Die bulgarischen Vorschriften für die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die einer Steuerprüfung unterliegen sind lt. EU-Kommission diskriminierend für Personen, die an innergemeinschaftlichen Geschäftsvorgängen beteiligt sind.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.10.2011
Die Europäische Kommission hat Bulgarien offiziell aufgefordert, seine MwSt-Vorschriften zu ändern. Die bulgarischen Vorschriften für die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die einer Steuerprüfung unterliegen sind diskriminierend für Personen, die an innergemeinschaftlichen Geschäftsvorgängen beteiligt sind.
Nach Auffassung der Kommission sind diese Vorschriften, durch die Steuerpflichtige, die grenzübergreifende Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten bewirken, gegenüber ausschließlich im Inland tätigen Steuerpflichtigen benachteiligt werden, mit der Mwst-Richtlinie und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar.
Diese Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Kommt die Bulgarien dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Angelegenheit befassen.
Hintergrund
Laut bulgarischem Recht erhalten Steuerpflichtige, die einer Steuerprüfung unterzogen werden, am Ende des Prüfungsverfahrens die Mehrwertsteuer erstattet. In den bulgarischen Vorschriften sind aber spezielle Fristen für die Steuerpflichtigen festgelegt, die innergemeinschaftliche Umsätze bewirken. Diese Fristen sind doppelt so lang wie für diejenigen, die ausschließlich inländische Umsätze tätigen.
Steuerpflichtige mit inländischen Umsätzen, die vor Ende der Steuerprüfung eine Erstattung erhalten wollen, müssen daher für einen doppelt so langen Zeitraum eine Sicherheit hinterlegen oder eine Bankgarantie vorweisen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
Quelle: EU-Kommission
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