste zurückgewiesen werden.
  • Der von wp.net vertretenen Auslegung, die SaQK schreibe vor, dass in die Auftragsprüfung durch den Prüfer für Qualitätskontrolle alle auftragsverantwortlichen WP/vBP einbezogen werden müssten, fehlt dagegen die Rechtsgrundlage. Eine solche Regelung enthält § 49 Abs. 2 Satz 3 der Berufssatzung (BS WP/vBP) – bezogen auf die in der Praxis verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführen – nur für die Nachschau durch die Praxis selbst.

Offenbar im Zusammenhang mit der unzutreffenden Vorstellung über die Reichweite der Auftragsprüfung fragt wp.net wiederholt danach, in welchem Umfang die auftragsverantwortlichen WP/vBP nach den Erkenntnissen der KfQK in die Auftragsprüfung durch die Prüfer für Qualitätskontrolle einbezogen worden sind. Prof. Dr. Poll erläuterte in der Vorstandssitzung, dass diese Zahl derzeit nicht zur Verfügung steht. Der Hinweis der KfQK zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle fragt für eine WP/vBP-Praxis die Anzahl der bei Prüfungen eingesetzten WP/vBP ab, nicht jedoch die Grundgesamtheit der als auftragsverantwortliche WP/vBP tätigen Berufsangehörigen. Vor diesem Hintergrund kann die KfQK derzeit die von wp.net erfragte Quote der Einbeziehung der auftragsverantwortlichen WP/vBP in den Stichproben der Prüfer für Qualitätskontrolle nicht ermitteln. Sie wird aber über eine Änderung des Hinweises der KfQK in diesem Punkt in ihrer nächsten Sitzung beraten. Losgelöst davon ist diese Zahl jedoch für die Beurteilung, ob eine Qualitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, nicht erforderlich.

Bereits im Rahmen der letzten Vorstandssitzung hatte Prof. Dr. Poll den Satzungstext des § 22 Abs. 5 Satz 2 SaQK erläutert, wonach es sich bei Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung in der Regel um solche Feststellungen handelt, die der Prüfer für Qualitätskontrolle selbst im Rahmen der Auftragsprüfung trifft. Feststellungen, die nicht vom Prüfer für Qualitätskontrolle, sondern von der internen Nachschau aufgegriffen worden sind und für die Zukunft beseitigt wurden, sind daher grundsätzlich nicht in den Qualitätskontrollbericht aufzunehmen. Dies soll die Durchführung sorgfältiger und wirksamer Nachschauen sicherstellen und dient nicht dem Zweck, eine „unzulässige Firewall“ für größere Praxen einzuführen, wie dies im wp.net-Newsletter behauptet wird.

Entgegen der weiteren Behauptung im wp.net-Newsletter weist der Vorstand mehrheitlich darauf hin, dass der WPK-Beirat am 4. Dezember 2019 keine neue SaQK verabschiedet hat, sondern diese nur punktuell geändert wurde. Dabei ist der § 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK unverändert geblieben.

Des Weiteren werden, anders als im wp.net-Newsletter ausgeführt, genehmigte Beiratsprotokolle nicht auf der Internetseite der WPK veröffentlicht. Was insoweit mit „Geheimabsprachen“, die wp.net unterstellte, gemeint ist, erschließt sich der Mehrheit des Vorstandes nicht.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: IAASB-Diskussionspapier Fraud and Going Concern

Die WPK hat zum IAASB-Diskussionspapier Fraud and Going Concern in an Audit of Financial Statements Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 12.02.2021

Die WPK hat am 29. Januar 2021 zum IAASB-Diskussionspapier Fraud and Going Concern in an Audit of Financial Statements Stellung genommen. Das Diskussionspapier stellt Überlegungen an, wie die sog. Erwartungslücke insbesondere mit Blick auf die Themen Fraud und Going Concern verringert werden könnte. Unter anderem werden dazu Änderungen an ausgesuchten ISA vorgeschlagen, beispielsweise in Form von verpflichtenden forensischen Prüfungshandlungen.

Die WPK begrüßt die Intention des IAASB, die Erwartungslücke zu verringern. Die WPK spricht sich allerdings gegen die Schaffung zusätzlicher Anforderungen in den bestehenden Prüfungsstandards aus, da diese auch in den Bereichen Fraud und Going Concern als ausreichend angesehen werden. Insbesondere ist es nicht Aufgabe eines internationalen Standardsetzers, den Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung zu ändern. Dies ist Aufgabe des zuständigen Gesetzgebers.

Das IAASB als weltweiter Standardsetzer sollte sich vielmehr dafür einsetzen, die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter und der für die Überwachung Verantwortlichen klarzustellen, von der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers abzugrenzen und die inhärenten Grenzen der Abschlussprüfung deutlicher herauszuarbeiten.

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 28. Januar 2021

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28. Januar 2021 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 02.02.2021

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 28. Januar 2021 zusammengefasst.

Aktuelle berufspolitische Entwicklungen

Der Vorstand beriet den Regierungsentwurf zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG). Er bewertete die im Regierungsentwurf bereits aufgegriffenen Anregungen der WPK und diskutierte, zu welchen Punkten weiterhin dringender Handlungsbedarf besteht. Dieser wird insbesondere bei den Haftungsregelungen gesehen.

In einer außerordentlichen Sitzung am 8. Februar 2021 wird sich der Vorstand über seine Stellungnahme austauschen.

Qualitätskontrolle

Der Vorstand hat sich mit den Vertretern der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) zu einigen aus dem Kreis des Vorstandes eingebrachten Fragen zur Durchführung der externen Qualitätskontrolle ausgetauscht. Dabei wurde unter anderem der Umfang der Auftragsauswahl bei wirksamer Nachschau diskutiert. Hierzu wurde eine klarstellende Newsmeldung veröffentlicht („Neu auf WPK.de“ vom 29. Januar 2021).

Weitere Themen waren der Umfang der Information der Vorstandsabteilung „Berufsaufsicht“ durch die KfQK über die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung, der Umfang der in die Stichprobe bei der Auftragsauswahl einbezogenen auftragsverantwortlichen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie die Aufsicht der APAS über das System der Qualitätskontrolle.

Festgestellt wurde unter anderem, dass die KfQK ihre Tätigkeit auf der Grundlage von Gesetz und Satzungen sachgerecht ausübt.

EU-Konsultation zu Sustainable Corporate Governance

Die EU-Kommission hat zum Thema „Nichtfinanzielle Berichterstattung“ eine offizielle Konsultation für eine Initiative für nachhaltige Unternehmensführung gestartet. Der Vorstand hat beschlossen, sich an dieser Konsultation zu beteiligen.

Berufsaufsicht

Der Vorstand hat über den in einem Berufsaufsichtsverfahren eingelegten Einspruch beraten.

Öffentlichkeitsarbeit

Die Vorstandsmitglieder haben sich über die Inhalte und den Terminplan des Jahresberichts „Die WPK 2020“ ausgetauscht.

Anlagenkonzept

Für das Jahr 2021 hat der Vorstand ein Anlagenkonzept beschlossen.

Wirtschaftsprüfungsexamen

Schließlich befasste sich der Vorstand mit organisatorischen Fragen zum Wirtschaftsprüfungsexamen, etwa mit der Frage der Abschaffung der Ergänzungsprüfung als Folge der Examensmodularisierung.

Quelle: WPK

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IESBA: Konsultation zur Ausweitung der Definition Public Interest Entity (PIE)

Das International Ethics Standards Board for Accountants führt eine Konsultation zur Überarbeitung der im Code of Ethics enthaltenen Begriffe „Einheit von öffentlichem Interesse“ und „Kapitalmarktnotierte Einheit“ durch. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 01.02.2021

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) führt eine Konsultation zur Überarbeitung (Exposure Draft) der im Code of Ethics (Code) enthaltenen Begriffe „Einheit von öffentlichem Interesse“ (Public Interest Entity) und „Kapitalmarktnotierte Einheit“ (Listed Entity) durch (Proposed Revisions to the Definitions of Listed Entity and Public Interest Entity in the Code).

Die in Abstimmung mit dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) entwickelten Vorschläge des IESBA sehen insbesondere Folgendes vor:

  • Einführung eines Kriterienkatalogs zur Beurteilung des Grads des öffentlichen Interesses an einer Einheit,
  • Erweiterung der aktuellen Definition PIE um eine weitgefasste Liste von PIE-Kategorien, die auf nationaler Ebene vom jeweiligen Standardsetzer im Zuge der Übernahme des Code gegebenenfalls konkretisiert und angepasst werden sollen,
  • Ersetzung des Begriffs Listed Entity durch Publicly Traded Entity,
  • Einführung einer Verpflichtung für Praxen zur Prüfung, ob zusätzliche Einheiten als PIE behandelt werden sollten,
  • Einführung einer Verpflichtung für Praxen zur Offenlegung, ob sie einen Prüfungsmandanten als PIE behandelt haben.

Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation sind bis zum 3. Mai 2021 möglich.

Quelle: WPK

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