Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Alg II nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind. So entschied das SG Dortmund (Az. S 35 AS 1879/14).
Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II erfordert behördliche Vertrauensschutzprüfung und Ermessensentscheidung
SG Dortmund, Pressemitteilung vom 21.11.2016 zum Urteil S 35 AS 1879/14 vom 21.09.2016
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Leistungsbeziehers aus Hagen entschieden, dem das dortige Jobcenter in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses zeitlich begrenzt Alg II gewährt hatte. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich den Monatsbetrag für den Arbeitslosen und seine Familie i. H. v. 1.138 Euro, ohne den Weitergewährungsantrag zu bescheiden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung der Überzahlung.
Die hiergegen von dem Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund hob den Erstattungsbescheid auf. Die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden seien, erfordere nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vertrauensschutzprüfung und eine Ermessensentscheidung durch die Behörde. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weitergewährung des Alg II auf einer Prüfung seines Antrages beruhe. Vor der Auszahlung habe er an die Antragsbearbeitung erinnert. Zudem habe sich an den die Begründung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung tragenden Umständen nichts geändert.
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Quelle: DATEV eG