Für einen Kunden ist aus dem Geschäftsschild „Reinigungsannahme“ nicht erkennbar, dass dort nur angenommen, aber nicht gereinigt wird. Daher haftet der Inhaber im Schadensfall. So entschied das AG Augsburg (Az. 73 C 208/16).
Zum Schadensersatz wegen eines verfärbten Brautkleides
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 07.12.2016 zum Urteil 73 C 208/16 vom 30.11.2016 (rkr)
Die Geschäftsinhaberin wollte aber nichts zahlen. Zum einen handele es sich bei ihrem Geschäft nur um eine Reinigungsannahmestelle, die nicht selbst reinigt. Sie gibt die Kleidungsstücke nur an andere Reinigungen weiter. Das sei der Kundin beim Abgeben des Kleides auch gesagt worden. Für die Reinigung selbst sei sie also nicht verantwortlich. Zum anderen sei das Brautkleid genau entsprechend den Pflegekennzeichen behandelt worden. Die Verfärbung liege also an der fehlerhaften Kennzeichnung des Herstellers.
Das Amtsgericht Augsburg folgte den Argumenten der Geschäftsinhaberin nicht. Für einen Kunden ist aus dem Geschäftsschild „Reinigungsannahme“ keinesfalls erkennbar, dass dort nur angenommen, aber nicht gereinigt wird. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf an die Kundin konnte die Inhaberin nicht beweisen. Auch hat sie keine genauen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Hersteller ein falsches Pflegekennzeichen angebracht hat. Die Geschäftsinhaberin hat deshalb die fehlerhafte Reinigung zu vertreten.
Allerdings sprach das Amtsgericht der Kundin nur einen Schadensersatz von 450 Euro zu. Das Gericht schätzte den Zeitwert eines getragenen Brautkleides auf die Hälfte des Neupreises, also 550 Euro. Hiervon ist noch ein Restwert für das verfärbte Kleid von 100 Euro abzuziehen.
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Quelle: DATEV eG