Hinweis der KfQ zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle – Umfang der Auftragsauswahl bei wirksamer Nachschau

Der Vorsitzende der KfQK hat klargestellt, dass der Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle vom 1. September 2020 keine „satzungswidrige Begünstigung von Big4 & Friends bei der Qualitätskontrolle“ vorsehe.

WPK, Mitteilung vom 29.01.2021

Wp.net behauptet in seinem Newsletter vom 23. November 2020, dass der oben genannte Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) vom 1. September 2020 eine „satzungswidrige Begünstigung von Big4 & Friends bei der Qualitätskontrolle“ vorsehe. Es würden keine eigenen Auftragsprüfungen des Prüfers für Qualitätskontrolle (PfQK) verlangt. Es sei „der Ersatz der Auftragsprüfung durch die Nachschau eingeführt“ worden. Damit würde der Hinweis gegen § 20 Abs. 3 Satz 4 der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) verstoßen.

Der Vorsitzende der KfQK hat in der Informationsveranstaltung des Beirates der WPK am 4. Dezember 2020 klargestellt, dass diese Meldung unzutreffend ist.

Bei wirksamer Nachschau ist keine Einbeziehung sämtlicher verantwortlich tätigen WP/vBP in die Auftragsprüfung einer Qualitätskontrolle erforderlich

Die Qualitätskontrolle ist eine Systemprüfung. Kommt der PfQK zu dem Ergebnis, dass die Nachschau angemessen und wirksam ist, also sämtliche verantwortlich tätige WP/vBP im Nachschauzeitraum (beispielsweise alle drei Jahre) in die Auftragsnachschau einbezogen werden, und das Qualitätssicherungssystem in der Lage ist, auftretende Abweichungen selbst zu identifizieren und zu beseitigen, ist eine Einbeziehung sämtlicher verantwortlicher WP/vBP in die Auftragsprüfung des PfQK nicht erforderlich.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK stellt ausdrücklich klar, dass eine wirksame Nachschau die Auftragsprüfung nicht vollständig ersetzen kann. Er schreibt nicht vor, dass sämtliche tätigen WP/vBP einzubeziehen sind. In der Beiratssitzung am 21. Juni 2016, in der die SaQK einstimmig verabschiedet wurde, bestand bereits Einigkeit darüber, dass es nicht erforderlich sei, alle verantwortlich tätigen WP/vBP in die Stichprobe des PfQK aufzunehmen. Dies entspreche dem Gedanken des risikoorientierten Prüfungsansatzes.

Reduzierung des Umfangs der Auftragsprüfungen bei einer Qualitätskontrolle möglich – aber kein Verzicht

Der Hinweis der KfQK zeigt – unabhängig von der Größe der zu prüfenden Praxis – die Möglichkeit auf, bei Vorliegen einer wirksamen Nachschau den Umfang der Auftragsprüfungen bei einer Qualitätskontrolle zu reduzieren (Tz. 14 und 38 ff.). An keiner Stelle wird auch nur angedeutet, dass entgegen § 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK auf die Auftragsprüfung vollständig verzichtet werden könnte.

Auftragsprüfungen sind immer in angemessenem Umfang vorzunehmen. Allerdings kann der PfQK im Zuge seiner eigenverantwortlichen Prüfung eine wirksame Auftragsnachschau bei der Bemessung der Auftragsstichprobe berücksichtigen (vgl. a. a. O., Tz. 40 f.).

Quelle: WPK

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Vergütungsumfrage der WPK – Regionale Auswertungen jetzt verfügbar

Im Herbst 2020 führte die WPK ihre zweite Vergütungsumfrage durch. Die Ergebnisse wurden nun veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2021

Im Herbst 2020 führte die WPK ihre zweite Vergütungsumfrage durch. Sie richtete sich wie die erste Umfrage im Herbst 2017 an alle in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung (GbR, Partnerschaft) tätigen Mitglieder sowie an die Berufsgesellschaften. Die Ergebnisse der bundesweiten Auswertung wurden im WPK Magazin 4/2020, Seite 18 ff. veröffentlicht. Im Mitgliederbereich „Meine WPK“ sind als zusätzlicher Service ab sofort auch regionale Auswertungen nach Bundesländern und Ballungsräumen abrufbar.

Quelle: WPK

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Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen könnte schleppender Entwicklung Schwung verleihen

Die Frauenanteile in den Spitzengremien großer Unternehmen in Deutschland sind im vergangenen Jahr weiter gestiegen. Vielerorts gewann die Entwicklung aber insbesondere in den Vorständen kaum an Dynamik. Das geht aus dem neuesten Managerinnen-Barometer des DIW Berlin hervor.

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Mehr Frauen in Spitzengremien großer Unternehmen, Dynamik aber vor allem in Vorständen verhalten – Frauenanteile in Aufsichtsräten deutlich höher – Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen ist wichtiges gleichstellungspolitisches Signal, reicht allein aber nicht aus

Die Frauenanteile in den Spitzengremien großer Unternehmen in Deutschland sind im vergangenen Jahr weiter gestiegen. Vielerorts gewann die Entwicklung aber insbesondere in den Vorständen kaum an Dynamik. Das geht aus dem neuesten Managerinnen-Barometer des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hervor. 101 Vorständinnen gab es demnach im Herbst vergangenen Jahres in den 200 umsatzstärksten Unternehmen – sieben mehr als ein Jahr zuvor. Bei insgesamt 878 Vorstandsposten entsprach dies einem Anteil von rund zwölf Prozent und damit einem Plus von gut einem Prozentpunkt. Nachdem es 2019 noch etwas dynamischer aufwärts ging, büßte die Entwicklung wieder ein wenig Tempo ein. Auch in den Vorständen der größten Banken und Versicherungen ist der Frauenanteil zuletzt etwas langsamer gestiegen als im Jahr zuvor. In der Gruppe der DAX-30-Unternehmen stagnierte er sogar. In den Aufsichtsräten der größten Unternehmen in Deutsch­land ist der Frauenanteil hingegen durchgehend weiter gestiegen.

„Im Gegensatz zu einigen Aufsichtsräten sitzen bei den meisten Vorstandsrunden nach wie vor ganz überwiegend Männer am Tisch“, sagt Katharina Wrohlich, Leiterin der Forschungsgruppe Gender Economics in der Abteilung Staat am DIW Berlin. Erneut hat sie in der größten Auswertung dieser Art gemeinsam mit Anja Kirsch von der Freien Universität Berlin mehr als 500 Unternehmen unter die Lupe genommen und ausgewertet, inwieweit Frauen in Vorständen und Aufsichtsräten vertreten sind.

Etwa 30 Unternehmen brauchen mindestens eine Frau für ihren Vorstand

Schwung verleihen könnte der vergleichsweise zähen Entwicklung in Vorständen die zu Jahresbeginn vom Bundeskabinett beschlossene Mindestbeteiligung von Frauen: In ihrer jetzigen Ausgestaltung würde sie für 74 Unternehmen gelten, sofern das Gesetz vom Bundestag verabschiedet wird. Etwa 30 davon erfüllen die Vorgabe von mindestens einer Frau in einem Vorstand ab vier Mitgliedern noch nicht. Tun sie dies künftig, stiege der Anteil der Vorständinnen in den unter die Regelung fallenden Unternehmen von etwa 13 auf 21 Prozent. „Die verbindliche Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen in ein wichtiges gleichstellungspolitisches Signal“, so Wrohlich. „Es wird Zeit, dass sich nach den Aufsichtsräten auch in den Vorständen endlich etwas tut. Das ist auch im Interesse der Unternehmen, denn mehr Geschlechterdiversität wirkt sich meistens äußerst positiv aus.“

Das unterstreichen auch die Aussagen von 60 AufsichtsrätInnen, die im Rahmen eines Forschungsprojekts an der Freien Universität Berlin interviewt wurden. Anja Kirsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Professur für Personalpolitik, befragte dabei jeweils 30 Frauen und Männer mit Aufsichtsratsmandaten in 75 börsennotierten Unternehmen zu den Auswirkungen von mehr Frauen in den Kontrollgremien. Das Ergebnis: Interaktion, Diskussion und Entscheidungsfindung profitieren deutlich. Die Interviewten empfanden eine freundlichere Atmosphäre, mehr Höflichkeit und gegenseitige Wertschätzung. Zudem wurden Diskussionen als umfassender und facettenreicher beschrieben. Die Vorstellung, dass Frauen in Aufsichtsräten besonders risikoscheue, altruistische und ethische Beiträge machen, bestätigte sich hingegen nicht.

„Frauen hinterfragen offenbar eher Vorschläge und Entscheidungen des Vorstands und fordern öfter zusätzliche Informationen“, sagt Kirsch. „Geschlechterdiversität in Aufsichtsräten kann also dazu beitragen, Vorstände effektiver zu kontrollieren.“ Angesichts immer wieder auftretender Fälle von Betrug durch das Top-Management – wie im Fall Wirecard – erscheine eine verbesserte Diskussion und Entscheidungsfindung in Aufsichtsräten enorm wichtig, so die Studienautorinnen. „Die Hoffnung ist, dass in diesem Sinne auch die gesetzliche Vorgabe für eine Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen zusätzliche Impulse bewirkt“, so Kirsch.

Entwicklung in Aufsichtsräten zeigt, dass gesetzliche Vorgaben wirken

Dass verbindliche Vorgaben wirken und den Frauenanteil nachhaltig erhöhen können, zeigt die 2015 beschlossene Geschlechterquote für Aufsichtsräte: Die der Quote unterliegenden Unternehmen haben die vorgeschriebene 30-Prozent-Marke bereits 2017 geknackt und den Anteil ihrer Aufsichtsrätinnen dennoch weiter erhöht – im Herbst 2020 lag er bereits bei rund 36 Prozent.

Ob die Mindestbeteiligung für Vorstände eine ähnliche Entwicklung anstoßen kann, bleibt abzuwarten. Im Gegensatz zu Aufsichtsrätinnen sei der Pool an möglichen Vorständinnen deutlich geringer, so Wrohlich, da Vorstände in der Regel langjährige Managementerfahrungen haben und aus der Hierarchieebene direkt unterhalb des Vorstands rekrutiert werden – und genau dort sind Frauen deutlich unterrepräsentiert. „Das sollten die Unternehmen dringend ändern, sonst werden sie Probleme bekommen, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen“, so Wrohlich. Neben neuen Formen der Arbeitsorganisation müssten dafür nicht zuletzt Geschlechterstereotype in der Arbeitswelt und die vielerorts noch immer männlich geprägte Führungskultur aufgebrochen werden.

Quelle: DIW Berlin

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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts – Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

Das FinMin Baden-Württemberg stellt klar, dass das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist (Az. 3 – S-322.9 / 7).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-322.9 / 7 vom 02.12.2020

Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 in Anknüpfung sein Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. Februar 2014, BStBl I, 808, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Quelle: BMF

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche

Das BMF veröffentlichte Ende Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 19.01.2021

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Ende Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG GW).

Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister

Der Entwurf sieht vor, das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umzuwandeln. Das bedeutet, dass künftig sämtliche Daten zum wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens im Transparenzregister abrufbar sein sollen. Den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (GwG) soll damit die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflicht erleichtert werden, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

Um die Umwandlung zu erreichen, soll die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG entfallen. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion Gebrauch gemacht haben, werden verpflichtet, die Mitteilung an das Transparenzregister innerhalb einer Übergangsfrist nachzuholen.

Automatisierter Zugang für privilegierte Verpflichtete

Überdies sollen sogenannte privilegierte Verpflichtete einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Durch das automatisierte Einsichtnahmeverfahren erhalten die privilegierten Verpflichteten direkten Zugriff auf die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, ohne vorher hierfür einen Antrag auf Einsichtnahme stellen zu müssen. Nach dem Referentenentwurf zählen WP/vBP nicht zu den privilegierten Verpflichteten.

WPK regt automatisierten Zugang auch für WP/vBP an

Die WPK hat am 18. Januar 2021 Stellung genommen und sich dafür ausgesprochen, dass auch WP/vBP einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Ebenso wie den privilegierten Verpflichteten kann den WP/vBP besondere Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf Datenschutzbelange, zugesprochen werden. WP/vBP sind schon aufgrund ihrer Stellung als Berufsgeheimnisträger besonderes sensibilisiert im Hinblick auf vertrauliche Daten. Zudem unterstehen WP/vBP – ebenso wie die privilegierten Verpflichteten – einer öffentlich-rechtlichen Beaufsichtigung, nämlich der der WPK.

WPK fordert Klarstellung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Außerdem hält die WPK eine klarstellende Formulierung zur Befreiung von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit in § 48 GwG im Sinne der Rechtssicherheit für unabdingbar. Die derzeitige Formulierung des § 48 GwG lässt offen, ob sich WP/vBP wegen der versehentlichen Abgabe einer unwahren Verdachtsmeldung wegen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar machen können.

Quelle: WPK

IESBA: Änderungen am Code of Ethics zur Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers (Engagement Quality Reviewer)

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat Änderungen am IESBA Code of Ethics (Code) zur Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers und anderer geeigneter Reviewer veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 19.01.2021

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat Änderungen am IESBA Code of Ethics (Code) zur Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers und anderer geeigneter Reviewer veröffentlicht (Revisions to the Code Addressing the Objectivity of an Engagement Quality Reviewer and other Appropriate Reviewers).

Ziel der Änderungen ist es, die Objektivität des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers und anderer geeigneter Reviewer zu sichern und eine Verzahnung zum kürzlich vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) verabschiedeten International Standard on Quality Management (ISQM) 2, Engagement Quality Reviews, herzustellen. Hierzu erfolgen neue Anwendungshinweise im Code (Application Material).

Belange von kleinen und mittleren Praxen

So wird insbesondere klargestellt, dass eine Gefährdung durch Selbstprüfung bestehen kann, wenn ein ehemaliger auftragsverantwortlicher Partner (Engagement Partner) die Rolle des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers übernimmt. Die WPK begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die ursprünglich vorgesehene Ausdehnung auf ein früheres Mitglied des Prüfungsteams zurückgenommen worden ist. Für dieses Ergebnis hatte sich die WPK im Rahmen der vorangegangenen Konsultation insbesondere mit Blick auf die Belange von kleinen und mittleren Praxen eingesetzt.

Als eine mögliche Schutzmaßnahme in diesem Zusammenhang wird eine Cooling-off-Phase vorgeschlagen und diesbezüglich eine Verbindung zu ISQM 2 hergestellt (zwei Jahre).

Die Änderungen treten am 15. Dezember 2022 in Kraft.

Quelle: WPK

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Coronavirus: § 11 Verpackungsgesetz – Vor-Ort-Prüfungen in der Pandemie

Die Prüfleitlinien zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG (Stand 6. November 2020) sehen verpflichtend Vor-Ort-Prüfungen vor. In der Pandemie kann davon abgewichen werden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 18.01.2021

Die Prüfleitlinien zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG (Stand 6. November 2020) sehen verpflichtend Vor-Ort-Prüfungen vor. In der Pandemie kann davon abgewichen werden. Erforderlich ist eine Prüfung im Einzelfall, ob alternative Prüfungshandlungen möglich sind, um sich die erforderlichen Informationen und Dokumente auf anderem Wege zu beschaffen. Dies ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf Anfrage mitgeteilt, dass im Jahr 2020 viele Prüfer diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätten. Sie nehme diese Handhabung zur Kenntnis und beanstande sie nicht. Die Pandemie könne als höhere Gewalt anzusehen sein, die einer vollständigen Vor-Ort-Prüfung im Wege stehen kann.

Tatsächlich dürfte die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zurzeit aufgrund der besonderen Risikoverhältnisse in den jeweiligen Regionen in vielen Fällen nicht zumutbar oder sogar rechtlich unmöglich sein. Die Anregung der WPK, in eine entsprechende Ausnahmeregelung in die Prüfleitlinien aufzunehmen, wurde nicht aufgegriffen. Deshalb hat sich die WPK erneut an die ZSVR gewandt.

Alternative Prüfungshandlungen und Prüfbescheinigung

Die ZSVR erkennt zwar alternative Prüfungshandlungen an, nach Auffassung der WPK stellt sich allerdings die Frage, wie mit solchen, in den Prüfleitlinien nicht angesprochen Handlungen umzugehen ist. Der Prüfer müsste nach derzeitigem Stand im Prüfbericht über den abweichenden Prüfungsansatz berichten und diesen begründen. In der uneingeschränkten Prüfbescheinigung (Anlage 2 der Prüfleitlinien, Muster-Bestätigung ohne Einschränkung) muss der Prüfer aber dennoch bestätigen, dass die Grundsätze der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ eingehalten wurden. Dies könnte unter Umständen auch dazu führen, dass die Vollständigkeitserklärung eingeschränkt werden muss, etwa wenn nicht alle Unterlagen auf anderem Wege eingesehen werden können.

Prüfungsurteil notfalls einschränken

Hierzu hat die ZSVR erklärt, ihr sei bewusst, dass es nicht in jedem Fall möglich ist, Vor-Ort-Prüfungen vollständig zu kompensieren. Sie erwarte in solchen Fällen einen verantwortungsvollen Umgang der Prüfer mit der Situation, indem sie das Prüfungsurteil notfalls einschränken. Dies sei allerdings nach derzeitigem Erkenntnisstand im Jahr 2020 in keinem Fall erforderlich gewesen. Auch für das Jahr 2021 erwarte die ZSVR, dass diese Sondersituation nur sehr wenige Fälle betreffen dürfte.

Quelle: WPK

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Entwurf einer Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)

Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich soll in Kürze durch das BMF im Einvernehmen mit dem BMJV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Das BMF hat der WPK bereits jetzt den weitgehend finalisierten Verordnungstext in einer vorläufigen Fassung übersandt.

WPK, Pressemitteilung vom 31.08.2020

Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) soll in Kürze durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Das Inkrafttreten der Rechtsverordnung ist für den 1. Oktober 2020 vorgesehen.

Damit WP/vBP als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG sich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf auf die neuen Regelungen einstellen können, hat das Bundesministerium der Finanzen der WPK bereits jetzt den weitgehend finalisierten Verordnungstext in einer vorläufigen Fassung übersandt.

Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass im Zuge der Erstellung der Veröffentlichungsfassung noch Änderungen, insbesondere redaktioneller Art, am Verordnungstext möglich sind und die Verordnung ausschließlich in ihrer veröffentlichten Fassung verbindlich wird.

Der weitgehend finalisierte Verordnungstext steht nachfolgend zur Verfügung.

Entwurf einer Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)

 

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Nach Wirecard: Wirtschaftsprüferkammer für mehr Transparenz zur Stärkung der Abschlussprüfung im öffentlichen Interesse

In der öffentlichen Diskussion über den Fall Wirecard wird die Rolle der Abschlussprüfung und der Aufsicht über Abschlussprüfer kritisch hinterfragt. Die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wurden erst im Jahr 2016 europaweit reformiert. Entscheidend ist jetzt lt. WPK, keinen fehleranfälligen regulatorischen Schnellschuss abzugeben, sondern vor einer zielgerichteten Therapie möglichst umfassend zu diagnostizieren.

WPK, Pressemitteilung vom 31.08.2020

In der öffentlichen Diskussion über den Fall Wirecard wird die Rolle der Abschlussprüfung und der Aufsicht über Abschlussprüfer kritisch hinterfragt.

Dazu sagt Gerhard Ziegler, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK): “Die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wurden erst im Jahr 2016 europaweit reformiert. Entscheidend ist jetzt, keinen fehleranfälligen regulatorischen Schnellschuss abzugeben, sondern vor einer zielgerichteten Therapie möglichst umfassend zu diagnostizieren. Daneben bestehen aber Möglichkeiten, die Abschlussprüfung im Sinne des öffentlichen Interesses zu stärken.”

Die WPK schlägt vor:

  • Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die als Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse tätig sind, sollten sich bei berechtigtem Interesse zu der von ihnen durchgeführten Abschlussprüfung äußern und verteidigen dürfen (insoweit Aufhebung ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht).
  • Dringend erforderlich ist, dass der deutsche Gesetzgeber die zuständigen Behörden nach Artikel 7 und 12 VO [EU] 537/2014 benennt, an die Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die in der Verordnung vorgesehenen Mitteilungen richten können. Dies gilt beispielsweise bei wesentlichen Rechtsverstößen, bei wesentlichen Gefährdungen hinsichtlich der Fortführung eines Unternehmens oder bei der Verweigerung/Einschränkung/Versagung eines Bestätigungsvermerkes.
  • Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und WPK sollte jeweils ermöglicht werden, bei öffentlichem Interesse über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens berichten zu können. Des Weiteren sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass APAS und WPK auch über wesentliche rechtskräftige berufsaufsichtliche Maßnahmen von APAS und WPK unter Nennung des Namens gegenüber der Öffentlichkeit berichten dürfen (Nennung von “Ross und Reiter”, insoweit Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht beider Aufsichtsstellen).

Aus der Perspektive des öffentlichen Interesses wäre die Einführung strengerer Regelungen für die Berufsausübung des Wirtschaftsprüfers nur angezeigt, wenn diese dazu beitragen können, Fälle wie Wirecard in Zukunft zu vermeiden und diese Regelungen auch im Übrigen angemessen sind.

  • Nicht ersichtlich ist, wie ein Beratungsverbot zur Aufdeckung eines mit krimineller Energie begangenen Betrugs beitragen soll. Im Übrigen sind Abschlussprüfer von kapitalmarktorientierten Unternehmen schon nach geltendem Recht in ihrer Beratungstätigkeit weitreichend beschränkt (vgl. Art. 5 VO [EU] 537/2014, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB). Eine weitere Beschränkung ist nicht erforderlich und würde vor allem auch den Interessen der mittelständischen Unternehmen widersprechen. Bei Wirecard spielte die Beratung durch den Abschlussprüfer, gemessen an den mit der Abschlussprüfung erzielten Umsatzerlösen, keine Rolle.
  • Zweifelhaft ist auch, ob ein häufigerer Wechsel des Abschlussprüfers (Rotation) zur Aufdeckung vergleichbarer Betrugsfälle beitragen könnte (zur aktuellen Regelung vgl. Art. 17 VO [EU] 537/2014, § 318 Abs. 1a HGB). Bei Wirecard konnte auch im Rahmen einer Sonderprüfung durch eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betrügerisches Handeln offenbar nicht vollständig belegt werden, obwohl mögliche Unregelmäßigkeiten Anlass für die Sonderprüfung waren, die Sonderprüfung im Unterschied zur Abschlussprüfung einen forensischen Ansatz hatte und entsprechende Spezialisten eingesetzt wurden. Mögliche negative Nebenwirkung einer häufigeren Rotation könnte eine nochmals verstärkte Marktkonzentration sein.
  • Auch die diskutierte Erhöhung der gesetzlichen Haftungsobergrenze für Abschlussprüfungen ist kontraproduktiv, selbst wenn sie auf Unternehmen von öffentlichem Interesse beschränkt bliebe. Die Haftung bei der Prüfung börsennotierter Aktiengesellschaften ist auf vier Millionen Euro beschränkt (§ 323 Abs. 2 HGB). Jede Erweiterung würde die bereits vorhandene Marktkonzentration in diesem Segment noch einmal verstärken oder sogar zu einer systemrelevanten Verkleinerung des Prüferpools führen, da sich viele Wirtschaftsprüferpraxen aus dem Abschlussprüfungsmarkt zurückziehen würden.

 

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Die WPK hat gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft Stellung genommen.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

WPK, Mitteilung vom 27.08.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 26. August 2020 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft Stellung genommen.

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