Das LG Hamburg entschied, dass eine Geschäftsbank, die in einem Zeitungsinserat mit konkreten Eckdaten für eine Kapitalanlage wirbt, ihre vollständige Firmierung und ihre eigene Straßenadresse angeben muss. Die Angabe nur der Geschäftsbezeichnung und der Anschrift und E-Mail-Adresse einer Bankfiliale seien nicht ausreichend (Az. 416 HK O 169/15). Darauf weist die Wettbewerbszentrale hin.
Firmenname und Firmenadresse der Bank bei der Werbung für eine Kapitalanlage in einem Zeitungsinserat erforderlich
Wettbewerbszentrale, Mitteilung vom 19.09.2016 zum Urteil 416 HK O 169/15 des LG Hamburg vom 26.04.2016
Aufgrund der zum 10.12.2015 erfolgten Änderung des Gesetzestextes in § 5 a Abs. 2 UWG ist diskutiert worden, ob die strenge Auffassung, die die Gerichte bislang bezüglich der nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgeschriebenen Angabe von Identität und Anschrift des Werbenden und damit auch der finanzierenden Bank vertreten haben, noch weiter gilt.
Davon muss ausgegangen werden, nachdem das LG Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.04.2016 entschieden hat, dass eine Geschäftsbank, die in einem Zeitungsinserat mit konkreten Eckdaten (Laufzeit, mindestens geforderter Anlagebetrag, Zinssatz) für eine Kapitalanlage wirbt, ihre vollständige Firmierung (samt Rechtsformzusatz) und ihre eigene Straßenadresse angeben muss. Die Angabe nur der Geschäftsbezeichnung (Namenskürzel) und der Anschrift und E-Mail-Adresse einer Bankfiliale seien nicht ausreichend (LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2016 – 416 HK O 169/15).
Die betroffene Bank hatte eine Kapitalanlage „S. B.“ mit einer Laufzeit von drei Jahren, anzulegenden Beträgen ab 500 Euro und einem Zinssatz von 1,15 % pro Jahr beworben. Neben dem von der Bank verwendeten Namenskürzel „N. B.“ war die Anschrift einer Filiale in dem Ort angegeben, wo die Zeitung erschien, außerdem deren E-Mail-Adresse. In seiner Entscheidung kommt das LG Hamburg zu dem Ergebnis, dass mit der veränderten Fassung des § 5 a Abs. 2 UWG zwar nicht mehr per se auf die geschäftliche Relevanz der Information über die Identität und die Geschäftsanschrift des Werbenden geschlossen werden könne. Für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers sei aber auch im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Angaben zu Identität und Anschrift erforderlich und damit auch wesentlich seien.
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Quelle: DATEV eG