Das OVG Sachsen-Anhalt entschied, dass die vom Landkreis Mansfeld-Südharz erlassene artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung von Feldhamstern in Sangerhausen während der Winterschlafphase nicht vollzogen werden darf (Az. 2 M 118/16).
Feldhamster dürfen vorerst nicht umgesiedelt werden
OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.01.2017 zum Beschluss 2 M 118/16 vom 03.01.2017
Anders als das Verwaltungsgericht Halle geht das OVG in Anbetracht einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2016 (Rs. C-243/15) davon aus, dass eine Befugnis des Umweltverbandes zur Erhebung eines Widerspruchs gegen eine solche Ausnahmegenehmigung besteht.
Das OVG hält einen Sofortvollzug der Ausnahme für nicht gerechtfertigt, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung bestehen. Nach Auffassung des Senats liegen keine ausreichenden Gründe dafür vor, dass mit der Umsiedlung der Feldhamster während der Winterschlafphase begonnen werden muss.
Europäisches und nationales Naturschutzrecht verlangen, dass für einen Vorhabenträger – hier den Betreiber des Gartenbauzentrums – keine zumutbare Alternative auch bezüglich der konkreten Ausführung seines Vorhabens besteht. Der Vorhabenträger kann die Alternativlosigkeit seines Vorhabens in zeitlicher Hinsicht nicht dadurch herbeiführen, dass er bereits Lieferverpflichtungen eingegangen ist. Zudem wurde bislang nur ein Bauvorbescheid für einen Teil der Anlagen unter verschiedenen Bedingungen erteilt und noch kein prüffähiger Bauantrag für das gesamte Vorhaben eingereicht. Auch liegt bislang noch kein Nachweis darüber vor, dass nach Ende des Winterschlafs im Frühjahr 2017 die vorgesehenen Aussiedlungsflächen für die Feldhamster verfügbar sind.
Das Naturschutzrecht verlangt zudem, dass sich bei Durchführung der geplanten Umsiedlung der Erhaltungszustand der Feldhamsterpopulationen nicht verschlechtert. Dies muss nachgewiesen sein, insbesondere weil sich die Feldhamsterpopulationen in einem sog. ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Der Senat hat auch Zweifel daran, ob dieser Nachweis hier erbracht ist.
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Quelle: DATEV eG