WPK und BStBK zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BaFin

WPK und BStBK haben zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BaFin Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2020

WPK und BStBK haben in einem gemeinsamen Schreiben vom 30. April 2020 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen.

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Stellungnahme: Bericht über die Ausarbeitung eines Europäischen Wirtschaftsgesetzbuchs

Die WPK hat zum Bericht über die Ausarbeitung eines Europäischen Wirtschaftsgesetzbuchs der Abgeordneten in der Nationalversammlung, Valérie Gomez-Bassac, im Auftrag des französischen Ministers für Europaangelegenheiten, Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 24. April 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Bericht über die Ausarbeitung eines Europäischen Wirtschaftsgesetzbuchs der Abgeordneten in der Nationalversammlung, Valérie Gomez-Bassac, im Auftrag des französischen Ministers für Europaangelegenheiten, wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen.

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Registrierung als Berater beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Die WPK informierte über Erleichterungen bei der Registrierung von WP/vBP und Berufsgesellschaften als Berater beim BAFA durch die Vorlage einer qualifizierten Mitgliedsbescheinigung der WPK. Im Einzelnen blieben die notwendigen Nachweise für eine BAFA-Registrierung aber noch zu konkretisieren. Über diese informiert die WPK.

Registrierung als Berater beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

WPK, Mitteilung vom 29.04.2020

Die WPK informierte über Erleichterungen bei der Registrierung von WP/vBP und Berufsgesellschaften als Berater beim BAFA durch die Vorlage einer qualifizierten Mitgliedsbescheinigung der WPK („ Neu auf WPK.de“ vom 15. April 2020 ).

Im Einzelnen blieben die notwendigen Nachweise für eine BAFA-Registrierung aber noch zu konkretisieren. Das BAFA erwartet ausweislich seines Merkblattes für die Registrierung folgende vier Unterlagen:

  1. Beratererklärung
  2. Lebenslauf des Inhabers oder Geschäftsführers
  3. Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit
  4. Qualitätsnachweis

Das BAFA hat auf Nachfrage bestätigt, dass die qualifizierte Bescheinigung der WPK den Punkt 3. „Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit“ und den Punkt 4. „Qualitätsnachweis“ ersetzt.

WP/vBP müssen also für die Registrierung als Berater nur drei Unterlagen beim BAFA hochladen:

  • Beratererklärung
  • Lebenslauf des Inhabers oder Geschäftsführers
  • qualifizierte Bescheinigung der WPK

Um die Bescheinigung von der WPK zu erhalten oder wenn Sie Fragen haben, senden Sie bitte eine E-Mail an berufsregister@wpk.de.

Das Formular für die Beratererklärung finden Sie im Internetauftritt des BAFA unter Formulare (PDF) . In der Beratererklärung kann für die Verteilung des Gesamtumsatzes auf die Bescheinigung der WPK verwiesen werden.

Hintergründe, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Förderung von Beratungen können der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows und der Ergänzung hierzu entnommen werden.

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IAASB: Entwurf ISA 600 (Revised), Special Considerations – Audits of Group Financial Statements veröffentlicht

Am 27.04.2020 veröffentlichte das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den Entwurf ISA 600 (Revised) zur Prüfung von Konzernabschlüssen (einschließlich der Arbeit der Teilbereichsprüfer) sowie damit einhergehende Änderungen anderer Standards zur Kommentierung. Die WPK sieht den Entwurf kritisch.

IAASB: Entwurf ISA 600 (Revised), Special Considerations – Audits of Group Financial Statements veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 28.04.2020

Am 27. April 2020 veröffentlichte das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den Entwurf ISA 600 (Revised) zur Prüfung von Konzernabschlüssen (einschließlich der Arbeit der Teilbereichsprüfer) sowie damit einhergehende Änderungen anderer Standards zur Kommentierung. Aufgrund der aktuellen Situation räumt das IAASB eine Kommentierungsfrist bis zum 2. Oktober 2020 ein.Das IAASB schlägt überarbeitete Anforderungen und Leitlinien vor, die insbesondere

  • die Aufmerksamkeit des Konzernprüfungsteams (Group Engagement Team) auf die Identifizierung und Bewertung der Risiken wesentlicher falscher Angaben im Konzernabschluss (einschließlich der Reaktion auf die bewerteten Risiken) betonen,
  • sofern Teilbereichsprüfer einbezogen werden, die Bedeutung der Beteiligung des Konzernprüfungsteams an der Arbeit des Teilbereichsprüfers unterstreichen,
  • Leitlinien zum Testen gemeinsamer Kontrollen und Kontrollen im Zusammenhang mit zentralisierten Aktivitäten vorgeben,
  • den Umfang und die Anwendbarkeit des Standards klarstellen und
  • die Bedeutung der kritischen Grundhaltung während der gesamten Konzernabschlussprüfung betonen.

Die WPK hat sich bereits frühzeitig mit dem Entwurf befasst:

  • Kritisch sieht die WPK insbesondere die absehbar umfangreichen Eingriffsmöglichkeiten des Konzernprüfungsteams in die Arbeit des Teilbereichsprüfers.
  • Die faktische Abschaffung der Anforderung zur Durchführung sogenannter „Full Scope Audits“ für Teilbereiche (Components), die der Größe nach bedeutsam sind, führt tendenziell zu weniger überzeugenden Prüfungsnachweisen.
  • Darüber hinaus werden die detaillierten Anforderungen durch netzwerkunabhängige Teilbereichsprüfer erheblich schwerer umzusetzen sein, als durch Teilbereichsprüfer, die dem Netzwerk des Konzernprüfers angehören. Dies kann zur Folge haben, dass kleine und mittlere WP-Praxen tendenziell benachteiligt werden.
  • Zudem ist zu bedauern, dass der Entwurf die durch ISA 315 (Revised 2019) und ISA 540 (Revised) zu erwartenden Qualitätssteigungen – insbesondere im Austausch zwischen Konzernteam und Teilbereichsprüfern über deren Ergebnisse der Risikobeurteilung – nicht ausreichend thematisiert.

Entsprechend wird sich die WPK in ihrer Stellungnahme kritisch zu dem Vorschlag des IAASB positionieren.

Zum Erstanwendungszeitpunkt enthält der Entwurf keine Angaben.

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Erklärung des WP (oder StB) als „sachverständiger Dritter“ im Rahmen der Beantragung eines Soforthilfe-Darlehens bei der Sächsischen Aufbaubank

Im Rahmen der Beantragung eines Soforthilfe-Darlehens bei der Sächsischen Aufbaubank muss der antragstellende Unternehmer eine Erklärung eines „sachverständigen Dritten“ – eines WP oder StB – beifügen, wenn der Jahresumsatz mehr als eine Million Euro beträgt. Die WPK hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die vom WP oder StB als dem „sachverständigen Dritten“ abzugebende Erklärung angepasst wurde.

Erklärung des WP (oder StB) als „sachverständiger Dritter“ im Rahmen der Beantragung eines Soforthilfe-Darlehens bei der Sächsischen Aufbaubank

WPK, Mitteilung vom 27.04.2020

Im Rahmen der Beantragung eines Soforthilfe-Darlehens bei der Sächsischen Aufbaubank muss der antragstellende Unternehmer eine Erklärung eines „sachverständigen Dritten“ – eines WP oder StB – beifügen, wenn der Jahresumsatz mehr als eine Million Euro beträgt. Die WPK hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die vom WP oder StB als dem „sachverständigen Dritten“ abzugebende Erklärung angepasst wurde.

Nach dem bisherigen Vordruck für die WP- bzw. StB-Erklärung (SAB 67305) sollte der WP/StB bestätigen, dass der Jahresumsatz des Antragstellers im Geschäftsjahr 2019 eine Million Euro überstieg, er den Liquiditätsbedarf des Antragstellers für die nächsten vier Monate gewissenhaft eingeschätzt habe und dass der beantragte Darlehensbetrag den Liquiditätsbedarf nicht übersteigt.

Auf die Hinweise der WPK in Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Freien Berufe Sachsen und der Steuerberaterkammer Sachsen wurde der Vordruck für die Erklärung des sachverständigen Dritten überarbeitet. Die Erklärung enthält nun mehrere Faktoren, die es WP/vBP ermöglichen, die Erklärung abgeben zu können. So soll die Bestätigung nunmehr beispielsweise „auf Basis der mit zur Verfügung stehenden Unterlagen“ erfolgen und der „geschätzte Liquiditätsbedarf“ soll „anhand von verfügbaren Unterlagen plausibilisiert“ werden.

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Coronavirus: BFB bewertet die Ergebnisse des Koalitionsausschusses

Der Bundesverband der Freien Berufe bewertet die Ergebnisse der Beratungen des Koalitionsausschusses. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 23.04.2020

In einer Pressemitteilung vom 23. April 2020 bewertet der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) die Ergebnisse der Beratungen des Koalitionsausschusses folgendermaßen:

  • Steuerliche Entlastung gerade für KMU durch Verlustverrechnung sichert zusätzliche Liquidität
  • Mittelstandslücke bei Krediten klafft immer noch
  • Soforthilfe nachbessern

Prof. Dr. Ewer: “Hilfreichen Beschlüssen müssen weitere folgen. Der Koalitionsausschuss hat weitere hilfreiche Beschlüsse gefasst. Der enge Dialog zwischen Politik und Wirtschaft wirkt. Allerdings sind weitere Schritte unverzichtbar, um unternehmerische Liquidität und Arbeitsplätze auch bei den Freien Berufen bestmöglich zu sichern”, erklärte BFB-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer zu den Ergebnissen, auf die sich der Koalitionsausschuss geeinigt hat.

“Die Regierungsparteien senden positive Signale auch an die Freien Berufe: So sichert die angekündigte steuerliche Entlastung gerade für KMU durch eine erleichterte Verlustverrechnung zusätzlich dringend benötigte Liquidität. Überdies verschafft die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes den Beschäftigten mehr Liquidität. Hier ist aber darauf zu achten, dass dies in der Folge nicht zu Beitragserhöhungen führt. Richtig und wichtig ist zudem, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen möglichst zu vermeiden. Hier sollten rasch nächste Schritte erfolgen. Als Blaupause kann die Mittelstandsstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aus dem vergangenen Herbst dienen.

Allerdings muss auch nachgelegt werden. Denn die aktuellen Entscheidungen blenden weiterhin aus, dass bei vielen Freiberuflern und Selbständigen aufgrund der nicht geschlossenen Mittelstandslücke für Betriebe unter zehn Beschäftigten deren Liquidität immer mehr aufgezehrt wird. Hier besteht eine existenzielle Unwucht. Der KfW-Schnellkredit gilt bislang ausschließlich für Betriebe ab zehn Beschäftigen aufwärts. So können Kleinstunternehmen nicht auf die nun zu 100 Prozent staatlich garantierte Kreditlinie der KfW zurückgreifen. Abhilfe schaffen kann ein ergänzendes Angebot der Bürgschaftsbanken, das ebenfalls einen 100 Prozent garantierten Verbürgungsrahmen vorsieht. Dadurch würden den Unternehmen mit bis zu neun Mitarbeitern überhaupt erst entsprechende Kredite ermöglicht.

Nachgebessert werden muss auch bei der Corona-Soforthilfe, die Teile der Freiberufler nicht in Anspruch nehmen können, weil die Fristen zu kurz sind. Die Folgen der krisenbedingten Einschränkungen werden Teile der Freien Berufe erst in zwei, vielleicht drei Monaten treffen. Das gilt für diejenigen Freiberufler, die erst nachlaufend, das heißt nach Abschluss ihre Leistungen in Rechnung stellen. Bei ihnen drohen Umsätze und Liquidität zeitversetzt wegzubrechen. Um das abzufedern, fordern wir, die Soforthilfe des Bundes um drei Monate zu verlängern und finanziell weiter zu unterlegen. Anträge sollten also nicht nur bis Ende Mai, sondern bis Ende August gestellt werden können.”

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BSI veröffentlicht Kompendium für sichere Videokonferenzen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat ein Kompendium veröffentlicht, welches sich der Sicherheit der aktuell vermehrt eingesetzten Online-Konferenzdienste widmet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 23.04.2020

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat ein Kompendium veröffentlicht, welches sich der Sicherheit der aktuell vermehrt eingesetzten Online-Konferenzdienste widmet.

Das BSI zeigt in dem Dokument die Risiken auf, welche aufgrund der Einbindung von Online-Konferenzdiensten in die IT entstehen und wie man diesen begegnet. Zudem werden Herausforderungen im Zusammenspiel mit Cloud- und KI-basierten Diensten berücksichtigt.

Neben der Informationssicherheit werden auch operative und funktionale Aspekte dargestellt, etwa die für Online-Konferenzen benötigte Raumausstattung oder Beispiele für die Erstellung von Leistungsverzeichnissen für eine Ausschreibung. Als Zielgruppe werden daher vom BSI Planer, Beschaffer, Betreiber, Administratoren, Revisoren sowie die Nutzer selbst genannt.

Das Kompendium steht auf der
Internetseite des BSI
bereit.

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DRSC: Bekanntmachung von DRÄS 9

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 9 wurde im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das BMJV gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht. Darüber informiert die WPK.

DRSC: Bekanntmachung von DRÄS 9

WPK, Mitteilung vom 17.04.2020

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 9 (DRÄS 9) wurde am 9. April 2020 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht.

Mit DRÄS 9 wurden DRS 17 (geändert 2010) zur Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder sowie DRS 20 zum Konzernlagebericht aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) überarbeitet.

Bereits am 30. Oktober 2019 hatte die WPK über die Verabschiedung des DRÄS 9 informiert ( „Neu auf WPK.de“ vom 30. Oktober 2019 ).

Auf der Internetseite des DRSC steht eine Pressemitteilung zur Verfügung.

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Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärung und Mengenstromnachweise nach dem Verpackungsgesetz

Die WPK hatte das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt und die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) darum gebeten, sich bei den Landesvollzugsbehörden dafür einzusetzen, auf Sanktionen bei etwaigen Fristversäumnissen bei der Hinterlegung bzw. Vorlage von Nachweisen zu verzichten. Die LAGA hat nun geantwortet.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärung und Mengenstromnachweise nach dem Verpackungsgesetz

WPK, Mitteilung vom 17.04.2020

Die WPK hatte das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt und die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) darum gebeten, sich bei den Landesvollzugsbehörden dafür einzusetzen, auf Sanktionen bei etwaigen Fristversäumnissen bei der Hinterlegung beziehungsweise Vorlage von Nachweisen zu verzichten ( „Neu auf WPK.de“ vom 19. März 2020 ).

Der Vorsitzende der LAGA hat nun mitgeteilt, dass die einzelnen Landesbehörden hierzu in einem Austausch auch mit dem Bundesumweltministerium und der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister stehen.

Mangels Möglichkeit, die bundesgesetzlich festgelegten Fristen nach §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Verpackungsgesetz verlängern zu können, haben bereits jetzt schon Vollzugsbehörden mehrerer Länder signalisiert, dass sie ein deutlich an die derzeitige Situation angepasstes Augenmaß hinsichtlich der Verfolgung etwaig erfüllter Ordnungswidrigkeitentatbestände walten lassen werden.

Zudem werde der LAGA außerdem in seiner nächsten Sitzung Ende Mai die bundesweit auftretenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweise nach dem Verpackungsgesetz beraten.

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Überarbeiteter Standard zur Durchführung von vereinbarten Untersuchungshandlungen (ISRS 4400 revised) veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat den überarbeiteten Standard ISRS 4400: Agreed-Upon Procedures Engagements zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

Überarbeiteter Standard zur Durchführung von vereinbarten Untersuchungshandlungen (ISRS 4400 revised) veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 17.04.2020

Am 3. April 2020 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den überarbeiteten Standard ISRS 4400: Agreed-Upon Procedures Engagements zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen veröffentlicht.

Hintergrund der Überarbeitungen war die Tatsache, dass die Nachfrage nach Leistungen im Bereich von vereinbarten Untersuchungshandlungen in den vergangenen Jahren stetig zugenommen hat. Gleichzeitig wurden die Aufträge vielfältiger und von einer breiteren Interessengruppe nachgefragt. Daher wurde der bisherige Standard in vielen Bereichen als nicht mehr ausreichend empfunden.

Nach der Überarbeitung ist der Standard umfangreicher. Er enthält nun ausführliche Erläuterungen zu den jeweiligen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit, des pflichtgemäßen Ermessens, der Auftragsannahme und -fortführung sowie der Dokumentation.

Anzuwenden ist der Standard für Aufträge, die ab dem 1. Januar 2022 vereinbart werden.

Weiterführende Informationen sowie der Standard sind auf der Internetseite des IAASB verfügbar.

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