Das EuG, dass eine geplante europäische Bürgerinitiative nicht registriert werden kann. Mit dieser werde nämlich versucht, ohne Rücksicht auf die internen Verwaltungsgrenzen der Mitgliedstaaten Regionen festzulegen, denen die Kohäsionspolitik der Union zugutekommen könne (Rs. T-529/13).
Geplante europäische Bürgerinitiative zur Förderung der Entwicklung der von nationalen Minderheiten bevölkerten geografischen Gebiete kann nicht registriert werden
EuG, Pressemitteilung vom 10.05.2016 zum Urteil T-529/13 vom 10.05.2016
Nach dem EU-Vertrag können Unionsbürger, wenn es sich um mindestens eine Million Bürger aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten handelt, die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse dem Unionsgesetzgeber vorzuschlagen, zur Umsetzung der Verträge einen Rechtsakt zu erlassen („europäische Bürgerinitiative“). Bevor die Organisatoren beginnen können, die erforderliche Anzahl an Unterschriften zu sammeln, müssen sie die europäische Bürgerinitiative bei der Kommission registrieren lassen, die insbesondere ihren Gegenstand und ihre Ziele prüft. Die Kommission kann die Registrierung insbesondere dann ablehnen, wenn der Gegenstand der Bürgerinitiative offenkundig nicht in einen Bereich fällt, in dem sie befugt ist, dem Unionsgesetzgeber einen Rechtsakt vorzuschlagen.
Diesen Vorgaben entsprechend haben Herr Balázs-ÁrpádIzsák und Herr AttilaDabis zusammen mit fünf weiteren Personen im Juni 2013 der Kommission eine geplante Bürgerinitiative namens „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ vorgelegt. Mit dieser Initiative soll erreicht werden, dass die Kohäsionspolitik der Union denjenigen geografischen Gebieten besondere Aufmerksamkeit widmet, die sich in ihren ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Merkmalen von ihrer Umgebung unterscheiden („Regionen mit nationalen Minderheiten“). Der Initiative zufolge entsprechen Regionen mit nationalen Minderheiten nämlich nicht zwingend Verwaltungseinheiten, die befugt sind, Mittel, Ressourcen und Programme dieser Politik in Anspruch zu nehmen.
Hauptziel der Initiative ist es daher, Regionen mit nationalen Minderheiten diese Vorteile zugänglich zu machen, um zu verhindern, dass sie gegenüber den sie umgebenden Regionen wirtschaftlich benachteiligt werden.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2013 hat die Kommission es abgelehnt, die geplante Initiative zu registrieren, weil sie offenkundig nicht in einen Bereich falle, in dem sie dem Unionsgesetzgeber einen Rechtsakt vorzuschlagen befugt sei. Herr Izsák und Herr Dabis haben daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben.
Mit seinem Urteil vom 10.05.2016 stellt das Gericht fest, dass der Begriff „Region“ im Kontext der Kohäsionspolitik der Union unter Beachtung der politischen, administrativen und institutionellen Situation in den Mitgliedstaaten zu bestimmen ist. Folglich kann die Union keinen Rechtsakt erlassen, mit dem – wie von der Initiative vorgeschlagen – ohne Rücksicht auf diese Situation versucht würde, Regionen mit nationalen Minderheiten festzulegen.
Das Gericht führt weiter aus, dass die Erhaltung der ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten bestimmter Gebiete kein Ziel ist, das den Erlass eines Rechtsakts auf der Grundlage der Kohäsionspolitik der Union rechtfertigen könnte. Diese Politik soll nämlich eine harmonische Entwicklung der gesamten Union fördern und unter anderem die schweren und dauerhaften demografischen Nachteile verringern, unter denen einige ihrer Regionen leiden.
Herr Izsák und Herr Dabis haben jedoch nicht dargetan, dass die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit nationalen Minderheiten allgemein als ein solcher Nachteil angesehen werden können, sodass diese Regionen gegenüber den sie umgebenden Regionen benachteiligt wären.
Das Gericht stellt schließlich fest, dass sich der mit der Initiative vorgeschlagene Rechtsakt nicht dazu eignet, die durch die nationalen Minderheiten repräsentierte kulturelle Vielfalt zu schützen, und er daher nicht im Rahmen der Kulturpolitik der Union erlassen werden kann.
———————-
Quelle: DATEV eG