Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung erfolgten Erhöhung des Kapitals einer Bank nicht entgegen. So entschied der EuGH (Rs. C-41/15).
Erhöhung des Kapitals einer Bank ohne die Zustimmung der Hauptversammlung
EuGH, Pressemitteilung vom 08.11.2016 zum Urteil C-41/15 vom 08.11.2016
Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung erfolgten Erhöhung des Kapitals einer Bank nicht entgegen.
Den Interessen der Aktionäre und Gläubiger kann nicht in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Stabilität des Finanzsystems beigemessen werden.
Die Wirtschaftskrise, in der sich Irland im Jahr 2008 befand, hatte gravierende Auswirkungen sowohl auf die finanzielle Stabilität der irischen Banken als auch auf die finanzielle Stabilität dieses Mitgliedstaats. Im Dezember 2010 schlossen Irland und die Kommission eine Vereinbarung über ein wirtschaftliches und finanzielles Anpassungsprogramm. Mit Durchführungsbeschluss vom 7. Dezember 20101 stellte die Union Irland einen finanziellen Beistand zur Verfügung, wofür sich Irland im Gegenzug verpflichtete, den Bankensektor bis zum 31. Juli 2011 umzustrukturieren und zu rekapitalisieren.
Gemäß diesen Verpflichtungen nahm Irland die Rekapitalisierung der inländischen Banken vor, u. a. von ILP, einem in Irland tätigen Kreditinstitut. Der irische Finanzminister unterbreitete den Aktionären von ILPGH (einer Gesellschaft, die das gesamte Gesellschaftskapital von ILP hielt) einen Vorschlag zur Erleichterung der Rekapitalisierung von ILP. Dieser Vorschlag wurde am 20. Juli 2011 von der Hauptversammlung von ILPGH abgelehnt.
Um ILP trotz dieser Ablehnung rekapitalisieren zu können, erwirkte der Minister eine gerichtliche Anordnung, mit der ILPGH angewiesen wurde, im Gegenzug für eine Einlage von 2,7 Mrd. Euro neue Aktien an den Minister auszugeben. Dieser erhielt infolgedessen ohne Beschluss der Aktionärshauptversammlung von ILPGH 99,2 % der Aktien dieser Gesellschaft.
Gesellschafter und Aktionäre von ILPGH beantragten daraufhin beim irischen High Court die Aufhebung der Anordnung. Sie sind der Ansicht, die aus der Anordnung resultierende Kapitalerhöhung sei unvereinbar mit einer Richtlinie der Union2, da sie ohne die Zustimmung der Hauptversammlung von ILPGH erfolgt sei.
Der Minister trat diesem Vorbringen entgegen und berief sich dabei auf den Durchführungsbeschluss von 2010 und andere unionsrechtliche Bestimmungen, nach denen Irland unbeschadet der Richtlinie befugt sei, die erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung der Integrität seines Finanzsystems zu ergreifen.
Der High Court hält es aufgrund einer wertenden Betrachtung für wahrscheinlich, dass ILP den erforderlichen Eigenkapitalbetrag nicht hätte aufbringen können, sodass das Unterbleiben einer Rekapitalisierung innerhalb der vorgesehenen Frist zur Insolvenz von ILP geführt hätte. Diese Insolvenz hätte für Irland schwerwiegende Folgen gehabt und wahrscheinlich die Bedrohung der finanziellen Stabilität anderer Mitgliedstaaten und der Union vergrößert.
Vor diesem Hintergrund möchte der High Court vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie dem Erlass einer gerichtlichen Anordnung wie der im vorliegenden Fall ergangenen entgegensteht.
In seinem Urteil vom 08.11.2016 stellt der Gerichtshof besonders auf die Umstände ab, die zum Erlass dieser Anordnung geführt haben. Er hebt u. a. hervor, dass das vorlegende Gericht aufgrund einer wertenden Betrachtung der auf dem Spiel stehenden Interessen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nach der Entscheidung der außerordentlichen Hauptversammlung von ILPGH, den Rekapitalisierungsvorschlag des Ministers abzulehnen, die Anordnung das einzige Mittel gewesen sei, um bis zum 31. Juli 2011 die Rekapitalisierung von ILP herbeizuführen, die erforderlich gewesen sei, um eine Insolvenz dieses Kreditinstituts zu verhindern und damit eine ernsthafte Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union abzuwenden.
Die Richtlinie zielt auf ein Mindestmaß an Gleichwertigkeit beim Schutz der Aktionäre einerseits und der Gläubiger der Aktiengesellschaften andererseits ab. Die in dieser Richtlinie in Bezug auf die Gründung sowie die Aufrechterhaltung, die Erhöhung und die Herabsetzung des Kapitals dieser Gesellschaften vorgesehenen Maßnahmen gewährleisten diesen Schutz gegen Handlungen der Organe der Gesellschaften und betreffen somit deren normale Funktionsweise. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Anordnung eine außergewöhnliche, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene Maßnahme darstellt, die eine systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen soll.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie einer außergewöhnlichen Maßnahme (wie der gerichtlichen Anordnung), die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wird, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern, nicht entgegensteht.
Auch wenn ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Aktionäre und Gläubiger zu gewährleisten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang hat vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des durch die Verträge der Union eingeführten Finanzsystems.
Fußnoten
1 Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. 2011, L 30, S. 34).
2 Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1).
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Quelle: DATEV eG