Kein Ehrendoktortitel für Edward Snowden

Das VG Schwerin hat die Klage der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrendoktorwürde an Edward Snowden seien nicht erfüllt (Az. 1 A 2088/15).

 

Kein Ehrendoktortitel für Edward Snowden

 

VG Schwerin, Pressemitteilung vom 15.06.2016 zum Urteil 1 A 2088/15 vom 15.06.2016

 

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 15.06.2016 die Klage der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock (Az. 1 A 2088/15 SN) abgewiesen.

 

Die Klägerin hatte auf Empfehlung einer eigens dafür eingesetzten Prüfungskommission beschlossen, Herrn Edward Snowden die Ehrendoktorwürde zu verleihen. Diesen Beschluss beanstandete der Beklagte, der Rektor der Universität Rostock, als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrendoktorwürde seien nicht erfüllt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

 

Nach Auffassung der zuständigen 1. Kammer stellt sich die Beanstandung als rechtmäßig dar. Die Klägerin habe die engen gesetzlichen Vorgaben zur Verleihung der Ehrendoktorwürde verkannt. Das Landeshochschulgesetz und in Umsetzung dessen auch die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät selbst sähen seit 2002 ausdrücklich vor, dass die Ehrendoktorwürde nur aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen werden könne. Abweichend davon habe die Klägerin ihre Entscheidung darauf gegründet, dass es bei der Verleihung der Ehrendoktorwürde um die Ehrung einer Persönlichkeit und ihrer Handlungen geht, denen für die Wissenschaft und die Universität eine besondere Bedeutung zukommt. Dieses weite, traditionelle Verständnis der Voraussetzungen zur Verleihung einer Ehrendoktorwürde sei vom Gesetzeswortlaut des Landeshochschulgesetzes – der, anders als dies in den meisten anderen Bundesländern geregelt sei, strengere Vorgaben aufstelle – nicht gedeckt.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu stellen.

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Quelle: DATEV eG