Die EU-Kommission legte den Richtlinienvorschlag zur Revision der EU-Rechnungslegungsrichtlinien vor. Ziel ist es zum einen, die Verwaltungslasten von kleinen Unternehmen zu reduzieren, zum anderen sollen die Abschlüsse grenzüberschreitend aktiver Unternehmen mit externen Stakeholdern transparenter und vergleichbarer werden.
Die EU-Kommission legte am 25.10.2011 den Richtlinienvorschlag zur Revision der EU-Rechnungslegungsrichtlinien vor (leider derzeit nur englische Fassung). Er soll die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG ersetzen. Ziel ist es zum einen, die Verwaltungslasten von kleinen Unternehmen zu reduzieren, zum anderen sollen die Abschlüsse grenzüberschreitend aktiver Unternehmen mit externen Stakeholdern transparenter und vergleichbarer werden.
Die in dem nun veröffentlichen Richtlinienvorschlag vorgeschlagenen Änderungen sehen Folgendes vor:
Zentrales Anliegen ist die Schaffung eines „Mini-Regime“ für kleine Unternehmen. Dieses soll die identifizierten hohen Verwaltungslasten, die durch die Jahresabschluss-Erstellung gerade für diese Gruppe entstehen, um jährlich 1,5 Mrd. Euro reduzieren. Außerdem sollen die Schwellenwerte angehoben und dadurch mehr Unternehmen als „kleine Unternehmen“ in den Genuss des Mini-Regimes kommen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass 1,1 Mrd. europäische Unternehmen (21 %) unter diese Kategorie fallen werden und somit nochmals 0,2 Mrd. Euro Verwaltungslasten jährlich eingespart können:
EU-weite Definitionen der Unternehmensgrößen sollen Vergleichbarkeit gewährleisten. „Kleine Unternehmen“ müssten danach zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme bis 5 Mio. Euro;
- Nettogesamtumsatz bis 10 Mio. Euro;
- durchschnittlich bis zu 50 Arbeitnehmer während des Bilanzjahres.
Der Jahresabschluss kleiner Unternehmen soll aus GuV, Bilanz und einem auf fünf Kernbereiche beschränkten Anhang bestehen:
- Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
- Sicherheiten, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Vereinbarungen, die nicht in der Bilanz berücksichtigt wurden;
- Geschehnisse, die nach Erstellung der Bilanz angefallen sind und nicht in der Bilanz berücksichtigt wurden;
- langfristige und verbriefte Schulden;
- und Transaktionen mit nahestehenden Personen.
(Der Aspekt „Jahresabschlüsse von Kleinstbetrieben“ wird in dem Vorschlag ausdrücklich ausgespart. Die EU-Kommission verweist insoweit auf den sich in – stockenden – Verhandlungen zwischen EU-Parlament und Rat befindlichen Richtlinienvorschlag aus 2009 und zeigt sich hinsichtlich seiner Verabschiedung optimistisch.)
Von der gesetzlichen Abschlussprüfung sollen kleine Unternehmen vollständig ausgenommen sein. Außerdem werden kleine Konzerne von der Erstellung konsolidierter Jahresabschlüsse befreit.
(Obwohl diesen Regelungen auf eine Maximalharmonisierung ohne Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten zielen, wird ausdrücklich klargestellt, dass es den nationalen Steuerbehörden freisteht, welche Anforderungen diese an die Berichtspflichten kleiner Unternehmen stellen.)
Zu mehr Vergleichbarkeit von Abschlüssen auch mittlerer und großer Unternehmen soll die generelle Reduzierung der Wahlmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen. (Ein von der EU-Kommission am 19.09.2011 veröffentlichter Bericht zeigt, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten von den in den Rechnungslegungsrichtlinien bislang enthaltenen Optionen Gebrauch gemacht haben.) Die allgemeinen Grundsätze der Wesentlichkeit und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sollen obligatorisch werden. Es wird außerdem ein einheitliches Bilanzformat vorgeschlagen (Art. 9). Der Gründungsaufwand entfällt als Aktivposten. Die LIFO-Bewertungsmethode (last in, last out) für Warenbestände und fungible Sachen wird abgeschafft. Es wird nur noch zwei GuV-Formate geben: eines nach der Aufwandsart (Art. 13) und eines nach der Aufwandsfunktion (Art. 14). Die bestehende Unterscheidung nach ordentlichen und außerordentlichen Posten innerhalb der GuV wird abgeschafft, um Verzerrungen bei der Ermittlung des Reingewinns entgegenzuwirken. Große oder außergewöhnliche Posten müssen zukünftig separat im GuV-Konto ausgewiesen und mit erläuternden Angaben versehen werden. Hinsichtlich der notwendigen Angaben im Anhang schlägt die EU-Kommission einen „bottom-up“-Ansatz vor, nach dem kleine Unternehmen begrenztere – jedoch jeweils EU-weit gleiche – Offenlegungspflichten als große haben (Art. 17-19).
Bei Unternehmen des öffentlichen Interesses (Rohstoffindustrie und Holzgewinnung) will die EU-Kommission mehr Transparenz erreichen: Für sie soll die Abschlussprüfung obligatorisch sein, zudem müssen sie wie Großunternehmen Zahlungen an Regierungen offenlegen.
Von einer Übernahme der IFRS für KMU hat die EU-Kommission in ihrem Vorschlag Abstand genommen. Auch die diskutierte Ermöglichung einer „impliziten Übernahme“, also die Ausräumung aller Inkompabilitäten zwischen den Regimen, ist nicht erfolgt. Die EU-Kommission weist explizit darauf hin, dass die Regelwerke in Teilen sich widersprechende Bestimmungen enthalten.
Zur Verabschiedung der Richtlinie ist nun die Einigung von EU-Parlament und Rat erforderlich. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die im Vorschlag enthaltende Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten, der 01.07.2014, tatsächlich gelten wird.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
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