Einen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung kann nur ein Fluggast geltend machen, der Anspruch auf Beförderung hat und über eine „bestätigte Buchung“ verfügt. Dazu hat das LG Köln entschieden (Az. 11 S 352/14).
Fluggast muss über „bestätigte Buchung“ verfügen
LG Köln, Pressemitteilung vom 29.07.2016 zum Urteil 11 S 352/14 vom 17.05.2016
Wird einem Fluggast gegen seinen Willen die Beförderung von oder zu einem europäischen Flughafen verweigert, trifft die ausführende Fluggesellschaft grundsätzlich die Verpflichtung, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu leisten, sowie nach Wahl des Fluggastes entweder den Flugpreis zu erstatten oder einen alternativen Flug anzubieten (Art. 4 (3), 7, 8 der sog. „FluggastrechteVO“). Voraussetzung hierfür ist jedoch zum einen, dass der Anspruchsteller Fluggast ist, also einen Anspruch auf Beförderung hat. Zum anderen muss er über eine „bestätigte Buchung“ verfügen. Beide Voraussetzungen waren nach Auffassung des Landgerichts im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Für den Kläger und dessen Ehefrau erfolgte über ein Internet-Reiseportal die Buchung eines Fluges nach Spanien. Das Reiseportal übersandte hierzu per E-Mail eine Buchungsbestätigung mit einem Buchungscode. Sie enthielt außerdem den Zusatz, dass das Reiseportal lediglich als Vermittler auftrete und der Vertrag über den ausgewählten Flug ausschließlich mit der Fluggesellschaft bestehe. Die Fluggesellschaft selbst erklärte am Flughafen jedoch, weder der Kläger noch dessen Ehefrau seien für den Flug gelistet. Nachdem sie infolgedessen nicht befördert wurden, stornierten sie ihr bereits gebuchtes Hotel und traten per Taxi die Heimreise an. Die ihnen entstandenen Kosten, die Erstattung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung machte der Kläger nun gegenüber der Fluggesellschaft gerichtlich geltend.
Anders als noch das Amtsgericht in der Vorinstanz hat das Landgericht Köln einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft abgelehnt. Der Kläger konnte von dieser keine Beförderung verlangen, da ein entsprechender Vertrag mit ihr nicht zustande gekommen ist. Eine Buchung bei der Fluggesellschaft und eine Bestätigung durch diese selbst erfolgten nicht.
Die Buchungsbestätigung des Internet-Reiseportals stellt auch keine Erklärung dar, die die Fluggesellschaft rechtlich bindet. Denn das Reiseportal handelte nicht als Vertreter der Fluggesellschaft. Der Buchende konnte außerdem nicht darauf vertrauen, dass das Reiseportal für die Fluggesellschaft rechtsverbindlich handeln darf. Die Fluggesellschaft bedient sich nicht des Reiseportals, um eine Buchung ihrer Flüge zu ermöglichen. Vielmehr benutzt umgekehrt der Buchende das Reiseportal, welches über allgemein zur Verfügung stehende Medien (z. B. Website der Fluggesellschaft) Flüge für seine Kunden bucht. Es handelt daher für den Kunden und nicht die Fluggesellschaft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es mit Kenntnis der Fluggesellschaft auf diese Weise zu einer Vielzahl von Buchungen kommt. Dies sagt nämlich für sich gesehen nichts darüber aus, ob das Reiseportal für den Fluggast oder die Fluggesellschaft tätig wird. Gleiches gilt für den Hinweis auf der Buchungsbestätigung zum Zustandekommen des Vertrages.
Die E-Mail des Reiseportals mit dem Buchungscode stellt schließlich keine „bestätigte Buchung“ im Sinne der Fluggastrechte VO dar. Denn der bloße Anschein einer Buchungsbestätigung ist nicht ausreichend, sofern dieser – wie im vorliegenden Fall – der Fluggesellschaft nicht zugerechnet werden kann.
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Quelle: DATEV eG