Strenger Herkunftsnachweis bei Verkauf von Krokoleder-Artikeln

Der Verkauf von Produkten aus Tieren besonders geschützter Arten ist nur zulässig, wenn der Verkäufer den zweifelsfreien und ein konkretes Tier betreffenden Nachweis der Vermarktung führen kann. So entschied das VG Berlin (Az. 24 K 391.15).

 

Strenger Herkunftsnachweis bei Verkauf von Krokoleder-Artikeln

 

VG Berlin, Pressemitteilung vom 08.11.2016 zum Urteil 24 K 391.15 vom 08.11.2016

 

Der Verkauf von Produkten aus Tieren besonders geschützter Arten ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nur zulässig, wenn der Verkäufer den zweifelsfreien und ein konkretes Tier betreffenden Nachweis der Vermarktung führen kann.

 

Im Juli 2014 beschlagnahmte das Bezirksamt Mitte in einem Berliner Kaufhaus sechs hochwertige Handtaschen, einen Gürtel und elf Uhrenarmbänder aus Aligator-, Teju- und Pythonleder im Wert von insgesamt 23.000 Euro. Für diese Produkte lagen nach Auffassung des Bezirksamtes keine ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweise über die Erlaubnis zum Vermarkten des von den besonders geschützten Tieren stammenden Leders vor. Die Taschen hatten einen Verkaufspreis von 975 Euro bis 2.949 Euro, der Gürtel kostete 475 Euro und die Uhrenarmbänder jeweils 275 Euro.

 

Die 24. Kammer wies die gegen die Maßnahmen gerichtete Klage der Klägerin ab. Die Beschlagnahme und die Einziehung der Produkte seien rechtmäßig, weil die Klägerin keinen ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweis für deren Vermarktung habe vorlegen können. Zum Schutz dieser Tiere bedürfe es einer eindeutigen Zuordnung der Produkte zu den hierfür vorgelegten Genehmigungen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen über den Ankauf einer Vielzahl von Taschen, Gürteln und Armbändern erbrächten diesen Einzelnachweis nicht. Der Hinweis der Klägerin, dass die hochpreisigen Produkte von weltbekannten Luxusmarken und damit nicht aus zweifelhafter Provenienz stammten, verfange nicht. Der „Ruf“ eines bestimmten Unternehmens oder der Preis der Produkte seien kein hinreichender Nachweis dafür, dass nur artenschutzrechtlich zulässige Exemplare verwendet worden seien.

 

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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Quelle: DATEV eG