Entwurf eines Tarifeinheitsgesetzes: Gleiche Arbeit – gleicher Tarifvertrag

Laut dem von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Tarifeinheitsgesetzes wird zukünftig nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip der Tarifvertrag der Gewerkschaft angewendet, der die meisten Beschäftigten organisiert – falls in einem Betrieb für gleiche Tätigkeiten verschiedene Tarifverträge gelten.

 

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.12.2014

 
Zukünftig wird der Tarifvertrag der Gewerkschaft angewendet, der die meisten Beschäftigten organisiert – falls in einem Betrieb für gleiche Tätigkeiten verschiedene Tarifverträge gelten. So sieht es der im Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Tarifeinheitsgesetzes vor.

 

Tarifeinheit statt Tarifkollisionen ist das Ziel des Gesetzentwurf zum Tarifeinheitsgesetz. „Tarifverträge sollen alle Arbeitnehmergruppen gleichermaßen schützen“, sagte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles zu dem Gesetzentwurf. Erfolg in Tarifverhandlungen dürfe sich nicht allein danach bemessen, welche Stellung und Streikmacht jemand im Betrieb habe.

 

In Zukunft soll das betriebsbezogene Mehrheitsprinzip gelten. Das heißt: Überschneiden sich Tarifverträge, gilt der Vertrag der Gewerkschaft, die im betroffenen Betrieb die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt.

 

Für ein gutes Betriebsklima
Ein Betrieb – ein Tarifvertrag: Das galt bis zum Jahr 2010. Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde der Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben. Seitdem können konkurrierende Gewerkschaften für gleiche Beschäftigtengruppen verschiedene Tarifverträge abschließen.

 

Das kann den Betriebsfrieden stören. Denn der Wert verschiedener Arbeitsleistungen darf nicht daran gekoppelt sein, welche Gewerkschaft welche Schlüsselpositionen in einem Unternehmen vertritt. Tarifverträge sollen den Betriebsfrieden stärken – nicht schwächen.

 

Streikrecht unverändert
Tarifautonomie ist ein hohes Gut. Nach wie vor sollen die Tarifparteien eigenständig die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Beschäftigten sinnvoll ordnen und Tarifkollisionen vermeiden. Der Gesetzentwurf greift nicht in das Streikrecht ein. Im Streitfall entscheiden auch künftig die Arbeitsgerichte, ob ein Streik verhältnismäßig ist oder nicht.

 

Schutz für kleinere Gewerkschaften
Nahles sagte, der neue Gesetzentwurf schütze auch kleine Gewerkschaften: Minderheitsgewerkschaften bekommen zukünftig das Recht, Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderungen in einer Tarifauseinandersetzung zu unterbreiten. Erst dann kann der Arbeitgeber mit der Mehrheitsgewerkschaft verhandeln. Zudem besteht nach der Verhandlung die Möglichkeit, die Inhalte des Tarifvertrags der größeren Gewerkschaft zu übernehmen.

 

Anhang:

  • Entwurf des Tarifeinheitsgesetzes
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMAS.

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Quelle: DATEV eG