Das LAG Düsseldorf entschied, dass der von einem Reinigungsunternehmen angewandte neu abgeschlossene Entgeltrahmentarifvertrag ERTV 2010 wirksam schriftlich abgeschlossen worden ist und inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Der Stundenlohn für Reiniger könne sich daher reduzieren (Az. 12 Sa 1152/15).
Entgeltrahmentarifvertrag wirksam schriftlich abgeschlossen
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.05.2016 zum Urteil 12 Sa 1152/15 vom 11.05.2016
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte dürfe den ERTV neu nicht anwenden, weil dieser nicht schriftlich – wie für Tarifverträge gesetzlich vorgesehen – vereinbart worden sei. Er gehe davon aus, dass der ERTV neu entsprechend der Datierung am 09.12.2014 von den Tarifvertragsparteien blanko unterzeichnet worden sei, obwohl noch kein Text vorhanden gewesen sei. Er begehrt deshalb die Feststellung, dass auf ihn nach wie vor der ERTV 2010 zur Anwendung komme, hilfsweise, dass er nach dem ERTV neu in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sei.
Die Klage hatte vor der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts ebenso wie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer der Überzeugung, dass der ERTV neu im ersten Quartal 2015 im Ergebnis von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden ist. Eine Blankounterschrift unter einen noch nicht vorhandenen Tarifvertrag am 09.12.2014 ist nicht geleistet worden. Der ERTV neu ist auch im Übrigen wirksam. Für Tarifverträge gilt das Ablöseprinzip, das verschlechternde Regelungen zulässt. Auch bei Unterzeichnung im März 2015 liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil die Arbeitnehmer bereits seit März 2014 Kenntnis davon hatten, dass über einen neuen ERTV verhandelt wurde. Der Antrag auf die höhere Eingruppierung nach dem ERTV neu blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
———————-
Quelle: DATEV eG