Einsatz von "Knabberfischen" zu Wellnesszwecken sowie zur kosmetischen Behandlung zulässig

Das VG Meiningen hält eine rechtlich zulässige Nutzung von Kangalfischen auch zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken für möglich, wenn die Haltungsbedingungen der Fische stimmen (Az. 2 K 143/15).

 

Tierschutzrechtliches Verfahren einer Kosmtikstudiobetreiberin gegen den Landkreis Wartburgkreis

 

 

VG Meiningen, Pressemitteilung vom 30.06.2015 zum Urteil 2 K 143/15 vom 30.06.2015

 

 
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 der Klage der Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios in Eisenach stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

 

Dabei hat die Kammer über die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes der sog. „Doctor fish“ (Saugbarben) entschieden. Die Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios möchte ihr Angebot um den Einsatz von „Knabberfischen“ (Kangalfische, Garra rufa) zu Wellnesszwecken sowie der kosmetischen Behandlung von gesunder Haut erweitern.

 

Die Kammer hat die gewerbsmäßige Haltung von Kangalfischen als nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig angesehen und deshalb den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut, und zwar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu entscheiden.

 

Der Vorsitzende hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass schon der ministerielle Erlass, auf den sich der beklagte Landkreis in seinem ablehnenden Bescheid bezogen hat, nicht eindeutig ist und nicht als absolutes Verbot der gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen zu Wellnesszwecken gewertet werden kann. Der Vorsitzende hat weiter ausgeführt, dass das Gericht eine rechtlich zulässige Nutzung von Kangalfischen auch zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken für möglich hält, wenn die Haltungsbedingungen der Fische stimmen. Dies kommt nach dem Betriebskonzept der Klägerin in Betracht. Die in verschiedenen Gutachten genannten Stressfaktoren für die Fische, wie häufiges Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken, Aufnahme von schädlichen Stoffen beim „Knabbern“ an den menschlichen Gliedmaßen (Rückstände von Seifen, Parfüms und Nikotinresten) würden nach dem Betriebskonzept der Klägerin ausgeschlossen bzw. verringert. Mit häufigem Wasserwechseln würde auch der Wasserverschmutzung begegnet. Die genauen Auflagen, mit denen die Klägerin den gewerbsmäßigen Einsatz der Kangalfische betreiben kann, hat der Beklagte zu erarbeiten.

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Quelle: DATEV eG