Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

Das neue Datenschutzrecht stärkt die informationelle Selbstbestimmung und erhöht die Anforderungen an alle datenverarbeitenden Stellen. Daher erläutert die WPK, welche Daten sie erhebt und was mit Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht.

Was mit Ihren Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

WPK, Mitteilung vom 03.12.2018

Das neue Datenschutzrecht stärkt die informationelle Selbstbestimmung und erhöht die Anforderungen an alle datenverarbeitenden Stellen. Daher soll im Folgenden erläutert werden, welche Daten die WPK erhebt und was mit Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht.

Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.

Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich sind.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann in das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbaren Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichen Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.

Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat, oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.

Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.

Mitglieder entscheiden über die Verarbeitung ihrer Daten

Freiwillige Angaben werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister nur veröffentlicht, solange das Mitglied dies wünscht. Jedes Mitglied kann die Anzeige seiner freiwilligen Angaben jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber der WPK beenden.

Ebenso kann jedes Mitglied jederzeit die Weitergabe seiner Berufsregisterdaten und seiner freiwilligen Angaben an Dritte ganz oder in Teilen beenden.

Sollen freiwillige Angaben nach dem Wunsch des Mitgliedes weder im Berufsregister/Abschlussprüferregister veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben werden, werden die freiwilligen Angaben gelöscht.

Nicht widersprochen werden kann der Übermittlung von Daten an die Versorgungswerke.

Möchten Sie, dass Ihre freiwilligen Angaben nicht mehr angezeigt werden oder dass Ihre Berufsregisterdaten und freiwilligen Angaben ganz oder in Teilen nicht mehr an Dritte weitergegeben werden, informieren Sie bitte die

Wirtschaftsprüferkammer
Berufsregister
Rauchstraße 26
10787 Berlin

Ein Formular steht Ihnen unter “ Formulare/Merkblätter “ zur Verfügung.

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 26. November 2018

Die WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 26. November 2018 zusammengefasst. Themen waren u. a. der Referentenentwurf des BMWi einer Verordnung zur Änderung der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer sowie die Anzeigepflichten für grenzüberschreitende und nationale Steuergestaltungen.

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 26. November 2018

WPK, Mitteilung vom 30.11.2018

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 26. November 2018 zusammengefasst.

Referentenentwurf des BMWi einer Verordnung zur Änderung der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer (Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens)

Der Vorstand begrüßt die durch die Änderungsverordnung vorgesehene Modernisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens durch dessen Modularisierung. Damit wird ein wichtiger Schritt zur Erhöhung der Attraktivität des Berufsexamens und zur Gewinnung des Berufsnachwuchses getan.

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme Hinweise zum Referentenentwurf gegeben, die sich im Wesentlichen auf redaktionelle Aspekte beschränken.

Anzeigepflichten für grenzüberschreitende und nationale Steuergestaltungen

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie plant das BMF nach derzeitigem Informationsstand eine abstrakte Meldepflicht des Intermediärs (u. a. WP/vBP). Die Option der Richtlinie, dass bei kollidierender Verschwiegenheitspflicht allein der Steuerpflichtige mit der Mitteilungspflicht belastet werden kann, scheint damit nicht aufgegriffen zu werden. Die Meldepflicht soll nicht nur für grenzüberschreitende, sondern auch für nationale Steuergestaltungen eingeführt werden.

Der Vorstand stellt fest, dass eine Anzeigepflicht für WP/vBP vor dem Hintergrund der derzeitigen politischen Situation nicht zu vermeiden sein wird. Die WPK wird jedoch weiterhin auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie hinwirken, sich also gegen die Einführung nationaler Anzeigepflichten positionieren. Im Übrigen wird die WPK im Gesetzgebungsverfahren darauf hinwirken, dass Unsicherheiten bei der zukünftigen Anwendung beseitigt und klare Vorgaben geschaffen werden, welche Steuergestaltungen abstrakt anzeigepflichtig sind.

Positionierung der WPK auf europäischer Ebene

Der Vorstand hat die derzeitige Positionierung der WPK in Brüssel evaluiert. Zukünftig soll die WPK-Präsenz in Brüssel verstärkt werden.

IFAC: Aktivitäten des Small and Medium Practices Committee (SMPC)

WP/StB Klaus Bertram, Mannheim, berichtete als Gast der Vorstandssitzung und deutsches Mitglied des SMPC über dessen Struktur und Tätigkeit. Aus Sicht der WPK von besonderem Interesse war die von der zuständigen Task Force des SMPC entwickelte Stellungnahme zu ED-ISA 315 (Revised), zu dem die WPK ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben hatte. SMPC und WPK sehen den Standardentwurf äußerst kritisch und gerade für die Prüfung kleiner und mittlerer Unternehmen kaum handhabbar.

Vorstandsabteilung Berufsaufsicht (VOBA)

Der Vorstand hat zwei Einsprüche gegen Rügebescheide der VOBA beraten und zurückgewiesen. Ein Fall betraf die Durchführung mehrerer Abschlussprüfungen ohne Teilnahmebescheinigung nach § 57a WPO a. F. beziehungsweise Registrierung als Abschlussprüfer sowie die Durchführung einer Abschlussprüfung bei gleichzeitiger Tätigkeit im Aufsichtsrat. Die zweite Rüge betraf einen Berufsangehörigen, der als Konzernabschlussprüfer an der Erstellung der Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen mitgewirkt hatte.

Differenzierung der Beiträge für Abschlussprüfer

Auf Bitte des Beirates hat sich der Vorstand mit der Frage befasst, ob in Zukunft eine Differenzierung der Kammerbeiträge bezüglich der Teilnahme am System der Qualitätskontrolle (§ 57a WPO) erfolgen soll. Der Vorstand konnte bezüglich der Grundsatzfrage, ob eine differenzierende Beitragsgestaltung vorzugswürdig oder die Finanzierung der Qualitätskontrolle Sache des gesamten Berufsstandes sei, noch keine Einigung erzielen. Die Diskussion wird fortgesetzt.

Zentrale Kammerversammlung

Die zentrale Kammerversammlung wird am 10. Mai 2019 in Berlin unter dem Motto „Wirtschaftsprüfung – Herausforderung und Chance!“ stattfinden. Tagungsort ist das Hotel InterContinental. Für den Vorabend ist ein Get-together im Käfer Dachgarten-Restaurant im Deutschen Bundestag vorgesehen.

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Zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Die WPK hat gegenüber dem BMWi zu dessen Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) Stellung genommen.

Zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

WPK, Mitteilung vom 28.11.2018

Die WPK hat mit Schreiben vom 22. November 2018 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu dessen Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) Stellung genommen.

 

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IAASB: Überarbeiteter Standardentwurf zur Durchführung von vereinbarten Untersuchungshandlungen veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat den Entwurf eines überarbeiteten Standards ISRS 4400: Agreed-Upon Procedures Engagements zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen veröffentlicht.

IAASB: Überarbeiteter Standardentwurf zur Durchführung von vereinbarten Untersuchungshandlungen veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 23.11.2018

Am 15. November 2018 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den Entwurf eines überarbeiteten Standards ISRS 4400: Agreed-Upon Procedures Engagements zur Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen veröffentlicht.

Die Nachfrage nach Leistungen im Bereich von vereinbarten Untersuchungshandlungen hat in der Vergangenheit stetig zugenommen, so dass eine Überarbeitung erforderlich war. Die Änderungen betreffen vor allem die Bereiche pflichtgemäßes Ermessen, Unabhängigkeit, Aspekte der Auftragsannahme und -fortführung sowie Restriktionen bei der Weitergabe des Berichts.

Dem nun vorliegenden Entwurf ist ein Diskussionspapier des IAASB aus dem Jahr 2016 vorangegangen. Darin wurden der Bedarf einer Überarbeitung analysiert und erste Überlegungen zur Fortentwicklung des Standards vorgestellt.

Die WPK hatte hierzu am 7. März 2017 Stellung genommen und eine moderate Überarbeitung des Standards begrüßt, sofern die derzeitige Flexibilität und die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten des Standards erhalten bleiben („Neu auf WPK.de“ vom 9. März 2017).

Kritisch sah die WPK indes die Überlegungen zur Aufnahme der wenig praktikablen Ausführungen zum „Verbot unklarer Terminologie“ oder zur Anwendung von „Professional Judgement“. Restriktionen zur Weitergabe von AUP-Berichten sollten mit Blick auf Gesetzgebung und Rechtsprechung insbesondere zu Allgemeinen Auftragsbedingungen und Haftpflichtversicherung auf nationaler Ebene geklärt werden.

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IASB: IFRS 17 tritt voraussichtlich ein Jahr später in Kraft

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat sich dafür ausgesprochen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IFRS 17 vorbehaltlich einer 2019 durchzuführenden öffentlichen Konsultation um ein Jahr zu verschieben. Darauf weist die WPK hin.

IASB: IFRS 17 tritt voraussichtlich ein Jahr später in Kraft

WPK, Mitteilung vom 21.11.2018

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat sich dafür ausgesprochen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IFRS 17 vorbehaltlich einer 2019 durchzuführenden öffentlichen Konsultation um ein Jahr zu verschieben. Demnach wäre der Standard auf Geschäftsjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.

Hintergrund sind aktuelle Überlegungen des IASB, IFRS 17 weiter zu ändern. Darüber soll in der Dezembersitzung beraten werden. Deshalb und aufgrund der ohnehin weitreichenden Änderungen, die aus IFRS 17 erwartet werden, wird die Verschiebung als sachgerecht erachtet.

Das IASB hat auch beschlossen, die vorübergehende Befreiung der Versicherungsunternehmen von der Anwendung des IFRS 9 um ein Jahr zu verlängern, sodass IFRS 9 und IFRS 17 gleichzeitig angewendet werden können.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der IFRS Foundation.

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DPR: Prüfungsschwerpunkte 2019

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 15. November 2018 ihre Prüfungsschwerpunkte 2019 bekannt gegeben.

DPR: Prüfungsschwerpunkte 2019

WPK, Mitteilung vom 16.11.2018

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 15. November 2018 ihre Prüfungsschwerpunkte 2019 wie folgt bekannt gegeben:

  1. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden*
  2. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente*
  3. Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse*
  4. Konzernlagebericht
    Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Ertragslage entsprechend dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit (§ 315 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HGB)
  5. Segmentberichterstattung
    unter Berücksichtigung der unternehmensinternen Berichterstattung und folgender Einzelaspekte:
  • Bestimmung der operativen Segmente (IFRS 8.5) und Zusammenfassung zu berichtspflichtigen Segmenten (IFRS 8.11-8.19) nebst erläuternden Angaben (IFRS 8.22)
  • Darstellung des Segmentergebnisses, insbesondere bei Verwendung alternativer Leistungskennziffern (IFRS 8.23, IFRS 8.25-8.27)
  • Differenzierung zwischen Informationen in der Kategorie „alle sonstigen Segmente“ und sonstigen Abstimmungsposten in der Überleitungsrechnung (IFRS 8.16, IFRS 8.28)
  • Informationen über geografische Gebiete differenziert nach Herkunftsland und Drittländern (IFRS 8.33) sowie über Kundenabhängigkeiten (IFRS 8.34)

* Fußnote

Für eine ausführliche Darstellung des Prüfungsschwerpunkts vgl. https://www.esma.europa.eu

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Entwurf einer Verordnung zur Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131I der Wirtschaftsprüferordnung“ veröffentlicht. Die WPK wird Stellung nehmen und darüber berichten.

Entwurf einer Verordnung zur Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens

Modularisierung voraussichtlich ab Prüfungstermin II/2019

WPK, Mitteilung vom 13.11.2018

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat den Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131I der Wirtschaftsprüferordnung“ veröffentlicht.

Die Verordnung soll das Wirtschaftsprüfungsexamen modernisieren und das modularisierte Prüfungsverfahren einführen. Die Anregungen der WPK dazu hat das Ministerium aufgegriffen.

Die WPK richtet sich darauf ein, erstmals die Prüfung II/2019 in modularisierter Form durchzuführen, vorausgesetzt die Verordnung wird zeitgerecht veröffentlicht.

Für Prüfungsteilnehmer, die nach der noch geltenden Prüfungsordnung eine sogenannte Ergänzungsprüfung abzulegen haben, soll es eine Übergangsregelung geben. Sie sollen auf Antrag in die Modularisierung wechseln können. Das betrifft einerseits Kandidaten, denen im Prüfungstermin I/2019 eine Ergänzungsprüfung auferlegt werden wird, andererseits Kandidaten aus vorhergehenden Prüfungsterminen, die eine ihnen auferlegte Ergänzungsprüfung noch ablegen können.

Der Wortlaut des Verordnungsentwurfs ist auf der Internetseite des BMWi abrufbar. Die WPK wird Stellung nehmen und darüber berichten.

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer am 30. Oktober 2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung vom 30. Oktober 2018.

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer am 30. Oktober 2018

WPK, Mitteilung vom 13.11.2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 30. Oktober 2018 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Gegenstand der Sitzung waren die Beratungen der Auswertungen von Qualitätskontrollberichten von drei gemischten Praxen, deren Qualitätskontrollen damit abgeschlossen werden konnten. Des Weiteren wurde zu einer Praxis über die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister wegen wesentlicher Mängel in zahlreichen Elementen des Qualitätssicherungssystems (wie Prüfungsdurchführung, Führung von Handakten) beraten. Daneben wurden nach nochmaliger Abwägung zwei Widersprüche von Praxen gegen die Erteilung von Auflagen und Anordnung einer Sonderprüfung sowie die Frist für die nächste Qualitätskontrolle zurückgewiesen.

Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle führt die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle durch Vor-Ort-Termine durch. Sie hat zwei weitere Aufsichten über Prüfer für Qualitätskontrolle nach der Beratung der Aufsichtsergebnisse abgeschlossen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle erhielten dennoch Hinweise im Hinblick auf eine Verbesserung der Dokumentation von Qualitätskontrollen, bspw. durch Einsatz der Arbeitshilfe der Kommission für Qualitätskontrolle zur Dokumentation und Würdigung von Prüfungsfeststellungen.

Die Aufsichtsteams von zwei weiteren Aufsichten informierten die Kommission für Qualitätskontrolle über den Ablauf und die Zwischenergebnisse. Eine endgültige Beratung dazu wird noch erfolgen.

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319a-Jour Fixe 2018 der APAS

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle hat einen „319a‑Jour Fixe 2018“ durchgeführt. Schwerpunkte waren die Erfahrungen aus den Inspektionen und über die Berufsaufsicht sowie die Kooperation mit internationalen Prüferaufsichten. Die WPK berichtet.

319a-Jour Fixe 2018 der APAS

WPK, Mitteilung vom 13.11.2018

Am 25. Oktober 2018 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle einen „319a‑Jour Fixe 2018 der APAS“ in Frankfurt durchgeführt. Neben allgemeinen Themen, wie den rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der APAS und den Beschlusskammern, wurde über die Erfahrungen aus den Inspektionen und über die Berufsaufsicht berichtet. Weiterer Schwerpunkt war die Kooperation mit internationalen Prüferaufsichten.

Die Präsentation finden Sie auf der Internetseite der APAS .

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Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex: Kodex soll grundlegend überarbeitet werden

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat den Entwurf eines grundlegend überarbeiteten Kodex veröffentlicht. Inhaltlich betreffen die Änderungsvorschläge vor allem die Empfehlungen zur Vorstandsvergütung und zur Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. Die WPK weist darauf hin, dass Stellungnahmen noch bis 31.01.2019 möglich sind.

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex: Kodex soll grundlegend überarbeitet werden

WPK, Mitteilung vom 12.11.2018

Am 6. November 2018 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex den Entwurf eines grundlegend überarbeiteten Kodex veröffentlicht. Inhaltlich betreffen die Änderungsvorschläge vor allem die Empfehlungen zur Vorstandsvergütung und zur Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat. Diese sollen künftig nur noch für drei statt bisher für fünf Jahre bestellt werden.

Der neue Kodex soll relevanter, klarer und kompakter werden. Dazu hat die Regierungskommission den Kodex neu gegliedert. Die Gliederung folgt nun den Aufgaben der Organe. Eine einfachere Sprache sowie ausführliche Erläuterungen zu den Empfehlungen und Anregungen sollen dazu beitragen, den Kodex besser zu verstehen und seine Akzeptanz bei Unternehmen und Investoren zu erhöhen.

Der Entwurf des Kodex und weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der Regierungskommission verfügbar. Stellungnahmen sind bis zum 31. Januar 2019 erbeten.

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