Verweigerung von Auskünften an Presse und Rundfunk im Freistaat Sachsen

Sächsische Behörden dürfen Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe des Sächsischen Pressegesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags verweigern. Dies entschied das OVG Sachsen (Az. 3 A 848/16).

 

Verweigerung von Auskünften an Presse und Rundfunk im Freistaat Sachsen

 

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 16.05.2017 zum Urteil 3 A 848/16 vom 16.05.2017

 

Sächsische Behörden dürfen Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe des Sächsischen Pressegesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags verweigern

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 16.05.2017 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass für Auskunftsansprüche von Presse und Rundfunk gegenüber den Behörden des Freistaates Sachsen die Einschränkungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht gelten, sondern diese Auskunftsansprüche allein nach § 4 des Sächsischen Pressegesetzes (SächsPresseG) bzw. § 9a des Rundfunkstaatsvertrags der Länder (RStV) zu beurteilen sind.

 

Der Kläger, über dessen Person und Aburteilung schon zuvor in den Medien berichtet worden war, wollte feststellen lassen, dass die Presseauskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden an eine regionale Zeitung und einen Rundfunksender über den Beginn der Vollstreckung seiner Strafhaft rechtswidrig waren, weil dabei die Vorgaben des Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht eingehalten worden seien. Dies verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

Dem ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat damit die Vorinstanz (VG Dresden, Urt. v. 28. Juni 2016 – 2 K 1573/15 -) bestätigt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts können sächsische Behörden Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG und § 9a RStV verweigern. Das Sächsische Datenschutzgesetz sei neben diesen speziellen Auskunftsansprüchen nicht einschlägig. Bei § 9a RStV zeige dies bereits der Wortlaut, während der einschränkende Verweis in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG auf „allgemeine Rechtsvorschriften“ nach Sinn und Zweck jedenfalls das Sächsische Datenschutzgesetz nicht erfasse. Nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG und § 9a RStV durften die gegebenen Auskünfte hier nicht verweigert werden, weil das öffentliche Informationsinteresse angesichts des Inhalts der übermittelten Informationen das schutzwürdige private Interesse des Klägers an deren Geheimhaltung überwog.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Kläger kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Hinweise zur Rechtslage

§ 4 Abs. 1 und 2 SächsPresseG lauten:

 

„Informationsrecht der Presse

 

(1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.

 

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit

 

1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,

 

 

2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.

 

3. durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

 

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.“

 

§ 9a Abs. 1 RStV lautet:

 

„Informationsrechte

 

(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

 

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

 

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

 

3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

 

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.“

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Quelle: DATEV eG