Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungen aus der als Telefonkonferenz durchgeführten Sitzung am 24. März 2020

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2020

WPK, Mitteilung vom 27.03.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungen aus der als Telefonkonferenz durchgeführten Sitzung am 24. März 2020 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2019

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Tätigkeitsbericht für 2019 abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der WPK veröffentlicht, Vorstand und Beirat erhalten ihn zur Kenntnis.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 2019 insgesamt 413 Qualitätskontrollberichte aus (Vorjahr: 710) und beschloss nach 56 Qualitätskontrollen (rund 14 %, Vorjahr: 11 %) Maßnahmen (Auflagen, Sonderprüfungen und Löschungen als Abschlussprüfer aus dem Berufsregister).

Im Jahr 2019 wurden 144 Praxen als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen. 206 Praxen wurden als Abschlussprüfer aus dem Berufsregister gelöscht, davon 161 Praxen nach Verzicht auf die Eintragung.

Die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht wurde im Jahr 2019 nach 17 Qualitätskontrollen und anderen Vorgängen informiert. Die Informationen betrafen überwiegend fachliche Fehlleistungen sowie das Prüfen ohne Befugnis.

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Der Ausschuss der Kommission für Qualitätskontrolle „Grundsätze QK“ berichtete über seine Beratungen der Entwürfe der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ sowie zur „Durchführung und Dokumentation über eine Qualitätskontrolle“. An dieser Sitzung nahmen auch Vorstandsmitglieder als Gäste teil. Der Ausschuss plant, die Entwürfe der Hinweise nach seiner nächsten Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Im Weiteren plant der Ausschuss „Grundsätze QK“, den Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur „Prüfung eines Qualitätssicherungssystems unter besonderer Berücksichtigung kleiner Praxen“ zu überarbeiten.

Fristen des Qualitätskontrollverfahrens

Aufgrund der derzeitigen Ausgangsbeschränkungen hat die Kommission für Qualitätskontrolle beraten, wie mit Fristen des Qualitätskontrollverfahrens – vorbehaltlich der weiteren, konkreten Entwicklung – verfahren werden soll. Hierzu wird auf die aktuelle Berichterstattung der WPK zum Coronavirus (SARS‑CoV‑2) verwiesen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

In der Sitzung war für drei gemischte Praxen (Prüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse) über den Abschluss der Auswertung des Qualitätskontrollberichtes beziehungsweise die Anordnung der nächsten Qualitätskontrolle nach einer Anzeige der wesentlichen Änderung von Art und Umfang der prüferischen Tätigkeit zu beraten.

Darüber hinaus beriet die Kommission für Qualitätskontrolle über die Löschungen von Eintragungen als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister wegen wesentlicher Mängel des Qualitätssicherungssystems und nach einem Widerruf des Prüfungsurteils durch den Prüfer für Qualitätskontrolle. Weiter wurde über einen Widerspruch gegen die Bemessung der Frist für die nächste Qualitätskontrolle beraten.

Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle führt die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle durch. Sie hat über die Ergebnisse von zwei Aufsichten beraten. Die Prüfer für Qualitätskontrolle erhalten Hinweise im Hinblick auf ihr prüferisches Vorgehen (Nachvollziehen und Würdigung der Entscheidungen und Feststellungen des Abschlussprüfers) und auf eine Verbesserung der Dokumentation ihrer Prüfungshandlungen sowie ihrer Prüfungsfeststellungen und deren Würdigung.

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Coronavirus: BFB-Übersichten zu bundesweiten und länderspezifischen Hilfen für Freiberufler

Die WPK weist auf die vom Bundesverband der Freien Berufe zusammengestellten Übersichten der bundesweiten und länderspezifischen Hilfen für Freiberufler in der Corona-Krise hin.

Coronavirus: BFB-Übersichten zu bundesweiten und länderspezifischen Hilfen für Freiberufler

WPK, Mitteilung vom 27.03.2020

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat am 26. März 2020 Übersichten der bundesweiten und länderspezifischen Hilfen für Freiberufler in der Corona-Krise zur Verfügung gestellt.

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Coronavirus: WPK regt unbürokratischen Umgang mit Verstößen gegen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB an

Die WPK hat das Bundesamt für Justiz und dem Bundesjustizministerium gebeten, mit Fristversäumnissen bei Offenlegungsfristen unbürokratisch umzugehen.

Coronavirus: WPK regt unbürokratischen Umgang mit Verstößen gegen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB an

WPK, Mitteilung vom 26.03.2020

Am 25. März 2020 hat die WPK das Bundesamt für Justiz und dem Bundesjustizministerium gebeten, mit Fristversäumnissen bei Offenlegungsfristen unbürokratisch umzugehen.

Mitglieder haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Tage bei zahlreichen Mandantenunternehmen die mit der Androhung eines Ordnungsgelds gesetzte Sechswochenfrist zur Nachholung ihrer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung verstreicht. Dies hat nach dem – elektronisch automatisierten und nicht durch ein behördliches Ermessen ausgestalteten – Verfahrensgang die Festsetzung des Ordnungsgelds unter erneuter Fristsetzung und Androhung eines Ordnungsgelds zur Folge.

Aufgrund der aktuell sehr angespannten Lage infolge der allgemeinen Gesundheitsgefährdung durch die Corona-Pandemie ist es den weitaus meisten Unternehmen derzeit nicht möglich, eine fristgerechte Offenlegung zu gewährleisten.

Der Gesetzgeber sieht für derartige Fälle einer unverschuldeten Hinderung der Verpflichteten die antragsgebundene Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor (§ 335 Abs. 5 HGB). Daher setzt sich die WPK dafür ein, die Widereinsetzungsregeln möglichst unbürokratisch anzuwenden.

Die WPK schlägt vor, auf das Antragserfordernis zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verzichten, indem für die Hochphase der Corona-Pandemie eine umfassende Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflichten fingiert und danach allgemein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Die versäumte Offenlegung wäre binnen sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen (§ 335 Abs. 5 Satz 6 HGB). Hier böte sich dann an, zu gegebener Zeit den Zeitpunkt öffentlich bekannt zu geben, an dem vom Wegfall des Hindernisses auszugehen ist. Da das gesamte Bundesgebiet betroffen ist, läge ein bundesweit einheitliches Datum nahe.

Sollte dieser Weg nicht gangbar sein, sollte eine andere, möglichst unbürokratische Lösung gefunden werden.

Aus Sicht der WPK ist es wichtig zu vermeiden, dass automatisiert weitere Fristen in Gang gesetzt sowie Ordnungsgelder festgesetzt und vollstreckt werden. Auch gilt es, die Verfahrenskosten zu vermeiden.

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Coronavirus: Auswirkungen auf das Qualitätskontrollverfahren und die Fortbildung der Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über Auswirkungen des Coronavirus auf das Qualitätskontrollverfahren.

Coronavirus: Auswirkungen auf das Qualitätskontrollverfahren und die Fortbildung der Prüfer für Qualitätskontrolle

WPK, Mitteilung vom 25.03.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über Auswirkungen des Coronavirus auf das Qualitätskontrollverfahren:

Fristen für die Durchführung von Qualitätskontrollen

Aufgrund der derzeitigen Ausgangsbeschränkungen kann für eine Praxis die Situation eintreten, dass deren Qualitätskontrolle aus diesem Grund nicht fristgerecht durchgeführt werden kann.

Die Kommission für Qualitätskontrolle möchte darauf hinweisen, dass die Rechtslage eine Verlängerung der Frist für eine Qualitätskontrolle über sechs Jahre hinaus nicht vorsieht, auch nicht im Billigkeitswege.

Die Kommission für Qualitätskontrolle empfiehlt Praxen, deren Qualitätskontrolle bis zum 30. Juni 2020 abzuschließen ist, und die aufgrund der aktuellen Lage die Qualitätskontrolle nicht fristgerecht durchführen können, sich an die WPK zu wenden. Bitte stimmen Sie sich zuvor mit Ihrem Prüfer für Qualitätskontrolle ab.

Fristüberschreitungen für bis zu drei Monate nach der für Ihre Praxis angeordneten Frist wird die Kommission für Qualitätskontrolle tolerieren, sofern diese Fristüberschreitungen auf die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen zurückzuführen sind.

Fortbildung der Prüfer für Qualitätskontrolle

Prüfer für Qualitätskontrolle müssen alle drei Jahre eine spezielle Fortbildung absolvieren und dies der Kommission für Qualitätskontrolle nachweisen. Die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen können zu Absagen von Fortbildungsveranstaltungen und deren Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt führen, sodass Prüfer für Qualitätskontrolle vereinzelt ihre Pflicht zur Fortbildung aus diesem Grund nicht fristgerecht erfüllen können.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat beschlossen, dass Prüfer für Qualitätskontrolle, die aufgrund der Absage oder Verlegung einer speziellen Fortbildungsveranstaltung unverschuldet nicht zeitgerecht ihrer Fortbildungsverpflichtung nachkommen können, diese innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf ihres Dreijahreszeitraums nachholen können. Diese nachgeholte Fortbildung wird dem dann bereits abgelaufenen Dreijahreszeitraum angerechnet. Sie kann dann allerdings nicht mehr für den sich anschließenden Dreijahreszeitraum berücksichtigt werden.

Fortbildungsveranstaltungen der WPK für Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Ausbildungsveranstaltungen der Kommission für Qualitätskontrolle am 25. und 26. Mai 2020 sowie die Fortbildungsveranstaltung am 26. Mai 2020 finden aus heutiger Sicht statt. Bitte informieren Sie sich jedoch auf unserer Internetseite , ob die Veranstaltungen angesichts aktueller Entwicklungen verlegt werden müssen.

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Coronavirus: Sicheres Arbeiten im Homeoffice

Um das Coronavirus einzudämmen, wird die Nutzung von Homeoffice empfohlen. WP-/vBP-Praxen stehen hierbei vor der Herausforderung, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und gleichzeitig die Datensicherheit zu gewährleisten. Da zurzeit allerdings kurzfristig Lösungen für mobiles Arbeiten geschaffen werden müssen, können nicht alle Anforderungen für IT-Sicherheit vollständig umgesetzt werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfiehlt einfache Maßnahmen, die ohne größeren Aufwand einen Grundstein für IT-Sicherheit im mobilen Arbeiten bilden können. Darauf weist die WPK hin.

Coronavirus: Sicheres Arbeiten im Homeoffice

WPK, Mitteilung vom 23.03.2020

Um das Coronavirus einzudämmen, sind zwischenmenschliche Kontakte so weit wie möglich zu unterbinden. Eine hierfür empfohlene Maßnahme ist – wenn möglich – die Nutzung von Homeoffice. WP-/vBP-Praxen stehen hierbei vor der Herausforderung, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und gleichzeitig die Datensicherheit zu gewährleisten. Da zurzeit allerdings kurzfristig Lösungen für mobiles Arbeiten geschaffen werden müssen, können nicht alle Anforderungen für IT-Sicherheit vollständig umgesetzt werden.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt folgende einfache Maßnahmen, die ohne größeren Aufwand einen Grundstein für IT-Sicherheit im mobilen Arbeiten bilden können:

Klar geregelt

Treffen Sie deutliche, unmissverständliche und verbindliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zur Sicherheit Ihrer Daten in Papierform. Kommunizieren Sie diese schriftlich an alle Beteiligten.

Hier gibt es nichts zu sehen

Ergreifen Sie an ihrem Heimarbeitsplatz Maßnahmen, mit denen sich ein Sicherheitsniveau erreichen lässt, das mit einem Büroraum vergleichbar ist. Verschließen Sie Türen, wenn Sie den Arbeitsplatz verlassen, geben Sie Dritten keine Chancen durch einsehbare oder gar geöffnete Fenster.

Eindeutige Verifizierung

Sorgen Sie für eindeutige Kontaktstellen und Kommunikationswege, die von den Beschäftigten verifiziert werden können.

Vorsicht Phishing

Es können vermehrt Phishing-E-Mails auftreten, die die aktuelle Situation ausnutzen und versuchen werden, Ihre sensiblen Daten mit Hinweis auf Remote-Zugänge, das Zurücksetzen von Passwörtern etc. abzugreifen.

VPN

Idealerweise greifen Sie über einen sicheren Kommunikationskanal (zum Beispiel kryptografisch abgesicherte Virtual Private Networks, kurz: VPN) auf interne Ressourcen der Institution zu. Sofern Sie bisher keine sichere und skalierbare VPN-Infrastruktur haben, informieren Sie sich über mögliche Lösungen.

Die aufgeführten Hinweise tragen der kurzfristigen Entwicklung um das Coronavirus Rechnung und sollten mittelfristig stetig weiterentwickelt und verbessert werden. Weitere Informationen hierzu stehen auf der Internetseite des BSI zur Verfügung.

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Auswirkungen der Pandemie auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärung und Mengenstromnachweise nach dem Verpackungsgesetz

Die WPK hat das Bundesumweltministerium gebeten, sich bei den Landesvollzugsbehörden dafür einzusetzen, dass etwaige bußgeldbewährte Fristversäumnisse, die bei der Hinterlegung bzw. Vorlage von Nachweisen drohen, nicht zu Sanktionen führen.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2020

Die WPK hat das Bundesumweltministerium gebeten, sich bei den Landesvollzugsbehörden dafür einzusetzen, dass etwaige bußgeldbewährte Fristversäumnisse, die bei der Hinterlegung bzw. Vorlage von Nachweisen drohen, nicht zu Sanktionen führen.

Die WPK verweist auf eine Verlautbarung der BaFin vom 18. März 2020, die es Prüfern gestattet, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zunächst von Vor-Ort-Prüfungen abzusehen und mit der mitteilt wird, dass mögliche Fristverstöße von der BaFin nicht verfolgt werden.

Anlass war eine E-Mail der “Zentrale Stelle Verpackungsregister” vom 17. März 2020 an Prüfer von Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweisen nach dem Verpackungsgesetz. Die E-Mail ließ das gebotene Augenmaß im Umgang mit der aktuellen Corona-Pandemie vermissen. So wurde u. a. darauf verwiesen, dass es sich um gesetzliche Fristen handele und eine verspätete Hinterlegung beziehungsweise Vorlage Ordnungswidrigkeiten darstellen, die von den Landesvollzugsbehörden mit einer Geldbuße geahndet werden können.

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BaFin: Prüfer können vorerst von Vor-Ort-Prüfungen absehen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schafft aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie temporär die Möglichkeit, von Vor-Ort-Prüfungen abzusehen. Mögliche Fristverstöße werden in diesen Fällen von der BaFin nicht verfolgt. Das berichtet die WPK.

 

BaFin: Prüfer können vorerst von Vor-Ort-Prüfungen absehen

WPK, Mitteilung vom 18.03.2020

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schafft aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie temporär die Möglichkeit, von Vor-Ort-Prüfungen (wie zum Beispiel im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach § 28 ff. KWG) abzusehen. Mögliche Fristverstöße werden in diesen Fällen von der BaFin nicht verfolgt.Die BaFin weist in ihrer Mitteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Verpflichtung zur Durchführung gesetzlicher Prüfungen fortbesteht und zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen ist. Zudem haben die Unternehmen und Prüfer zunächst alle Möglichkeiten zur Durchführung einer Fernprüfung zu nutzen, bevor eine Prüfung unterbrochen wird. Eine förmliche Unterbrechungsanzeige ist in diesen Fällen allerdings nicht erforderlich.

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Entwurf unverbindlicher Leitlinien zur erweiterten externen Berichterstattung (Extended External Reporting – EER) veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat den ersten vollständigen Entwurf der unverbindlichen Leitlinien zur Anwendung des ISAE 3000 bei erweiterter externer Berichterstattung (Extended External Reporting – EER) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

 

Entwurf unverbindlicher Leitlinien zur erweiterten externen Berichterstattung (Extended External Reporting – EER) veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 18.03.2020

Am 13. März 2020 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den ersten vollständigen Entwurf der unverbindlichen Leitlinien zur Anwendung des ISAE 3000 bei erweiterter externer Berichterstattung (Extended External Reporting – EER) veröffentlicht.

Zum Entwurf des ersten Teils der Leitlinien (Phase 1) hatte die WPK am 12. Juni 2019 eine Stellungnahme abgegeben. Darin begrüßt die WPK die Überlegungen des IAASB grundsätzlich, da die Leitlinien eine Hilfestellung für den Berufsstand bei der Anwendung des ISAE 3000 darstellen, der gegenwärtig der einzige Standard für die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen ist. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass die bereits in Phase 1 sehr umfangreichen Leitlinien nicht zu einer weiteren Erhörung der Komplexität bei der Anwendung des ISAE 3000 führen dürften und dass zahlreiche Ausführungen möglicherweise als zusätzliche Anforderungen wahrgenommenen werden könnten.

Ähnliche Kritikpunkte wurden von zahlreichen weiteren Teilnehmern geäußert. Dies hat das IAASB zu umfangreichen Anpassungen veranlasst. Dazu zählen beispielsweise die

  • sprachliche Überarbeitung und verbesserte graphische Aufarbeitung,
  • Verbreiterung des Anwendungsspektrums,
  • Verschiebung von Hintergrundinformationen (nun in Supplement A),
  • Beschränkung auf kürzere Beispiele in den Leitlinien; längere und zusätzliche Beispiele sind nun in Supplement B verortet und
  • Einführung von Verweisen auf bestehende Anforderungen im Standard, anstatt diese Anforderungen in den Leitlinien zu wiederholen.

Stellungnahmen können gegenüber dem IAASB bis zum 13. Juli 2020 abgegeben werden. Die Unterlagen sind auf der Internetseite des IAASB erhältlich.

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 12. März 2020

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12. März 2020.

 

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 12. März 2020

WPK, Mitteilung vom 16.03.2020

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12. März 2020 zusammengefasst.

Auswirkungen des Coronavirus

Die Coronavirus-Pandemie (SARS‑CoV‑2) wird Einfluss auf die Aufstellung und Prüfung der Abschlüsse von Unternehmen haben. Die WPK wird sich beim Gesetzgeber dafür einsetzen, dass dadurch verursachte Fristversäumnisse nicht zu Sanktionen führen.

Sitzungen von WPK-Gremien sollen zunächst für den Zeitraum bis 19. April 2020 grundsätzlich als Videokonferenzen durchgeführt werden. Teilnehmer sollen aber auch persönlich zugegen sein können, sofern gewünscht. Für die aktuell anstehenden Sitzungen von Gremien wird es jeweils gesonderte Informationen geben.

Vorbereitung der Kammerversammlung am 15. Mai 2020

Im Bewusstsein seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung und in Sorge um die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschloss der Vorstand vor dem Hintergrund der sich verdichtenden Meldungen zur Verbreitung der aktuellen Coronavirus-Pandemie, die Kammerversammlung am 15. Mai 2020 und das Vorabend-Get-together abzusagen (siehe dazu auch „Neu auf WPK.de“ vom 16. März 2020 ).

Mitarbeiter-Beteiligungsmodell für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Der Vorstand der WPK hatte sich bereits in seiner Sitzung am 23. Januar 2020 mit dem Vorschlag des IDW zur Öffnung des Gesellschafterkreises befasst. Der IDW-Vorschlag sieht eine sehr weitgehende Öffnung für eine Beteiligung von Berufsfremden vor. In der aktuellen Sitzung des WPK-Vorstandes wurden die europäische Rechtslage und die Situation in anderen Mitgliedstaaten näher beleuchtet und ausgelotet, ob und wie ein Beteiligungsmodell für in der Gesellschaft Tätige (Mitarbeiter) befürwortet werden kann. Der Vorstand wird seine Beratungen in der nächsten Sitzung am 14. Mai 2020 fortsetzen.

Zusammenführung der Prüferberufe

Der Vorstand der WPK beriet das Ergebnis der IDW-Umfrage zur Zusammenführung der Prüferberufe. Er hält weiterhin an dem Projekt fest.

Aktualisierung der Verlautbarung der WPK zur Anwendung der ISA

Der Vorstand der WPK hat sich mit einer Vorlage des Ausschusses Rechnungslegung und Prüfung zur Anwendbarkeit der ISA in Deutschland befasst. Auf Grundlage der Beratungen wird die WPK eine aktualisierte Verlautbarung veröffentlichen ( „Neu auf WPK.de“ vom 13. März 2020 ).

Beiratswahlen 2022

Der Vorstand beschloss einen Aufruf zu starten, mit dem die Mitglieder nach Kandidaten für die unabhängige Wahlkommission befragt werden sollen. Aus den so gewonnenen Vorschlägen sollen dann die Mitglieder der unabhängigen Wahlkommission bestimmt werden.

Innenrevision 2019

Der Vorstand hat den Bericht zur Internen Revision bei der WPK für das Jahr 2019 zur Kenntnis genommen. Die Interne Revision kam zu dem Ergebnis, dass die Abläufe der WPK in den einzelnen Prüffeldern unter Berücksichtigung der gegebenen Hinweise und Empfehlungen ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig sind. In wenigen Einzelfällen erfolgen Empfehlungen zur Optimierung von Prozessabläufen.

Entwurf des Jahresabschlusses der WPK 2019 nebst Lagebericht

In der Sitzung wurde der Entwurf des Jahresabschlusses beraten. Auf dieser Grundlage hat der Vorstand den Jahresabschluss der WPK für das Jahr 2019 nebst Lagebericht aufgestellt.

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Regierungsentwurf des ESEF-Umsetzungsgesetzes – WPK spricht sich für nachgelagerte Prüfung aus

Die WPK hat gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF) Stellung genommen.

 

Regierungsentwurf des ESEF-Umsetzungsgesetzes – WPK spricht sich für nachgelagerte Prüfung aus

WPK, Mitteilung vom 12.03.2020

Die WPK hat am 6. März 2020 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF) Stellung genommen.Ausdrücklich begrüßt die WPK, dass von der ursprünglichen Aufstellungslösung Abstand genommen wurde und nun eine Offenlegungslösung vorgesehen ist, die den etablierten Aufstellungsprozess unberührt lassen soll.

Bei genauer Betrachtung zeigen sich allerdings einige Hürden bei der Umsetzung, die in der Stellungnahme näher erläutert werden:

  • Zeitliche Verdichtung des Aufstellungs- und Prüfungsprozesses
  • Keine Sicherstellung der Einreichung eines geprüften ESEF-Formats
  • Unverträglichkeit von Bestätigungsvermerk mit traditionellem Abschluss
  • Konsequenzen bei Beanstandung des Offenlegungsformats
  • Unklarheiten in der technischen Umsetzung

Nach Überzeugung der WPK könnten diese Hürden verhältnismäßig einfach dadurch aus dem Weg geräumt werden, dass im Rahmen der Abschlussprüfung die Möglichkeit einer „nachgelagerten Prüfung“ der elektronischen Wiedergabe des geprüften Abschlusses zum Zweck der Offenlegung eingeräumt wird.

Eine nachgelagerte Prüfung vermeidet insbesondere die weitere zeitliche und materielle Verdichtung des ohnehin straffen Aufstellungs- und Prüfungsprozesses. Darüber stellt die nachgelagerte Prüfung sicher, dass das ESEF-konforme Berichtspaket auch tatsächlich in der geprüften Form offengelegt wird.

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