EuGH: Deutsche Regelung zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags verstößt gegen EU-Recht

Laut EuGH verstoßen die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrag in § 34c EStG gegen den EU-Grundsatz des freien Kapitalverkehrs (C-168/11).

 

Der EuGH entschied am 28.02.2013 in der Rechtssache C-168/11, in der es um die Auslegung von EU-Recht zum freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) geht. Der EuGH sollte klären, ob die deutschen Bestimmungen in § 34c EStG zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags gegen den freien Kapitalverkehr verstoßen.

 
Die Kläger sind in Deutschland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig. Sie werden zusammen mit ihrem gesamten Welteinkommen zur Einkommensteuer veranlagt. In 2007 bezogen sie neben ihren Einkünften aus Deutschland auch Dividenden aus anderen EU-Staaten und Drittstaaten, für die sie eine Quellensteuer entrichteten. Deutschland hat mit allen diesen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Darin ist u. a. vorgesehen, dass die im Ausland auf Dividenden erhobenen Steuern in Deutschland zur Minderung der Doppelbesteuerung im Rahmen der Anrechnungsmethode berücksichtigt werden. In § 34c EStG ist die Berechnungsmethode des Anrechnungshöchstbetrages festgelegt. Die Kläger hatten Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg erhoben, um ihre Einkommensteuer für das 2007 zu mindern, da sich das Finanzamt bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages auf die Summe der Einkünfte vor Berücksichtigung der allgemeinen Abzüge für Sonderausgaben wie z.B. außergewöhnliche Belastungen gestützt hatte. Nachdem ihre Klage abgewiesen wurde, legten sie Revision beim Bundesfinanzhof ein.

 
Der EuGH entschied, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der im Rahmen eines Systems zur Minderung der Doppelbesteuerung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer Steuer herangezogen werden, die der von dem genannten Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer auf die Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat in der Weise angerechnet wird, dass der Betrag der Steuer, die auf das in dem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkommen – einschließlich der ausländischen Einkünfte – zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei in dem letztgenannten Betrag Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht berücksichtigt sind.

———————-

Quelle: DATEV eG