Die Wettbewerbszentrale hat die Ankündigungen eines Seminaranbieters, der Informationsseminare zum Thema Geldwäscheprävention angeboten hat, wegen irreführenden Aussagen beanstandet.
Schulungsnachweis für Seminare zur Geldwäscheprävention
Wettbewerbszentrale, Mitteilung vom 19.09.2016
In Werbeflyern wandte sich das Unternehmen an Immobilienmakler und Geldwäschebeauftragte im Autohandel mit dem Hinweis, dass diese hinsichtlich ihrer Maßnahmen zur Geldwäscheprävention einen Schulungsnachweis zu erbringen hätten. Sie stellte nach Abschluss des Seminars ein so genanntes „Zertifikat“ aus, dessen Gültigkeit auf „drei Jahre“ befristet sein sollte.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Seminarankündigungen und das ausgestellte Zertifikat als irreführend.
Zwar müssen zur Verhinderung der Geldwäsche die im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten aufgeführten Berufsgruppen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen. Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen darüber hinaus auf Auffälligkeiten überwachen und intern Sicherungsmaßahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Eine gesetzliche Pflicht zur Ableistung von Schulungsseminaren gibt es allerdings nicht. Auch für die vorgenommene zeitliche Befristung der Teilnahmezertifikate gibt es im Gesetz keine Rechtsgrundlage. Das Unternehmen lehnte das Angebot der Wettbewerbszentrale zur außergerichtlichen Einigung in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu den irreführenden Aussagen ab. Die Wettbewerbszentrale hat daraufhin beim zuständigen Landgericht Köln Klage auf Unterlassung erhoben mit dem Ziel, dem Unternehmen die aus Sicht der Wettbewerbszentrale irreführenden Aussagen zum Erfordernis des Schulungsnachweises, aber auch zur zeitlichen Befristung der ausgestellten Schulungszertifikate untersagen zu lassen.
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Quelle: DATEV eG