"Hartz IV"-Sanktion wegen Ablehnung von Sonntagsarbeit rechtmäßig

Das SG Leipzig entschied, dass eine Kürzung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) rechtmäßig ist, wenn ein Arbeitsplatz abgelehnt wurde, bei dem für die Dauer der siebeneinhalbmonatigen Befristung eine Tätigkeit u. a. an fast jedem Sonntag vorgesehen war (Az. S 17 AS 4244/12).

 

„Hartz IV“-Sanktion wegen Ablehnung von Sonntagsarbeit rechtmäßig

 

SG Leipzig, Pressemitteilung vom 21.06.2016 zum Urteil S 17 AS 4244/12 vom 24.03.2016

 

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 24. März 2016 (S 17 AS 4244/12) entschieden, dass eine Kürzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“) rechtmäßig ist, wenn ein Arbeitsplatz abgelehnt wurde, bei dem für die Dauer der siebeneinhalbmonatigen Befristung eine Tätigkeit u. a. an fast jedem Sonntag vorgesehen war.

 

Die 1960 geborene Klägerin war seit 2002 arbeitslos und bezog „Hartz IV“-Leistungen. Das Jobcenter schlug ihr eine vom 3. September 2012 bis 15. April 2013 befristete Arbeitsstelle als Mitarbeiterin für Imbissgastronomie, Kasse und Schlittschuhverleih in der Halle eines Eissportvereins vor. Als Arbeitstage waren unter Einschluss gesetzlicher Feiertage im Schichtbetrieb grundsätzlich Mittwoch bis Sonntag vorgesehen. Beigefügt war dem Arbeitsplatzangebot die Belehrung darüber, dass sich die Leistung um 30 % des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs mindere, wenn sie nicht bereit sei, die ihr zumutbare Arbeit aufzunehmen. Beim Vorstellungsgespräch wurde der Klägerin zugesagt, dass sie einen für November 2012 bereits gebuchten Urlaub nehmen dürfe; der Resturlaub könne aber erst nach dem 31. März 2013 gewährt werden. Das Gespräch endete mit einem Einstellungsangebot in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Klägerin lehnte jedoch nachfolgend den Abschluss eines Arbeitsvertrages insbesondere aufgrund der vorrangig am Wochenende liegenden Arbeitszeit ab. Das Jobcenter senkte daraufhin die Leistungen für drei Monate in Höhe von 30 % des für die Klägerin seinerzeit maßgebenden Regelbedarfs, also von 112,20 Euro monatlich, ab. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin u. a. geltend, sie hätte immer von Mittwoch bis Sonntag in der Spätschicht arbeiten sollen, d. h. abends bis zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, sonnabends sogar bis mindestens 24:00 Uhr, und nie ein freies Wochenende gehabt.

 

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Nichtannahme des Arbeitsangebots durch die Klägerin rechtfertige die ausgesprochene Sanktion. Die Tätigkeit sei insbesondere auch zumutbar gewesen. Das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 7 ArbZG nicht für Bewirtungs- sowie Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Zwar müssten nach § 11 Abs. 1 ArbZG auch bei solchen Betrieben mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Bei 15 arbeitsfreien Sonntagen pro Jahr (nicht notwendig pro Kalenderjahr) sei demnach Sonntagsarbeit an 37 Sonntagen pro Jahr zulässig. Für befristete Arbeitsverhältnisse bestünden insoweit keine Besonderheiten. Insbesondere sei bei einem auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis keine anteilige Sonntagsfreistellung innerhalb des Befristungszeitraums zu gewähren. Die gegenteilige Sichtweise bewirke eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verhinderung saisonaler Beschäftigung insbesondere in der Touristikbranche. Im Falle der Klägerin wären 37 mit Arbeit belegte Sonntage wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses und der vorgesehenen Urlaubsgewährung nicht erreicht worden. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wären mindestens 13 Sonntage für die Klägerin arbeitsfrei gewesen, wobei im Falle eines Folgearbeitsverhältnisses der neue Arbeitgeber die Klägerin sonntags noch so oft von der Arbeit hätte freistellen müssen, dass diese Anzahl freier Sonntage erreicht worden wäre. Aus der Sonntagsarbeit resultiere mithin keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses.

 

Hinweis zur Rechtslage

 

Gemäß § 31 Abs. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich u. a. weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

 

Nach § 11 Abs. 1 ArbZG müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

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Quelle: DATEV eG