Freistaat Sachsen darf bewilligte Förderung für Abriss einer Industriebrache nicht teilweise zurücknehmen

Das VG Dresden entschied, dass eine Förderung mit EFRE-Mitteln auch Wohngebäude erfassen kann, wenn diese – wie hier – zu einer Fabrikanlage und damit auch einer Industriebrache gehören (Az. 7 K 769/13).

 

VG Dresden, Pressemitteilung vom 03.06.2014 zum Urteil 7 K 769/13 vom 03.06.2014

 

 
Der Freistaat Sachsen darf die der Gemeinde Großschönau (Landkreis Görlitz) bereits bewilligte Förderung für den Abriss eines Umgebindehauses auf dem ehemaligen Fabrikgelände des VEB Frottana in Waltersdorf nicht zurücknehmen. Dies entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden mit Urteil vom 03.06.2014 (Az. 7 K 769/13).

 

Die Kammer unter dem Vorsitz der Gerichtspräsidentin Susanne Dahlke-Piel hat damit einer Klage der Gemeinde Großschönau gegen die teilweise Aufhebung eines Zuwendungsbescheides stattgegeben. Die Gemeinde hatte im Sommer 2009 das Fabrikgrundstück des ehemaligen VEB Frottana in ihrem Ortsteil Waltersdorf im Wege der Zwangsversteigerung erworben, um die Gebäude abzureißen und die Industriebrache zu renaturieren. Neben den Fabrikgebäuden befand sich auf dem Grundstück auch ein in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtetes Umgebindehaus, das von dem Begründer des ehemaligen Textilunternehmens bewohnt und in die Fabrikanlage miteinbezogen war. In der Denkmalliste des Freistaates sind sowohl die Fabrikanlage als auch das Umgebindehaus mit jeweils eigener Anschrift eingetragen. Die Gemeinde erhielt auf ihren Antrag die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abriss der gesamten Industrieanlage. Dem Antrag lag eine Flurkarte bei, auf der das gesamte Grundstück einschließlich aller Gebäude eingerahmt war. Auf dieser Grundlage erhielt die Gemeinde vom Freistaat eine Zuwendung aus dem Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung (EFRE). Nach der Beschwerde einer Bürgerin wurde die Gemeinde von der Denkmalschutzbehörde des Landkreises und der Landesdirektion Sachsen darauf hingewiesen, dass der Abriss des Umgebindehauses mangels Angabe seiner Anschrift im Antrag nicht von der Abrissgenehmigung erfasst sein dürfte. Weitere Maßnahmen erfolgten nicht. Die Gemeinde ließ das Gebäude in der Folge abreißen. Der nunmehr beklagte Freistaat hob daraufhin den Förderbescheid (über insgesamt ca. 300.000 Euro) teilweise auf, soweit er den Abbruch des Umgebindehauses mit einer Fördersumme von etwa 15.000 Euro betraf, da dieser nicht mit der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erfolgt sei und der Abbruch von Wohnhäusern grundsätzlich nicht mit EFRE-Mitteln gefördert werden könne.

 

Die Kammer sah dies anders und gab der Klage statt, da der Antrag der Gemeinde und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung dahingehend auszulegen seien, dass sie sich auf das Grundstück und alle darauf befindlichen Gebäude erstreckten. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Förderung mit EFRE-Mitteln nicht auch Wohngebäude erfassen könne, wenn diese – wie hier – zu einer Fabrikanlage und damit auch einer Industriebrache gehörten.

 

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach seiner schriftlichen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

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Quelle: DATEV eG