EuGH: Deutsches Ehegattensplitting auch bei Wohnsitzverlagerung in die Schweiz

Der EuGH hat entschieden, dass Deutschland die Regelung des Ehegattensplittings nicht wegen Wohnsitzverlagerung in die Schweiz verweigern darf (C-425/11).

 

Im vorliegenden Verfahren beschäftigte sich der EuGH mit der deutschen Regelung
des Ehegattensplittings. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige, verheiratet
und erzielen ihre gesamten Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in
Deutschland. In 2007 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz, übten ihre
selbständige Erwerbstätigkeit aber weiterhin in Deutschland aus und erzielten
dort fast ihre gesamten Einkünfte. Wie für die Jahre vor der Wohnsitzverlegung
wählten sie in 2008 die steuerliche Zusammenveranlagung unter Anwendung des
Splitting-Verfahrens. Außerdem gaben sie beim Finanzamt an, dass sie in der
Schweiz kein zu versteuerndes Einkommen hätten. Nachdem das Finanzamt Konstanz
in einem ersten Steuerbescheid dem Antrag folgte, hob es ihn im Jahr 2009 auf
und veranlagte die Eheleute einzeln zur Einkommensteuer.

 

Nach Auffassung des Finanzamts Konstanz könnten sie die begünstigende Regelung des
Ehegattensplittings nicht anwenden, da sie ihren Wohnsitz weder in einem
EU-Mitgliedstaat noch in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hätten. Die
Kläger erhoben dagegen Einspruch, der abgewiesen wurde. Daraufhin erhoben sie
eine Aufhebungsklage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.

 

 

Der EuGH sollte klären, ob die Vorschriften des Abkommens zwischen der EG und der Schweiz über die Freizügigkeit den deutschen Steuerbestimmungen entgegenstehen, wonach in der Schweiz lebenden, aber in Deutschland steuerpflichtigen Eheleuten, ein
Steuervorteil auf Grund ihrer Wohnsitzverlegung in die Schweiz verweigert
wird.

 

 

Der EuGH entschied wie folgt:

 
Art. 1 Buchst. a  des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits  und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens  über die Freizügigkeit […] sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2
des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die Staatsangehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die in dieser Regelung vorgesehene  Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.

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Quelle: DATEV eG