Gartenzwerge dürfen nicht mehr auf das Dach

Das AG Wiesbaden entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufstellung der Gartenzwerge auf dem Vordach des gemeinsam mit dem Beklagten bewohnten Anwesens hat, da ansonsten gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoßen würde (Az. 93 C 4622/13).

 

Gartenzwerge dürfen nicht mehr auf das Dach

 

AG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 06.12.2016 zum Urteil 93 C 4622/13 vom 05.12.2016

 

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied am 05.12.2016 in dem Verfahren 93 C 4622/13, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufstellung der Gartenzwerge auf dem Vordach des gemeinsam mit dem Beklagten bewohnten Anwesens hat. 

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Wiederaufstellung der am 21.09.2013 durch den Beklagten eigenmächtig entfernten 40 Gartenzwerge.

 

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufstellung der Gartenzwerge auf dem Vordach gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoße.

 

Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs, durch das Anbringen der Gartenzwerge, handle es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration. Es sei vielmehr von einer denkmalrechtlichen Umgestaltung auszugehen, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 HDSchG unterliege.

 

Nach einer Auskunft der Denkmalschutzbehörde im anhängigen Verfahren, kann die entsprechende und erforderliche Genehmigung im konkreten Fall jedoch nicht erteilt werden, da die Zwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes darstellten.

 

Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Aufstellung der Gartenzwerge, ohne behördliche Genehmigung, verboten und kann daher dem Beklagten nicht zugemutet werden.

 

Die Klage war daher abzuweisen.

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Quelle: DATEV eG