BaFin erleichtert die Einreichung von Prüfungsberichten nach der KAPrüfbV

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht führt eine weitere Erleichterung bei der Einreichung der Prüfungsberichte zu den Investmentvermögen und zu den Kapitalverwaltungsgesellschaften ein. Das berichtet die WPK.

BaFin erleichtert die Einreichung von Prüfungsberichten nach der KAPrüfbV

WPK, Mitteilung vom 16.04.2020

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt eine weitere Erleichterung bei der Einreichung der Prüfungsberichte zu den Investmentvermögen und zu den Kapitalverwaltungsgesellschaften ein. Entgegen den Regelungen in § 3 Abs. 5 Satz 1 KAPrüfbV genügt zunächst die Übermittlung eines elektronischen Exemplars. Auf die Einreichung zusätzlicher Exemplare in Papierform wird vorerst verzichtet.

Bei dem elektronischen Exemplar muss es sich um eine Kopie des vom Abschlussprüfer unterzeichneten und gesiegelten Originals handeln, das die weiteren Formatvorgaben des Informationsblatts zum MVP-Fachverfahren „Einreichen von Prüfungsberichten“ (insbesondere Seite 6) einhält und darüber hinaus keine Hinweise oder Disclaimer enthält, die die Verlässlichkeit der Kopie einschränken.

Die BaFin bittet um eine Einreichung des elektronischen Exemplars über das MVP-Portal, auch wenn formal noch die Möglichkeit der Einreichung auf einer CD-ROM oder einem USB-Stick besteht.

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Beratungskostenförderung des BMWi für KMU auch bei WP/vBP mit weniger als 50 % Gesamtumsatz aus Unternehmensberatung

Seit dem 3. April 2020 fördert das BMWi Beratungen für von der aktuellen Krise betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Für WP/vBP gibt es ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Darauf weist die WPK hin.

Beratungskostenförderung des BMWi für KMU auch bei WP/vBP mit weniger als 50 % Gesamtumsatz aus Unternehmensberatung

Vereinfachtes Nachweisverfahren für WP/vBP

WPK, Mitteilung vom 15.04.2020

Seit dem 3. April 2020 fördert das BMWi Beratungen für von der aktuellen Krise betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil ( „Neu auf WPK.de“ vom 8. April 2020 ). Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Voraussetzung für die Förderung ist die Beratung durch einen beim BAFA registrierten Berater. Die Registrierungsanforderungen orientieren sich an gewerblichen Beratern und sind zur Sicherung der Qualität der Beratung recht hoch (Mindestumsätze im Bereich Beratung, Nachweis zur Befähigung, zur Zuverlässigkeit und zur Unterhaltung eines geeigneten Qualitätssicherungsinstrumentes).

Da die BAFA-Anforderungen von WP/vBP kaum zu erfüllen waren, hatte die WPK das BAFA um Prüfung gebeten, wie die Registrierung für WP/vBP erleichtert werden kann.

Über Einzelheiten zur Förderung und zur Registrierung als Berater informiert die Internetseite des BAFA .

Mit Blick auf die strenge gesetzliche Regulierung der WP/vBP, insbesondere auch zum Qualitätssicherungssystem, sind BAFA und WPK übereingekommen, die für gewerbliche Berater notwendigen Nachweise durch eine qualifizierte Bescheinigung der WPK zu ersetzen.

Die Bescheinigung der WPK für die BAFA-Registrierung wird unter folgenden zwei Voraussetzungen umgehend erteilt:

  • Bestellung als WP oder vBP oder die Anerkennung als WPG oder BPG.
  • Selbständige Tätigkeit (eigene Praxis, Partner, Sozius). Ausschließlich angestellte WP sind nicht selbständig, können aber jederzeit zum Beispiel eine eigene Praxis begründen (Meldung zum Register, Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung).

Für Fragen und um die Bescheinigung zu erhalten, senden Sie bitte eine E-Mail an berufsregister@wpk.de.

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Coronavirus: BfJ schafft Erleichterungen für Unternehmen – Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Das Bundesamt für Justiz hat mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten. Das berichtet die WPK.

Coronavirus: BfJ schafft Erleichterungen für Unternehmen – Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

WPK, Mitteilung vom 09.04.2020

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten. In einer Pressemitteilung vom 8. April 2020 informiert das BfJ wie folgt:

„Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.“

Die WPK hatte das BfJ und das Bundesjustizministerium gebeten, mit Fristversäumnissen bei Offenlegungsfristen unbürokratisch umzugehen ( „Neu auf WPK.de“ vom 26. März 2020 ).

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Digitalisierungskompass (WPK): Softwareübersicht für die Abschlussprüfung um neue Programme erweitert

Die Softwareübersicht des Digitalisierungskompass (WPK)® wurde um neue Softwarelösungen zur Abschlussprüfung erweitert. Es handelt sich hierbei um Programme zur Datenanalyse sowie zur Prüfungsdokumentation und Qualitätssicherung.

Digitalisierungskompass (WPK): Softwareübersicht für die Abschlussprüfung um neue Programme erweitert

WPK, Mitteilung vom 09.04.2020

Die Softwareübersicht des Digitalisierungskompass (WPK)® wurde um neue Softwarelösungen zur Abschlussprüfung erweitert. Es handelt sich hierbei um Programme zur Datenanalyse sowie zur Prüfungsdokumentation und Qualitätssicherung.

Gerade in der aktuellen Zeit, in der Abschlussprüfungen beim Mandanten vor Ort aufgrund der Coronavirus-Pandemie erschwert werden, können digitale Prüfungstools bei der Durchführung von Fernprüfungen unterstützen. Für den hierfür notwendigen Datenaustausch bietet sich die Nutzung einer Kollaborationsplattform an, da diese eine strukturierte und revisionssichere Kommunikation mit den Mandanten und innerhalb der Prüfungsteams ermöglicht.

Die Softwareübersicht des Digitalisierungskompass (WPK)® gibt einen Überblick über die am Markt verfügbaren Softwarelösungen. Viele davon bieten sich für einen kurzfristigen Einsatz an und lassen sich in bestehende IT-Umgebungen integrieren.

Die Übersicht ist direkt unter www.wpk.de/softwareuebersicht/ abrufbar.

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Stellungnahme von BStBK und WPK zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

BStBK und WPK haben gegenüber dem BMF zu dessen Diskussionsentwurf eines Schreibens zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen Stellung genommen.

Stellungnahme von BStBK und WPK zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

WPK, Mitteilung vom 09.04.2020

BStBK und WPK haben in einem gemeinsamen Schreiben vom 8. April 2020 gegenüber dem BMF zu dessen Diskussionsentwurf eines Schreibens zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen Stellung genommen.

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Noch schnellere Unterstützung mittelständischer Unternehmen mit dem neuen Programm „KfW-Schnellkredit 2020“

Die Bundesregierung hat anlässlich der Corona-Krise ein weiteres Programm aufgelegt, um mittelständische Unternehmen in Deutschland mit weitreichenden Kredithilfen zu unterstützen. Das neue Programm „KfW-Schnellkredit 2020“ wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Dazu weist die WPK auf Einzelheiten hin.

Noch schnellere Unterstützung mittelständischer Unternehmen mit dem neuen Programm „KfW-Schnellkredit 2020“

WPK, Mitteilung vom 07.04.2020

Die Bundesregierung hat am 6. April 2020 ein weiteres Programm aufgelegt, um mittelständische Unternehmen in Deutschland mit weitreichenden Kredithilfen zu unterstützen. Auf der Basis des am 3. April 2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (Temporary Framework) führt die Bundesregierung KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Das Programm wendet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die jetzt sehr schnell Unterstützung benötigen und auf andere Bedingungen abstellt als die anderen Hilfen der Bundesregierung, die weiterhin bestehen bleiben.

Das neue Programm „KfW-Schnellkredit 2020″ wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Damit schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür, dass die Kredite rasch und unkompliziert von den Hausbanken bereitgestellt werden können.

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz von aktuell 3 % mit einer Laufzeit von zehn Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

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Coronavirus: 9 Punkte-Plan der BStBK und der WPK

In einem gemeinsamen Schreiben an Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben der Präsident der BStBK, Prof. Dr. Hartmut Schwab, und der Präsident der WPK, Gerhard Ziegler, im Rahmen eines 9 Punkte-Plans gefordert, das Maßnahmenpaket der Bundesregierung anlässlich der Corona-Krise schnell und bürokratiearm auszuweiten.

Coronavirus: 9 Punkte-Plan der BStBK und der WPK

WPK, Mitteilung vom 07.04.2020

In einem gemeinsamen Schreiben an Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben der Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Prof. Dr. Hartmut Schwab, und der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), Gerhard Ziegler, am 07.04.2020 im Rahmen eines 9 Punkte-Plans gefordert, das Maßnahmenpaket der Bundesregierung schnell und bürokratiearm auszuweiten.

Bei vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen komme es aufgrund der Coronakrise zu erheblichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf und zu existenzgefährdenden Liquiditätsengpässen. Dadurch würden zahlreiche Arbeitsplätze gefährdet.

Die Präsidenten begrüßen ausdrücklich das Schreiben des BMF und den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus als richtigen und wichtigen Schritt, um die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen abzumildern.

Liquidität und Überleben kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern

Mit den von der BStBK und der WPK angeregten zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen des 9 Punkte-Planes soll kurzfristig die Liquidität und mittelfristig das Überleben insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen gesichert werden. Ziel müsse es in dieser angespannten Situation sein, den Handlungsspielraum für Unternehmen zu stabilisieren und für einen begrenzten Zeitraum gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die gewährleisten, dass Unternehmen, ihre Berater und die Finanzverwaltung arbeitsfähig bleiben.

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Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten

Am 27.03.2020 wurde das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält unter anderem Regelungen zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Coronavirus-Pandemie im Hinblick auf das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht und auf Kleinstunternehmen. Die WPK weist hierzu auf Einzelheiten hin.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten

WPK, Mitteilung vom 03.04.2020

Am 27. März 2020 wurde das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält unter anderem Regelungen zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Coronavirus-Pandemie im Hinblick auf das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht und auf Kleinstunternehmen.

Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen

Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur dann, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Für die Zeit der Aussetzung wird das Zahlungsverbot derart gelockert, dass den jeweiligen Betrieben die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ermöglicht wird.

Die neuen Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

Erleichterungen im Gesellschaftsrecht

Damit die derzeitigen Versammlungsverbote nicht zur Einschränkung oder gar zum Wegfall der Handlungsunfähigkeit führen, wurden Erleichterungen zur Beschlussfassung durch Organe von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen.

Für die Eintragung einer Umwandlung genügt es, wenn die Bilanz maximal zwölf Monate zuvor aufgestellt wurde.

Publikumsgesellschaften (AG, KGaA, SE) wird ermöglicht, die Hauptversammlung 2020 rein virtuell abzuhalten.

Die Regelungen hierzu gelten ab dem 27. März 2020.

Erleichterungen für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen werden bestimmte Leistungsverweigerungsrechte eingeräumt. Dies gilt für „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse“. Damit sind diejenigen gemeint, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemesseneren Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind.

Auch können Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruht.

Die Regelungen hierzu gelten ab dem 1. April 2020.

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Neuer Kodex im Bundesanzeiger veröffentlicht – Neue Zusammensetzung der Kommission

Die WPK weist darauf hin, dass die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und dass sich die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex neu aufgestellt hat.

Neuer Kodex im Bundesanzeiger veröffentlicht – Neue Zusammensetzung der Kommission

WPK, Mitteilung vom 02.04.2020

Am 20. März 2020 wurde die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Neuerungen waren bereits unter „Neu auf WPK.de“ vom 28. Januar 2020 dargestellt.

Darüber hinaus gab die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex bekannt, dass sie sich unter der Führung von Prof. Rolf Nonnenmacher nach Abschluss der Reform des Kodex mit Wirkung zum 1. April 2020 neu aufgestellt hat. Die Namen der neuen Mitglieder sind der Pressemitteilung auf der Internetseite der Regierungskommission zu entnehmen.

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Coronavirus: WPK regt Verlängerung der Insolvenzgeldzahlungen an

In einem Schreiben an den Deutschen Bundestag und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regt die WPK an, die Zahlungen von Insolvenzgeld temporär von drei auf sechs Monate zu verlängern.

Coronavirus: WPK regt Verlängerung der Insolvenzgeldzahlungen an

WPK, Mitteilung vom 30.03.2020

In einem Schreiben an den Deutschen Bundestag und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regt die WPK an, die Zahlungen von Insolvenzgeld temporär von drei auf sechs Monate zu verlängern.

Die WPK begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der Coronavirus-Pandemie im Insolvenzrecht als einen wichtigen und notwendigen Baustein, um die deutsche Wirtschaft in dieser schwierigen Phase zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Es ist allerdings zu befürchten, dass trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 dennoch viele klein- und mittelständische Unternehmen allein aufgrund der Pandemie den Gang in die Insolvenz antreten müssen.

Eine Verlängerung der Insolvenzgeldzahlungen kann in diesen Fällen Unternehmen mit positiven Sanierungsaussichten eine Betriebsfortführung erleichtern, was zu einem höheren Anteil erfolgreicher Sanierungen führen sollte. Zudem erhöht diese Maßnahme die Sicherheit für die Arbeitnehmer.

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