ELENA-Verfahren wird eingestellt

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat am 28.09.2011 im Rahmen eines Änderungsantrags mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises“ die Einstellung des Verfahrens über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung
vom 28.09.2011

Der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie hat am 28.09.2011 die die Einstellung des Verfahrens über den
elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) beschlossen. Dazu billigte der Ausschuss
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen aller
Oppositionsfraktionen einen Änderungsantrag (siehe Anlage) zum Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des
Handelsstatistikgesetzes (17/6851). Der Gesetzentwurf selbst wurde ebenfalls mit Stimmen
der Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, Die Linke und
Bündnis 90/Die Grünen beschlossen.

Das bereits 2009 in Kraft getretene
ELENA-Gesetz verpflichtet alle Arbeitgeber seit Anfang 2010 die Entgeltdaten
ihrer Mitarbeiter an eine Zentrale Speicherstelle zu melden. Die dahin
übermittelten Daten sollten ab 2012 durch dafür zugelassene Behörden abgerufen
werden können. Ein Sprecher der FDP-Fraktion begründete in der Sitzung die
Abschaffung von ELENA mit dem Hinweis auf die unzureichende Verbreitung der
qualifizierten elektronischen Signatur. Mit dieser Signatur sollten die
Beschäftigten der Verwendung ihrer Daten im ELENA-Verfahren zustimmen. Der
Sprecher verwies außerdem auf die Einschätzung des Normenkontrollrates (NKR),
nach der die Kosten des elektronischen Zertifikats nicht 10 Euro (bezogen auf 3
Jahre), sondern 25 Euro betragen würden. Es sei daher zu erwarten, dass die
Kosten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung in keinem Verhältnis zu den
erwarteten Einsparungen stehen würden. Daher sollten das ELENA-Verfahren
eingestellt und alle bereits erhobenen Daten sicher gelöscht werden.

Die
SPD-Fraktion widersprach heftig. Mit ihrem Antrag katapultiere die Koalition die
Bundesrepublik Deutschland wieder in das 20. Jahrhundert zurück. „Wir haben
Möglichkeiten und nehmen sie nicht wahr“, hieß es von der SPD-Fraktion. Die
Regierung habe es versäumt, ELENA bekannt zu machen. Ein gutes und ausgereiftes
System dürfe nicht einfach so beerdigt werden. Die SPD-Fraktion verwies auf die
hohen Investitionen der Wirtschaft für ELENA.

Die CDU/CSU-Fraktion
stimmte der SPD-Fraktion insoweit zu, dass es bei der elektronischen Signatur
erheblichen Nachholbedarf gebe. Ein Sprecher bedauerte die Absetzung. Man habe
lange für ein praktikables Verfahren gekämpft. Die Erfahrungen der letzten
Monate könnten aber Grundlage für ein neues Verfahren sein. Ziel müsse sein,
dass die Wirtschaft entlastet werde und die Arbeitnehmer auch von dem Verfahren
profitieren würden.

Bündnis 90/Die Grünen warfen der Koalition vor, aus
ELENA „heimlich, still und leise“ auszusteigen. Kritisiert wurde besonders, dass
die Regelung an das Beherbergungsstatistikgesetz angehängt wurde. Damit versuche
die Koalition, den Normenkontrollrat zu umgehen, der zu einem eigenständigen
Gesetzentwurf hätte Stellung beziehen müssen. ELENA sei „datenschutztechnisch,
bürokratisch und kostenmäßig völlig aus dem Ruder gelaufen“. In der Wirtschaft
würden die Kosten auf bis zu 700 Millionen Euro geschätzt. Ein Antrag der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Änderungsantrag zu ELENA dem NKR vorzulegen,
wurde zwar von SPD- und Linksfraktion ausdrücklich unterstützt, von der Mehrheit
der Koalition jedoch abgelehnt.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes geht auf Vorgaben der EU-Kommission
zurück, die in einer neuen Verordnung zusätzliche Daten von Hotels verlangt. So
müssen in Zukunft Hotels mit 25 und mehr Zimmern zusätzlich zu den schon bisher
erhobenen Angaben Daten zur Zimmerauslastung übermitteln. Allerdings kommt es
auch zu einer Entlastung des Beherbergungsgewerbes. So sind in Zukunft nur noch
Betriebe, die mindestens 10 Gäste gleichzeitig aufnehmen können, zur Ablieferung
von Daten verpflichtet. Bisher liegt die Grenze bei 9 Gästen. Ein Antrag der
Linksfraktion, zusätzlich auch die Zahl der barrierefreien Betten zu erfassen,
wurde abgelehnt.

Anlage

Deutscher Bundestag 17.
Wahlperiode Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, Ausschussdrucksache
17(9)620 vom 26.09.2011

Auszug aus dem Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes,
BT-Drucksache 17/6851

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Die
Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur
Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen
Entgeltnachweises“.

2. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 bis 11
eingefügt:

Artikel 3
Änderung des
ELENA-Verfahrensgesetzes

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 9,
Artikel 3, 4, 9 Nummer 1, Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz
2 und 3 des ELENA-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) werden
aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch

(…)
12. § 119 wird wie folgt
gefasst:
„§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des
elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten
Daten

(1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 bis 102 in der bis
zum Ablauf des [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt
wurden und gespeichert werden, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises entstandenen und gespeicherten
Daten sind von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren
unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung verwalteten
Datenbank-Hauptschlüssel unverzüglich zu
löschen.
(…)

Artikel 11
Aufhebung
ELENA-Datensatzverordnung

Die ELENA-Datensatzverordnung vom 22.
Februar 2010 (BGBl. I S. 131) wird
aufgehoben.
3. Der bisherige Artikel 3
wird Artikel 12.
4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 13 und wie folgt
gefasst:

Artikel 13
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich
des Satzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel
3 bis 11 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.“

Begründung
A.
Zur Bezeichnung des Gesetzentwurfs:

Die Bezeichnung des
Gesetzentwurfs wird geändert, um der Aufnahme der neuen Artikel 3 bis 11, die
sich nicht auf Statistikgesetze beziehen, Rechnung zu tragen.

B.
Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 3:
Das am
2. April 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren des elektronischen
Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) verpflichtet die Arbeitgeber, seit
dem 1. Januar 2010 die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten, Beamten, Richter oder
Soldaten an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) zu übermitteln. Die übermittelten
Daten sollen ab dem 1. Januar 2012 durch die zum Verfahren zugelassenen Behörden
(abrufende Behörden) bei Bedarf abgerufen werden können. Der Datenabruf setzt
voraus, dass sich der Beschäftigte mit seiner qualifizierten elektronischen
Signatur als Teilnehmer zum ELENA-Verfahren anmeldet. Die Daten können nur unter
Mitwirkung des Teilnehmers, das heißt durch Freigabe des Datenabrufs mittels
seiner qualifizierten elektronischen Signatur, und durch Authentisierung der
abrufenden Behörde abgerufen werden. Die abrufende Behörde erstattet dem
Teilnehmer auf Antrag die Kosten des qualifizierten Zertifikats in angemessener
Höhe.

Trotz Bemühungen seitens der Wirtschaft und der Politik hat die
qualifizierte elektronische Signatur in den letzten Jahren nicht die für die
erfolgreiche Umsetzung des ELENA-Verfahrens ausreichende Verbreitung gefunden.
Aktuelle Überprüfungen haben ergeben, dass die erwartete Flächendeckung auch in
absehbarer Zeit nicht erreicht wird. Es ist somit davon auszugehen, dass die
Kosten für ein qualifiziertes Zertifikat die ursprünglich erwarteten Kosten in
Höhe von zehn Euro alle drei Jahre übersteigen werden. Der Normenkontrollrat
(NKR) rechnet in seinem Gutachten vom 13. September 2010 mit mindestens 25 Euro
je Zertifikat für drei Jahre. Hinzu kämen die Kosten für die Signaturkarten und
technische Infrastruktur. Eine Kosten sparende Alternative zu marktüblichen
Signaturkarten als Zertifikatsträger und sichere Signaturerstellungseinheit
stünde mit den am 1. November 2010 eingeführten neuen Personalausweisen mit
optionaler qualifizierter elektronischer Signaturfunktion zur Verfügung.
Aufgrund der Gültigkeitsdauer eines herkömmlichen Personalausweises von zehn
Jahren, kann ohne Weiteres jedoch erst Ende 2020 von seiner flächendeckenden
Verbreitung ausgegangen werden.

Das für das ELENA-Verfahren
vorgeschriebene Sicherheitsniveau konnte mit Blick auf die
verfassungsrechtlichen Datenschutzanforderungen bei der Massenspeicherung von
persönlichen Daten, wie sie zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil
vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) zum
Telekommunikationsüberwachungsgesetz aufgestellt wurden, nicht abgesenkt werden.
Es ist daher zu erwarten, dass die hierdurch entstehenden Kosten für Bürger,
Wirtschaft und Verwaltung außer Verhältnis zu den erwarteten Einsparungen stehen
werden.

Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken und gleichzeitig die
erforderliche Rechtssicherheit für die Betroffenen herzustellen, ist das
ELENA-Verfahren einzustellen. Es wird die Rechtslage wiederhergestellt, die vor
der Einführung des ELENA-Verfahrens bestanden hat. Die Arbeitgeber werden von
den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet. Die bisher
gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Ausfinanzierung des
ELENA-Verfahrens erfolgt im Rahmen der bislang in § 115 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch vorgesehenen Mittel.

Es ist der Bundesregierung ein
wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten
Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Hierzu wird die Bundesregierung unter
Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Konzept
erarbeiten, wie die bereits bestehenden technischen Ressourcen des
ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und
unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.
Dabei sollen keine Lösungsansätze verfolgt werden, die eine vollständige oder
teilweise Massenspeicherung von Daten wie im ELENA-Verfahren
vorsehen.

Mit einer Durchführung des ELENA-Verfahrens unter den
ursprünglichen Annahmen wäre für die Wirtschaft insgesamt eine Entlastung
eingetreten. Dies hat der NKR mit seinem Gutachten „Auswirkungen des
ELENA-Verfahrens auf Wirtschaft, Bürger und Verwaltung“ vom 13. September 2010
dargelegt. Bei Einbeziehung von drei Arbeitnehmerbescheinigungen
(Arbeitslosengeld, Wohngeld, Elterngeld) wurde eine Nettoentlastung der
Wirtschaft in Höhe von rund 90 Mio. Euro jährlich ermittelt. Unternehmen mit
weniger als zehn Mitarbeitern wären dagegen unter Umständen Mehrbelastungen
gegenüber dem papiergebundenen Verfahren entstanden, da sie durchschnittlich nur
sehr wenige Arbeitnehmerbescheinigungen auszustellen haben.

Auf die
Verwaltung wäre ein wesentlicher Vollzugsaufwand zugekommen. Trotz Einsparungen
durch eine effizientere Antragsbearbeitung in den abrufenden Behörden hätten
diese den Berechnungen zufolge vor allem aufgrund der Kosten für die Erstattung
der qualifizierten elektronischen Signatur eine Netto-Mehrbelastung von rund 82
Mio. Euro je Jahr zu tragen gehabt, so das oben genannte Gutachten des
NKR.

Durch die Wiederherstellung der Rechtslage, die vor der Einführung
des ELENA-Verfahrens bestanden hat, werden keine Vorgaben neu eingeführt oder
geändert, die für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung
mit zusätzlichen jährlichen Aufwendungen verbunden sind. Für Wirtschaft und
Verwaltung kann jedoch insbesondere mit der Umstellung der elektronischen
Datenverarbeitung ein einmaliger Aufwand entstehen, der in der Höhe derzeit nur
schwer quantifizierbar ist.

Zu Artikel 4:
Bei der
Änderung handelt es sich um die erforderliche Anpassung der Vorschriften zum
Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen
Entgeltnachweises.

Die Nummer 12 regelt die Löschung der gespeicherten
Daten durch die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren (§
119). Neben den personenbezogenen Daten, die bei der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren gespeichert sind, werden von dieser Regelung
auch alle anderen im Rahmen des ELENA-Verfahrens entstandenen und gespeicherten
Daten erfasst, wie Protokollierungen und Verlaufdaten.

Die vollständige
Löschung der Daten wird aus technischen Gründen einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren bleiben daher
unter Wegfall ihrer bisherigen Aufgaben übergangsweise bestehen, bis die
Löschung vollständig abgeschlossen ist.

Zu den Artikel 5 bis
11

Die Artikel 5 bis 11 stellen die Rechtslage her, die vor der
Einführung des ELENA-Verfahrens bestanden hat.

Quelle: Deutscher Bundestag

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