Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben des WP/vBP

Die WPK stellt ihren Mitgliedern eine möglichst umfassende Übersicht zu den Tätigkeiten zur Verfügung, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben). Aufgrund des sehr umfangreichen gesetzlichen Regelungswerks in Deutschland – insbesondere auch auf Landesebene – erhebt die Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben des WP/vBP

WPK, Mitteilung vom 30.10.2019

Die WPK stellt ihren Mitgliedern eine möglichst umfassende Übersicht zu den Tätigkeiten zur Verfügung, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben). Aufgrund des sehr umfangreichen gesetzlichen Regelungswerks in Deutschland – insbesondere auch auf Landesebene – erhebt die Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Nachfolgend noch einige Hinweise zum Vorgehen:

  • Der Begriff „Vorbehaltsaufgabe“ ist weder in der WPO noch in der Berufssatzung WP/vBP definiert, lässt sich jedoch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 WPO ableiten. Danach sind WP/vBP zur Siegelführung verpflichtet, wenn sie Erklärungen abgeben, die ihnen gesetzlich vorbehalten sind. § 19 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP wiederholt diesen Grundsatz.
  • Rechtsnormen von untergeordneter Bedeutung bleiben in der Übersicht unberücksichtigt (z. B. Landwirtschafts-Altschuldenverordnung).
  • Sofern das Prüfungsrecht auch einem Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle zusteht (d. h. nicht nur einem WP), wird die Leistung grundsätzlich als Vorbehaltsaufgabe eingestuft.
  • •Hingegen liegt keine Vorbehaltsaufgabe vor, wenn neben WP auch sonstige Personen (wie z. B. Sachverständige), die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind, als geeignete Prüfer genannt sind (z. B. § 18 HeimsicherungsV).
  • Die Prüfung von Jahresabschlüssen kommunaler Einrichtungen oder Betriebe erfolgt in der Regel durch die Rechnungsprüfungsämter, in einigen Bundesländern können auch Wirtschaftsprüfer hiermit beauftragt werden.

Die Übersicht hat rein unterstützende Funktion und kann eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe nicht ersetzen.

Powered by WPeMatico

DRSC: DRÄS 9 zu Änderungen an DRS 17 und DRS 20 infolge des ARUG II verabschiedet

Am 25.10.2019 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs-Standards Committee e.V. den Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 9. Die Änderungen betreffen DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder sowie DRS 20 Konzernlagebericht und ergeben sich aus dem noch nicht in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie. Darauf weist die WPK hin.

DRSC: DRÄS 9 zu Änderungen an DRS 17 und DRS 20 infolge des ARUG II verabschiedet

WPK, Mitteilung vom 30.10.2019

Am 25. Oktober 2019 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs-Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 9 (DRÄS 9). Die Änderungen betreffen DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder sowie DRS 20 Konzernlagebericht und ergeben sich aus dem noch nicht in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie, kurz ARUG II. Die Fachausschüsse des DRSC gehen allerdings davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit von Änderungen am Gesetzesentwurf mit Auswirkungen auf DRS 17 und DRS 20 sehr gering ist.

Die Änderungen an DRS 17 und DRS 20 stehen unter dem Vorbehalt, dass die im Regierungsentwurf (BT-Drucksache 19/9739 vom 29. April 2019) enthaltenen Änderungen betreffend den (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht deckungsgleich in das endgültige ARUG II einfließen. Da noch ungewiss ist, welchen Erstanwendungszeitpunkt das Gesetz vorsehen wird, enthält DRÄS 9 insoweit kein konkretes Datum.

Die materiellen Änderungen betreffen im Wesentlichen:

  • Aufhebung der in DRS 17 (geändert 2010) speziell für börsennotierte Mutterunternehmen formulierten Transparenzvorgaben,
  • Erweiterung des Inhalts der in DRS 20 geregelten Konzernerklärung zur Unternehmensführung und
  • Aktualisierung der Verweise auf Paragrafen des Wertpapierhandelsgesetzes.

Auf der Internetseite des DRSC steht eine detaillierte Darstellung der gegenüber dem Entwurf vorgenommenen Änderungen zur Verfügung. Weiterführende Informationen können Sie zudem der Sitzungsunterlage des IFRS-Fachausschusses des DRSC entnehmen.

Powered by WPeMatico

Bekämpfung der Geldwäsche: Nationale Risikoanalyse ist zu beachten

Im Oktober 2019 hat das BMF die erste Nationale Risikoanalyse veröffentlicht. Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, also auch WP/vBP, müssen bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse berücksichtigen und ihre eigene Risikoanalyse gegebenenfalls anpassen. Darauf weist die WPK hin.

Bekämpfung der Geldwäsche: Nationale Risikoanalyse ist zu beachten

WPK, Mitteilung vom 28.10.2019

Im Oktober 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen die erste Nationale Risikoanalyse veröffentlicht. Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, also auch WP/vBP, müssen bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG) und ihre eigene Risikoanalyse gegebenenfalls anpassen.

  • Allgemein als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
  • Speziell sollten WP/vBP vor allem im Bereich Treuhand- und Anderkonten aufmerksam sein, da hier ein besonderes Geldwäscherisiko herrscht, vor allem im Zusammenhang mit Barzahlungen und Zahlungen aus dem Ausland/Risikoländern (vgl. 5.5.). Ein erhöhtes Geldwäscherisiko wurde auch bei sogenannten Share Deals festgestellt (vgl. 5.1.). Sofern WP/vBP in diesem Bereich bei Transaktionen eingebunden oder in der Ausgestaltung beratend tätig sind, sollten sie besonders wachsam sein. Ein besonderes Augenmerk sollte zudem auf das Risiko des Einsatzes von sogenannten Strohmannkonstruktionen gelegt werden, insbesondere im Immobilienbereich (vgl. 5.5.). Deswegen ist die korrekte Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten von essentieller Bedeutung.

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, an der unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden des Bundes und der Länder beteiligt waren. Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden. Die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse werden auch in der Gesetzgebung berücksichtigt.

Powered by WPeMatico

ESMA: Prüfungsschwerpunkte für 2020 veröffentlicht

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte (European Common Enforcement Priorities) für 2020 veröffentlicht, die kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Abschlussprüfer bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse für 2019 besonders berücksichtigen sollten. Darüber informiert die WPK.

ESMA: Prüfungsschwerpunkte für 2020 veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 24.10.2019

Am 22. Oktober 2019 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte (European Common Enforcement Priorities) für 2020 veröffentlicht, die kapitalmarktorientierte Unternehmen und deren Abschlussprüfer bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse für 2019 besonders berücksichtigen sollten.

Bei den Prüfungsschwerpunkten handelt es sich um

  • spezielle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse (insb. hinsichtlich der Bestimmung der Mietdauer und des Abzinsungssatzes),
  • die Fortentwicklung der bereits in 2018 in Kraft getretenen Standards IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden,
  • die Anwendung von IAS 12 Ertragsteuern hinsichtlich nicht genutzter steuerlicher Verluste.

Darüber hinaus befasst sich die ESMA unter anderem mit

  • den Ausführungen zu nichtfinanziellen Informationen mit Schwerpunkt auf Umweltaspekten,
  • spezifischen Aspekten der ESMA-Leitlinien für alternative Leistungskennzahlen („Alternative Performance Measures“),
  • dem Umsetzungsstand hinsichtlich der Einführung des harmonisierten elektronischen Formats für die jährliche Finanzberichterstattung („European SingleReporting Format“ kurz ESEF) für Abschlüsse für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, und
  • den unternehmerischen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden „Brexit“.

Weitergehende Informationen zu den Prüfungsschwerpunkten sind auf der Internetseite der ESMA (PDF) verfügbar.

Powered by WPeMatico

Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Die WPK hat gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843) Stellung genommen.

Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

WPK, Mitteilung vom 18.10.2019

Die WPK hat mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843) Stellung genommen.

Powered by WPeMatico

Zu geplanten Änderungen am IESBA Code of Ethics zur Rolle und ethischen Haltung von Berufsangehörigen

Die WPK hat zu geplanten Änderungen am IESBA Code of Ethics (Code) zur Rolle und ethischen Haltung von Berufsangehörigen Stellung genommen (Proposed Revisions to the Code to Promote the Role and Mindset Expected of Professional Accountants).

Zu geplanten Änderungen am IESBA Code of Ethics zur Rolle und ethischen Haltung von Berufsangehörigen

WPK, Mitteilung vom 18.10.2019

Die WPK hat am 18.10.2019 zu geplanten Änderungen am IESBA Code of Ethics (Code) zur Rolle und ethischen Haltung von Berufsangehörigen Stellung genommen (Proposed Revisions to the Code to Promote the Role and Mindset Expected of Professional Accountants).

Sie begrüßt das Ziel des IESBA, die Verantwortlichkeiten des Berufsstandes mit Blick auf die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit klarer darzustellen. Die WPK hebt auch positiv hervor, dass IESBA das IAASB-Konzept der „kritischen Grundhaltung“ (Professional Skepticism) auf den Audit-, Review- und Assurance-Kontext beschränkt lässt und es damit entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht auf weitere Dienstleistungen ausdehnt.

Kritisch hinterfragt die WPK hingegen die drei folgenden Bereiche:

  • Die von IESBA geplante Einführung der neuen Kategorie „Ethical Values“ sollte unterbleiben. Der Code enthält und definiert die „Fundamental Principles“ (allgemeine Berufspflichten), unklar ist hingegen, was mit „Ethical Values“ gemeint ist.
  • Die neue Definition von „Professional Behavior“ (berufswürdiges Verhalten) als eine Verpflichtung, im „Public Interest“ (öffentlichen Interesse) zu handeln, überzeugt nicht. Es gibt keine allgemeingültige Definition von „öffentlichem Interesse“, sodass der Berufsstand mit Rechtsunsicherheit belastet würde und die Einhaltung des Code letztlich von der Auffassung des jeweiligen Regulators abhinge.
  • Die neue Definition von „Professional Judgement“ (pflichtgemäßes Ermessen) sollte an die entsprechende Definition in den ISA angepasst werden, um eine konsistente Anwendung der internationalen Standards sicherzustellen.

Powered by WPeMatico

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität

Die WPK hat gegenüber dem BMJV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität Stellung genommen.

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität

WPK, Mitteilung vom 18.10.2019

Die WPK hat mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität Stellung genommen.

Powered by WPeMatico

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF)

Die WPK hat gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF) abgegeben.

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF)

WPK, Mitteilung vom 15.10.2019

Die WPK hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF) abgegeben.

Die WPK weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Referentenentwurf einen Paradigmenwechsel darstellt, da die Anforderungen für das Offenlegungsformat der nach dem WpHG zu veröffentlichenden Jahresfinanzberichte bereits für die Aufstellung handelsrechtlicher Abschlüsse und Lageberichte vorgeschrieben werden sollen. Sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch deren Abschlussprüfer wäre dies mit erheblichen Belastungen verbunden.

Die wesentlichen Forderungen der WPK lauten:

  • Die Umsetzung der Vorgaben der Transparenzrichtlinie sowie die Vorgaben der ESEF-Verordnung sollten vorrangig im WpHG erfolgen und nicht im HGB.
  • Für das weitere Gesetzgebungsverfahren sollte konsequent zwischen einem Aufstellungsformat und einem Offenlegungsformat unterschieden werden. Die bestehenden und bewährten Prozesse zur Aufstellung und Prüfung der externen Rechnungslegung sollten insoweit unverändert bleiben.
  • Die im Referentenentwurf vorgesehene Pflicht der Anwendung von ESEF als handelsrechtliches Aufstellungsformat für Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht und Konzernlagebericht für kapitalmarktorientierte Unternehmen sollte ersatzlos gestrichen werden.
  • Für das Offenlegungsformat nach ESEF sollten entsprechende Regelungen zur Offenlegung und deren Prüfung geschaffen werden. Hierbei sollte eine Harmonisierung mit anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden. Deutsche Insellösungen müssen vermieden werden.
  • Die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse der ESMA sind zu berücksichtigen.

Zum Hintergrund:

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen gemäß Referentenentwurf ihre Jahresfinanzberichte im ESEF-Format erstellen. Damit sollen die Jahresfinanzberichte leichter zugänglich gemacht, analysiert und verglichen werden können.

Im Referentenentwurf ist zudem vorgesehen, dass Inlandsemittenten bereits den handelsrechtlichen Jahresabschluss sowie den Lagebericht nach Maßgabe der ESEF-Verordnung aufzustellen haben.

Powered by WPeMatico

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 9. Oktober 2019

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 9. Oktober 2019 zusammengefasst.

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 9. Oktober 2019

WPK, Mitteilung vom 14.10.2019

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 9. Oktober 2019 zusammengefasst.

WPO-Änderungsbedarf

Der Vorstand hat zu den geplanten Änderungen der WPO in den Bereichen Zusammenführung der Prüferberufe, WP-Examen, Qualitätskontrolle sowie sonstigen erforderlichen Anpassungen seine Meinungsbildung abgeschlossen.

Die Änderungen sollen in eine WPO-Novellierung einmünden.

Referentenentwurf eines Gesetzes für ein einheitliches elektronisches Format für Finanzberichte (ESEF)

Nach dem Referentenentwurf müssen Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, künftig ihre Jahresfinanzberichte elektronisch im XHMTL-Format aufstellen. Die betroffenen Unternehmen müssten dann bereits bei Aufstellung ihrer Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte die Vorgaben der ESEF-VO beachten. Die Einhaltung dieser Vorgaben wäre im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung inhaltlich zu prüfen. Der Vorstand sieht darin einen den Berufsstand belastenden Paradigmenwechsel und hat hierzu eine kritische Stellungnahme beschlossen.

Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften

Der Vorstand hat eine Stellungnahme zum Eckpunktepapier des BMJV zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften beschlossen. Sie wirbt dafür, das Berufsrecht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften analog dem Recht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Gesellschaften zur gemeinsamen Berufsausübung nach der WPO zu regeln.

Berufsaufsicht

Der Vorstand hat zwei Einsprüche gegen Rügebescheide beraten.

Wirtschaftsplan 2020

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan der WPK 2020 aufgestellt. Der Wirtschaftsplan wird zunächst dem Haushaltsausschuss am 16. Oktober 2019 zur Prüfung und dann dem Beirat in seiner nächsten Sitzung am 4. Dezember 2019 zur Feststellung vorgelegt.

Anpassung der Berufssatzung an den Code of Ethics

Der Vorstand hat das Ergebnis der Beratungen des ASBR zur Anpassung der Berufssatzung WP/vBP an den Code of Ethics beraten. Daraus resultierende Anpassungen der Berufssatzung, u. a. Änderung von § 30 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP (Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Besorgnis der Befangenheit), werden dem Beirat in seiner kommenden Sitzung vorgelegt.

Zusammenführung der Prüferberufe: Regelungen der Kundmachung in der Berufssatzung

Der Vorstand hat zur Abrundung des Konzepts für eine Zusammenführung der Prüferberufe von WP und vBP Regelungen zur Kundmachung der abweichenden Prüfungsbefugnis beraten. Danach ist der Hinweis auf die abweichende Prüfungsbefugnis stets bei berufsbildprägenden Tätigkeiten (insbesondere gesetzliche Jahresabschlussprüfungen), der Mandatsanbahnung sowie regelmäßig in der Werbung der Praxis erforderlich. Ein Hinweis auf die abweichende Prüfungsbefugnis ist nicht erforderlich, wenn sie materiell ohne Bedeutung ist (z. B. Kanzleischild, Visitenkarte). Die Regelungen sollen in der Berufssatzung nebst Erläuterungen verankert werden, sobald die erforderlichen Änderungen in der WPO vom Bundestag verabschiedet worden sind.

Fachwirt/in Wirtschaftsprüfung – Änderung der Gebührenordnung

Für das von der WPK durchzuführende Prüfungsverfahren für den/die Fachwirt/in Wirtschaftsprüfung ist eine Ergänzung der Gebührenordnung der WPK erforderlich. Der Vorstand hat beschlossen, die Mitglieder zur Einführung des erforderlichen neuen Gebührentatbestandes anzuhören (siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 10. Oktober 2019 ). Für die Zulassung zum Fachwirt sollen 250 Euro und für die Prüfung 750 Euro erhoben werden.

Marktstrukturanalyse 2018

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2018 beraten. Sie wird der Öffentlichkeit auf der Homepage der WPK und als Beilage zum WPK Magazin 4/2019 zugänglich gemacht.

Änderungen in der Geschäftsführung der WPK

Nach Abschluss seiner Einarbeitungsphase wird der bisherige stellvertretende Geschäftsführer, Herr RA Dr. Eberhard Richter, mit Wirkung zum 1. Januar 2020 neben Herrn Dr. Reiner J. Veidt zum weiteren Geschäftsführer der WPK bestellt.

Powered by WPeMatico

Zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften

Die WPK hat gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu den Eckpunkten des BMJV für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften Stellung genommen.

Zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften

WPK, Mitteilung vom 10.10.2019

Die WPK hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu den Eckpunkten des BMJV für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vom 27. August 2019 Stellung genommen.

Powered by WPeMatico