Geldwäschegesetz beschlossen

Der Finanzausschuss im Bundestag hat weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche beschlossen. Der Ausschuss stimmte am 17.05.2017 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (18/11555, 18/11928) zu.

 

Geldwäschegesetz beschlossen

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.05.2017

 

Der Finanzausschuss hat weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche beschlossen. Der Ausschuss stimmte am 17.05.2017 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (18/11555, 18/11928) zu. Zuvor hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD insgesamt 25 Änderungsanträge beschlossen. Drei Änderungsanträge der Fraktion Die Linke wurden abgelehnt. Für den geänderten Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen, während sich die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten. 

 

Zu den Neuregelungen gehört, dass die geldwäscherechtlich Verpflichteten strengere Vorgaben beachten müssen, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Außerdem wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Alle wirtschaftlich Berechtigten sollen in einem elektronischen Transparenzregister erfasst werden.

 

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten soll erweitert werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten. „Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern, sollen Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst werden, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen“, heißt es in dem Entwurf. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Der Entwurf wurde per Änderungsantrag in diesem Bereich dahingehend abgeändert, dass Händler in „atypischen Fällen“ keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen.

 

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Quelle: DATEV eG