Laut OLG Hamm erfasst die im Insolvenzrecht geregelte Restschuldbefreiung auch Ansprüche gegen den Schuldner wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, die ein noch nicht 21 Jahre altes Tatopfer nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht hat (Az. 9 U 32/15).
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 10.07.2015 zum Urteil 9 U 32/15 vom 21.04.2015 (nrkr. – BGH-Az. VI ZR 283/15)
Der Rechtsgedanke des § 208 Bürgerliches Gesetzbuch, nach welchem die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gehemmt ist, kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung übertragen werden. Deswegen erfasst die nach den §§ 301, 302 Insolvenzordnung eintretende Restschuldbefreiung auch Ansprüche gegen den Schuldner wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, die ein noch nicht 21 Jahre altes Tatopfer im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht hat. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.04.2015 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Die 1990 geborene Klägerin aus dem Ostwestfälischen verlangt vom 35 Jahre alten Beklagten aus Bielefeld Schadensersatz, u. a. 10.000 Euro Schmerzensgeld, für einen nach ihrer Darstellung vom Beklagten im Jahre 2003 zu ihrem Nachteil begangenen sexuellen Missbrauch. Im Jahre 2005 wurde der Beklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Klägerin zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. An dem Strafverfahren war die Klägerin, anwaltlich vertreten, als Nebenklägerin beteiligt.
Über das Vermögen des Beklagten ist von 2008 bis Anfang 2010 ein Verbraucher-Insolvenzverfahren durchgeführt worden, vor dessen Abschluss die Klägerin keine Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Im November 2014 ist dem Beklagten die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung erteilt worden.
Im vorliegenden Zivilprozess hat der Beklagte u. a. eingewandt, dass die Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzen könne.
Die Klägerin hat demgegenüber gemeint, dass der Rechtsgedanke des § 208 BGB heranzuziehen sei, nach welcher die Verjährung der ihr zustehenden Schadensersatzansprüche bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahrs gehemmt sei. Das sei in ihrem Fall auch deswegen gerechtfertigt, weil sie unter der Tat sehr gelitten habe und zunächst habe gesund werden wollen. Übertragen auf die Regelung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung folge daraus, dass diese die ihr zustehenden, im Insolvenzverfahren nicht geltend gemachten Ansprüche nicht erfasse, wenn sie bei Abschluss des Insolvenzverfahrens noch nicht 21 Jahre alt gewesen sei.
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat es abgelehnt, die Regelungen der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung in dem von der Klägerin vertretenden Sinne einschränkend anzuwenden. Zwar sei die Klägerin, so der 9. Zivilsenat, im Sinne des Rechtsgedankens des § 208 Bürgerliches Gesetzbuch durchaus schutzbedürftig. Denn wenn sich Opfer sexueller Missbrauchstaten häufig – namentlich aus emotionalen Gründen – lange Zeit gehindert sähen, Anzeige zu erstatten und Ansprüche geltend zu machen, werde sich dies auch dahin auswirken, dass Ansprüche in einem Insolvenzverfahren des Schädigers nicht angemeldet werden. Dennoch sei der Gesetzgeber gefordert, etwaige Einschränkungen der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung bei den in Rede stehenden Ersatzansprüchen zu regeln. Es fehle eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz, die die Gerichte im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung schließen könnten. In seinen bisherigen Gesetzen zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs habe der Gesetzgeber auch vereinzelte Schutzlücken geschlossen, ohne die Regelungen der Insolvenzordnung über die Restschuldbefreiung zu ändern.
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
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Quelle: DATEV eG