Wenn Gegenstand eines Vorvermächtnisses nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern ein Kapitalbetrag ist, so ist dieser in voller Höhe erbschaftsteuerpflichtig, auch wenn der Vermächtnisnehmer nur einen Anteil pro Jahr verlangen darf und vor Inanspruchnahme des vollen Betrags stirbt. So das FG Düsseldorf (Az. 4 K 2929/14 Erb).
FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.12.2016 zum Urteil 4 K 2929/14 Erb vom 22.11.2016
Das Finanzgericht ist dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Vermächtnisses sei nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern der Kapitalbetrag von 500.000 DM gewesen. In dem Testament der Erblasserin sei das Vorvermächtnis gleichrangig neben dem Schmuck genannt. Auch habe die Erblasserin bei Testamentserrichtung noch damit rechnen können, dass ihre Schwester sie um weitere 10 Jahre überleben würde. Dann hätte sie den vollen Betrag von 500.000 DM ausgezahlt bekommen. Daran ändere auch die Verpflichtung zum treuhänderischen und mündelsicheren Anlegen nichts.
Der Wert des Vorvermächtnisses sei mit dem Nennwert von 500.000 DM anzusetzen. Verfügungsbeschränkungen der Vorvermächtnisnehmerin seien nicht zu berücksichtigen. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Unerheblich sei deshalb, was sie bis zu ihrem eigenen Tod tatsächlich erhalten habe.
Die mit der gesetzlichen Regelung verbundene Mehrfachbesteuerung des Vermächtnisses begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Über eine etwaige Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die tatsächlich mögliche Auszahlung nur in Höhe von 150.000 Euro konnte das Gericht mangels Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens nicht entscheiden.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Quelle: DATEV eG