Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2012

Rechengrößen in der Sozialversicherung sind solche, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblich sind, beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Das Kabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2012 beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom
05.10.2011

Rechengrößen in der Sozialversicherung
sind solche, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der
Sozialversicherung maßgeblich sind, beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen
in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Das Kabinett hat die neuen
Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2012 beschlossen.
Grundlage für
die Berechnung der Sozialversicherungs-Rechengrößen ist die Entwicklung der
Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2010, die das Statistische Bundesamt ermittelt
hat.

Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für
Mehraufwendungen („Zusatzjobs“ oder „1-Euro-Jobs“) sind nicht mit in die
Berechnung eingeflossen. Die Zahlen werden jährlich um die so genannte
„Lohnzuwachsrate“ angepasst. Die Lohnzuwachsrate 2010 beträgt +2,09 Prozent in
den alten und +1,97 Prozent in den neuen Ländern.

Bezugsgröße in der
Sozialversicherung

Die Bezugsgröße in der
Sozialversicherung ist wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung
beispielsweise ist sie die Grundlage für die Festsetzung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das
Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die
Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger
Selbstständiger oder Pflegepersonen dar.

Die Lohn- und Gehaltsentwicklung
fließt in die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ein. Dabei wird die
Lohnzuwachsrate von 2010 die Sozialversicherung in 2012 beeinflussen. Die
Bezugsgröße 2012 beträgt 2.625 Euro in den westlichen Bundesländern (2011: 2.555
Euro/Monat). In den östlichen Bundesländern bleibt sie unverändert bei 2.240
Euro/Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen für die
gesetzliche Rentenversicherung

Die neue monatliche
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von
5.500 (2011) auf 5.600 Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verbleibt
2012 bei 4.800 Euro/Monat wie in 2011. In der knappschaftlichen
Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten:
Beitragsbemessungsgrenze (West): 6.900 Euro, Beitragsbemessungsgrenze (Ost):
5.900 Euro.

Versicherungspflichtgrenze für die
gesetzliche Krankenversicherung

Bundeseinheitlich wird die
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt.
Sie erhöht sich gegenüber 2011 (49.500 Euro) auf 50.850 Euro jährlich in 2012
(4.237,50 Euro monatlich). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits
am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird die
Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900 Euro für das Jahr 2012 betragen (2011: 45.550
Euro). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung entspricht der (niedrigeren) Jahresarbeitsentgeltgrenze
(45.900 Euro/jährlich bzw. 3.825 Euro monatlich).

Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in
der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2012 bundeseinheitlich auf
32.446 Euro jährlich festgesetzt.

Gesamtübersicht

Rechengröße Alte
Bundesländer
Neue Bundesländer
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der
Rentenversicherung
32.446 Euro/Jahr 32.446 Euro/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.625 Euro/Monat 2.240 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine
Rentenversicherung
5.600 Euro/Monat 4.800 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 6.900 Euro/Monat 5.900 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung
3.825 Euro/Monat 3.825 Euro/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 4.237,50 Euro/Monat 4.237,50 Euro/Monat

Die Verordnung bedarf der Zustimmung
des Bundesrates.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten.
Diese Rechengröße ist wichtig für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
bei der Berechnung der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Für das kommende Jahr wird es bestimmt, in dem das
Durchschnittsentgelt 2010 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den
das Durchschnittsentgelt 2010 höher ist als das Durchschnittsentgelt
2009.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum,
bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der
Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist somit
beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze (=
Jahresarbeitsentgeltgrenze)
in der gesetzlichen Krankenversicherung
wird – wie in der Vergangenheit auch – an die Lohnzuwachsrate angepasst. Wessen
Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private
Krankenversicherung wählen. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich
geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung
ist die Einkommensentwicklung 2010 maßgebend. Der Wert für 2010 beträgt +2,07
Prozent.

Quelle: Bundesregierung

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