Das FG Münster entschied, dass ein Kreditinstitut in die Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nicht die voraussichtlichen Finanzierungsaufwendungen einbeziehen kann (Az. 9 K 501/08).
FG Münster, Urteil 9 K 501/08 vom 15.06.2011
Orientierungssatz
Ein Kreditinstitut kann in die Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nicht die voraussichtlichen Finanzierungsaufwendungen einbeziehen.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012736. |
Quelle: DATEV eG
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