Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen Kriterien sind nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Sie verstoßen gegen das Kohärenzgebot, weil sie keine Ausnahmen zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zulassen. So entschied der EuGH (Rs. C-367/12).
EuGH, Pressemitteilung vom 13.02.2014 zum Urteil C-367/12 vom 13.02.2014
Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen Kriterien sind nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar.
Diese Kriterien verstoßen gegen das Kohärenzgebot, weil sie keine Ausnahmen zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zulassen.
In Österreich ist für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke eine Konzession erforderlich, die nur erteilt wird, wenn ein „Bedarf“ besteht. An einem Bedarf fehlt es, wenn die Neuerrichtung bewirkt, dass die Zahl der Kunden einer bestehenden öffentlichen Apotheke unter eine bestimmte Grenze sinkt. Konkret besteht ein Bedarf dann nicht, wenn die Zahl der von der bestehenden Apotheke „weiterhin zu versorgenden Personen“ (d. h. die Zahl der ständigen Einwohner in einem Umkreis von 4 Straßenkilometern) unter 5.500 sinkt. Erreicht die Einwohnerzahl diese Grenze nicht, sind allerdings die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs im Versorgungsgebiet der bestehenden Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen.
Der Antrag von Frau Sokoll-Seebacher, die in Pinsdorf eine öffentliche Apotheke errichten wollte, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass im Gebiet dieser Gemeinde kein Bedarf bestehe. Einem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zufolge hätte die Errichtung einer Apotheke in Pinsdorf nämlich bewirkt, dass das Versorgungspotenzial der benachbarten Apotheke (in der Gemeinde Altmünster) deutlich unter 5.500 Personen zu liegen kommt. Frau Sokoll-Seebacher wendet ein, dass dieses Gutachten die anstehende Auflassung der direkten Straßenverbindung zwischen Pinsdorf und Altmünster nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe die ehemalige Inhaberin der Apotheke in Altmünster bei deren Errichtung genau gewusst, dass die Zahl von 5.500 Personen nie erreicht werde.
Ein von Frau Sokoll-Seebacher befasstes österreichisches Verwaltungsgericht fragt den Gerichtshof, ob das Unionsrecht (insbesondere die Niederlassungsfreiheit und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit) einer solchen nationalen Regelung entgegenstehen.
Mit seinem Urteil vom 13.02.2014 antwortet der Gerichtshof, dass die Niederlassungsfreiheit – insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels – einer Regelung entgegensteht, die es den zuständigen Behörden nicht erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und damit von der starren Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ abzuweichen.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die fragliche Regelung, obwohl der Rechtsstreit keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, unter die Niederlassungsfreiheit fallen kann, weil nicht ausgeschlossen ist, dass sie auch auf Angehörige der anderen Mitgliedstaaten Anwendung findet, die sich in Österreich niederlassen wollen, um dort eine Apotheke zu betreiben. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass das nationale Recht vorschreibt, dass einem Inländer die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden.
Zur Tragweite der in Art. 16 der Charta verankerten unternehmerischen Freiheit führt der Gerichtshof aus, dass diese Bestimmung u. a. auf das Unionsrecht und damit die Niederlassungsfreiheit verweist. Er schließt daraus, dass die fragliche Regelung allein an dieser Freiheit zu messen ist.
Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die Niederlassungsfreiheit es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehrt, ein System der vorherigen Genehmigung für die Niederlassung neuer Leistungserbringer (wie Apotheken) vorzusehen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweist, um eventuelle Lücken im Zugang zu Leistungen des Gesundheitswesens zu schließen und um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt.
Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ die Gefahr besteht, dass in Österreich für bestimmte Personen (insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität), die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist. Die österreichische Regelung verstößt dadurch, dass sie es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, von dieser starren Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, gegen das unionsrechtliche Gebot, dass das angestrebte Ziel in kohärenter Weise zu verfolgen ist.
Dagegen genügt die fragliche Regelung nach Auffassung des Gerichtshofs dem unionsrechtlichen Erfordernis, dass ein Genehmigungssystem, das Ausnahmen von der Niederlassungsfreiheit vorsieht, auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, so dass der Ausübung des Ermessens der zuständigen nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt sind.
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Quelle: DATEV eG