Das LG Berlin hat in zwei Berufungsverfahren den Mietspiegel 2015 als ausreichende Schätzungsgrundlage angesehen und zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Klageverfahren zugrunde gelegt (Az. 67 S 72/16, 18 S 111/15).
Mietspiegel 2015 als Schätzungsgrundlage geeignet
LG Berlin, Pressemitteilung vom 10.08.2016 zu den Urteilen 67 S 72/16 vom 07.07.2016 und 18 S 111/15 vom 09.08.2016
In dem Rechtsstreit, den die Zivilkammer 67 zu entscheiden hatte, wollte die Vermieterin erreichen, dass die beklagte Mieterin der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 898,68 Euro um 134,80 Euro auf 1.033,48 Euro für eine 134,79 Quadratmeter große Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte (entsprechend 7,67 Euro/m²) zustimmt. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Mieterin blieb erfolglos.
In einem weiteren Fall der Zivilkammer 18 hatte die Vermieterin die Zustimmung der Mieter zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 670,54 Euro um 54,94 Euro auf 725,48 Euro für eine 93,13 Quadratmeter große Wohnung in Berlin-Wilmersdorf verlangt. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsverfahren der Vermieterin hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht verurteilte die Mieter, einer Erhöhung um 13,03 Euro monatlich (entsprechend 7,34 Euro/m²) zuzustimmen.
Beide Zivilkammern führten in ihren Berufungsurteilen aus, der Berliner Mietspiegel 2015 sei vom Land Berlin sowie von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt worden. Die Lebenserfahrung spreche aufgrund dessen dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Es komme nicht darauf an, dass beim Mietspiegel 2015 nicht alle Interessenverbände der Vermieter zugestimmt hätten. Denn maßgebliches Gewicht habe der Umstand, dass die Gemeinde – hier das Land Berlin – den Mietspiegel erstellt und anerkannt habe.
Die Zivilkammer 67 wies ergänzend darauf hin, dass die von Vermietern erhobenen Zustimmungsklagen, die der Kammer vorgelegen hätten, sich fast ausnahmslos auf den Mietspiegel gestützt hätten. Die Vermieter hätten dadurch zu erkennen gegeben, den Mietspiegel als objektive Schätzungsgrundlage zu akzeptieren. Schließlich sei aufgrund der Entstehungsgeschichte des Mietspiegels 2015 nicht davon auszugehen, dass die Daten unter Verstoß gegen wissenschaftliche Grundsätze erhoben bzw. ausgewertet worden seien. Zumindest würden etwaige Mängel bei der Erstellung des Mietspiegels nicht erheblich ins Gewicht fallen.
Die Zivilkammer 18 führte zusätzlich aus, das Gericht sei nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. “Die ortsübliche Miete” für eine konkrete Wohnung könne selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden. Vielmehr werde auch in dem Gutachten eines Sachverständigen nur ein Näherungswert bestimmt, bei dem Fehler nicht auszuschließen seien. Der einfache Mietspiegel sei ein Indiz dafür, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergäben. Die in dem Rechtsstreit erhobenen Angriffe der Vermieterin gegen die Qualität und Richtigkeit der Datenerhebung und -auswertung seien unberechtigt, da bereits die Primärdatenerhebung einen hohen Qualitätsstandard ausweise. Soweit die Vermieterin eine Liste mit höheren Vergleichsmieten als im einschlägigen Mietspiegelfeld ausgewiesen vorgelegt habe, sei dies irrelevant. Aufgrund der Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2015 lasse sich erkennen, dass Mietwerte oberhalb der Spanne erfasst, jedoch als Ausreißerwerte bei der Festlegung der Mietspiegelspanne nicht berücksichtigt worden seien.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde in beiden Fällen nicht zugelassen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jeweils mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig.
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Quelle: DATEV eG