Das VG Ansbach hat einen Eilantrag zur Erhaltung des Grundschulgebäudes in Oberweihersbuch abgelehnt (Az. AN 4 E 16.01861). Ausschlaggebend war hierfür u. a., dass den unterzeichnenden Bürgern die Hintergründe des Begehrens nicht richtig dargelegt worden sind.
Eilantrag zum Bürgerbegehren „Erhaltet das Grundschulhaus Oberweihersbuch“ abgelehnt
VG Ansbach, Pressemitteilung vom 17.11.2016 zum Beschluss AN 4 E 16.01861 vom 11.11.2016
Die Antragsteller begehrten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung und Durchführung des Bürgerbegehrens „Erhaltet das Grundschulhaus Oberweihersbuch“ in Stein.
Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste am 31. Mai 2016 den Beschluss, das Schulgebäude in der Stuttgarter Straße 29 als Standort der Grundschule Stein zum Ende des Schuljahres 2015/2016 zu schließen und nach Umbau- und Sanierungsmaßnahmen zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einen Kinderhort umzunutzen. Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 würden stattdessen für die Grundschule freie Klassenräume im Gebäude der Mittelschule Stein (Neuwerker Weg 29) zur Verfügung gestellt werden.
Anfang Juli 2016 reichten die Antragsteller bei der Stadt ein Bürgerbegehren ein mit der Frage, „Sind Sie dafür, dass das Schulhaus in Oberweihersbuch weiterhin als Schulhaus mit laufendem Grundschulbetrieb erhalten bleibt?“. Die abgegebenen Unterschriftenlisten enthielten 1.781 Unterschriften. Ohne wohnortnahe Schulversorgung würden die Ansiedlung von Familien mit Kindern und das Gemeindeleben des Ortsteils sinken, so die Befürworter. Der bisherig fußläufige Schulweg der Kinder sei über mehrere Kilometer länger und führe an der B 14 vorbei.
Die Antragsgegnerin lehnte die Zulassung des Bürgerbegehrens im August 2016 ab, da das bisherige Schulhaus aufgrund seines Bauzustandes und seiner Ausstattung nicht mehr den Anforderungen eines einwandfreien Schulbetriebs, insbesondere auch hinsichtlich des Brandschutzes, genüge. Gegen diese Ablehnung beantragten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. September 2016 einstweiligen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung des Eilantrags damit, dass bereits keine vertretungsberechtigten Personen das Bürgerbegehren eingereicht hätten. Hierzu müssten bis zu 3 Personen benannt werden, die berechtigt sind, die unterzeichnenden Bürger zu vertreten.
Die Antragstellerin zu 2) trat als Stellvertreterin des 2. Bürgermeisters der Stadt auf, obwohl dieser weder verhindert noch ausgeschieden war. Dies sei formell fehlerhaft. Auch der 2. Bürgermeister einer Stadt könne ein Bürgerbegehren wirksam vertreten. Inhaltlich fehle es, so das Gericht weiter, an einem Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens. Die erforderlichen Mindestanforderungen an die Hintergründe zu dem Bürgerbegehren seien nur verkürzt dargestellt worden. Insbesondere könne die Antragsgegnerin nur das Schulhaus als Sachaufwandsträger zur Verfügung stellen, nicht aber festlegen, ob in dem Schulhaus auch Schulbetrieb stattfindet. Insoweit seien die staatlichen Schulämter zuständig. Dieser Hintergrund hätte dem unterzeichnenden Bürger offengelegt werden müssen. Eine Eilbedürftigkeit sowie ein nicht mehr gut zu machender bzw. unzumutbarer Nachteil seien nicht vorgetragen worden – zumal das Schuljahr 2016/2017 bereits begonnen habe.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.
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Quelle: DATEV eG