Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

Das BAG hat in mehreren Fällen zur Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen entschieden (u. a. Az. 6 AZR 262/10).

BAG, Pressemitteilung vom 06.10.2011
zum Urteil 6 AZR 262/10 vom 06.10.2011

Die Insolvenzordnung sieht in den §§
129 ff. InsO die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter
vor, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und
die Gläubiger benachteiligen, soweit nicht das redliche Vertrauen darauf, dass
vor der Insolvenzeröffnung erfolgte Verfügungen des Schuldners Bestand haben,
für schutzwürdig angesehen wird. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO regelt u. a., dass eine
Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat,
anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit
der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die
Zahlungsunfähigkeit kannte. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die
Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist u. a.
eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine
Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der
Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird
diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger
benachteiligte. Bargeschäfte sind nach § 142 InsO nur unter den Voraussetzungen
des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Was durch anfechtbare Handlung erlangt ist,
muss gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt
werden.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in einem am 10. September
2007 aufgrund eines Antrags vom 10. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren. Der
Kläger war bei der Schuldnerin seit dem 13. November 2003 als handwerklicher
Betriebsleiter beschäftigt. Ab 2006 geriet die Schuldnerin mit den Lohn- und
Gehaltszahlungen in Rückstand. Am 4. Mai 2007 erhielt der Kläger Gehalt für
Januar 2007 i. H. v. 900,00 Euro netto und am 7. Mai 2007 i. H. v. 310,12 Euro
netto. Ebenfalls am 7. Mai 2007 zahlte ihm die Schuldnerin Gehalt für Februar
2007 i. H. v. 2.342,19 Euro netto und am 10. Mai 2007 Gehalt für März 2007 i. H.
v. 2.310,89 Euro netto. Der Beklagte focht mit einem Schreiben vom 1. Oktober
2007 diese Gehaltszahlungen i. H. v. insgesamt 5.863,20 Euro netto an und
forderte den Kläger ohne Erfolg auf, die erhaltenen Beträge zur Insolvenzmasse
zurückzuerstatten. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt,
dass er den vom Beklagten beanspruchten Betrag nicht zurückzahlen muss. Die
Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten
hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg.

Soweit die Gehaltszahlungen der Schuldnerin im Mai 2007 der
Vergütung der vom Kläger in den vorausgehenden drei Monaten erbrachten
Arbeitsleistungen dienten, unterlagen sie als Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO
nicht der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO, weil noch der erforderliche enge
zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand. Im Übrigen war die Annahme
des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagte
habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine positive Kenntnis des Klägers
von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei den Gehaltszahlungen im Mai 2007
abgeleitet werden könnte. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht auch
die Kenntnis des Klägers von Umständen verneint, die zwingend auf die
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Die Kenntnis des Klägers

von der zeitlichen Dauer und Höhe der eigenen Gehaltsrückstände sowie von dem
Umstand, dass die Schuldnerin gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer
seit mehreren Monaten mit Vergütungszahlungen in Rückstand geraten war, war
dafür unzureichend. Sie ließ noch kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts-
und Zahlungslage der Schuldnerin zu. Bei seiner Würdigung durfte das
Landesarbeitsgericht berücksichtigen, dass der Kläger keinen Einblick in die
Finanzbuchhaltung der Schuldnerin hatte, dass er keine Leitungsaufgaben im
kaufmännischen Bereich wahrgenommen hatte und dass der Schuldnerin Material noch
auf Rechnung geliefert worden war.

Ebenso wenig war es revisionsrechtlich
zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht auch die Kenntnis des Klägers von
einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) verneint hat.

Hinweis

Der Sechste Senat hat am 06.10.2011
zwei Revisionen eines Insolvenzverwalters zurückgewiesen, der von Arbeitnehmern
aufgrund Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von Arbeitsvergütung verlangt hatte
und mit seinen Klagen vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg
hatte.

BAG, Urteile 6 AZR 731/10 und 6 AZR 732/10 vom
06.10.2011

In einem weiteren Fall ist die Sache an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden, weil dieses keine Feststellungen
zur Kenntnis des Arbeitnehmers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit getroffen
hatte.

BAG, Urteil 6 AZR 585/10 vom 06.10.2011

Quelle: BAG

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