Der DStV weist darauf hin, dass ausschüttende Kapitalgesellschaften in der Zeit vom 01.09.2016 bis 31.10.2016 für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen müssen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.08. dieses Jahres kirchensteuerpflichtig waren.
DStV, Pressemitteilung vom 01.09.2016
In diesem Zuge müssen die vorbezeichneten Kirchensteuerabzugsverpflichteten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.8. dieses Jahres kirchensteuerpflichtig sind. Die Daten sind Grundlage für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Folgejahr.
Seit Einführung dieses recht mühsamen Prozederes setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) für Verfahrenserleichterungen ein. Diese Beharrlichkeit zahlt sich aus. Ein in Kürze erscheinender gleichlautender Ländererlass beinhaltet bereits viele Befreiungen und Erleichterungen für die betroffenen Kapitalgesellschaften.
Insbesondere Ein-Mann-Gesellschaften, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, können das automatisierte Abrufverfahren mittlerweile getrost hinter sich lassen. Auch Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, können sich zwischenzeitlich zurücklehnen.
Für viele andere Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter leisten, ist in den kommenden Wochen die Abfrage beim BZSt notwendig.
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Quelle: DATEV eG