Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Einem Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, ist die Fahrerlaubnis bereits dann wegen Ungeeignetheit zu entziehen, wenn er mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blutserum (oder mehr) am Straßenverkehr teilnimmt. Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht anfordern. So entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Az. 1 B 37.14).

 

Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

 

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.06.2016 zum Urteil 1 B 37.14 vom 16.06.2016

 

Einem Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, ist die Fahrerlaubnis bereits dann wegen Ungeeignetheit zu entziehen, wenn er mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blutserum (oder mehr) am Straßenverkehr teilnimmt. Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht anfordern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.06.2016 entschieden.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich insoweit um einen „Risikogrenzwert“. Der Wert markiere nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Grenze, ab der die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden könne.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG