Erwerb von zahlungsgestörten Forderungen unterliegt nicht der MwSt

Der EuGH entschied in der deutschen Rechtssache C-93/10, in der es um die Auslegung von Art. 2, 4, 11 und 13 der Sechsten Richtlinie über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) ging.

EuGH, Urteil C-93/10 vom 27.10.2011

Der EuGH entschied am 27.10.2011 in der deutschen Rechtssache C-93/10, in der es um die Auslegung von Art. 2, 4, 11 und 13 der Sechsten Richtlinie über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) geht.

Eine Bank veräußerte Grundpfandrechte und Forderungen aus 70 gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen zu einem unter dem Nennwert liegenden Kaufpreis an eine Gesellschaft deutschen Rechts. Beide Parteien waren der Auffassung, dass der Käufer durch den Kauf der Forderungen keine steuerpflichtige Leistung an den Verkäufer erbringe. Falls das Finanzamt diese Auffassung nicht teilen sollte, bestimmten sie, dass die Differenz zwischen dem abgezinsten wirtschaftlichen Wert und dem endgültigen Kaufpreis der Forderungen als Entgelt für diese Leistung gilt. Der Käufer nahm die Umsatzsteuervoranmeldung vor und erhob später dagegen Einspruch. Das Finanzamt lehnt diesen Einspruch als unbegründet ab.

Der EuGH sollte prüfen, ob der Kauf zahlungsgestörter Forderungen der MwSt unterliegt, und ob er ggf. eine „Einziehung von Forderungen“ darstellt. Außerdem sollte geklärt werden, wonach sich die Besteuerungsgrundlage bestimmt.

Der EuGH entschied, dass Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Sechsten Richtlinie (…) dahin auszulegen sind, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0589273.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Quelle: DATEV eG